Steuerpflichten Firma in Spanien
Aktuelles aus der Umsatzsteuerpraxis in der IGIC
In der Praxis der ZEC Unternehmen ist es häufig, dass die Kunden nicht in Spanien oder auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) ansässig sind und damit regelmässig die Rechnungen ohne kanarische Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Dies führt dazu, dass die kanarischen Finanzbehörden im Jahre 2013 regelmässig den Vorsteuerabzug verneinten. Sie gingen gar soweit, dass zurückbezahlte Umsatzsteuer (IGIC) wieder vom Unternehmen zurückgefordert wurde.
Ab sofort, ist diese Entscheidungspraxis von der kanarischen Finanzbehörde zu revidieren und es gilt:
Rückerstattung der erlittenen IGIC (Impuesto General Indirecto Canario – die Kanarische „Mehrwertsteuer“) an Firmen, die Leistungen oder Ware ausschliesslich ausserhalb der Kanarischen Inseln in Rechnung stellen (Kunden in Deutschland, USA, Schweiz, etc)
- Die Kanarische Steuerbehörde (Entscheidung vom 04.02.2014 – Administración Tributaria Canaria und vom 21.10.2013 DGT) hat entschieden, dass Firmen mit einen Geschäftssitz auf den Kanarischen Inseln, nicht mehr IGIC in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesen haben müssen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
- Es ist nicht massgeblich und kein Verweigerungsgrund für die Ablehnung der Umsatzsteuerrückerstattung, dass die Geschäftstätigkeit ausschliesslich auf Kunden ausserhalb der Kanarischen Inseln bezogen ist.
Dasselbe Prinzip ist auf Unternehmen in Mallorca, Ibiza oder auf dem Festland anzuwenden. Hat Ihre spanische SL ihren Sitz auf Mallorca oder Ibiza, oder in Barcelona, Madrid, hat sie ebenso einen Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung, in diesem Falle der IVA, auch wenn sie keine Ausgangsrechnung mit spanischer IVA stellt.
Auf den Kanarischen Inseln gelten nicht nur eigene Regelungen zur Umsatzsteuer (IGIC 7%, statt auf dem Festland Spanien 21% IVA), sondern auch die Handhabe der Besteuerung von einer Einfuhr aus einem Drittland ist verschieden.
Beispiel: Im Hafen Barcelona werden Waren aus China eingeführt:
-
- von einem Unternehmen aus Deutschland, welches nicht in Spanien ansässig ist.
Das deutsche Unternehmen muss die Umsatzsteuer bezahlen und dann über das Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren von Deutschland aus, zurückfordern. - das deutsche Unternehmen verkauft die eingeführte Ware direkt an ein spanisches Unternehmen.
Bei korrekter Rechnungsstellung, muss der Endabnehmer in Spanien die Umsatzsteuer bezahlen, und nicht das deutsche Unternehmen
- von einem Unternehmen aus Deutschland, welches nicht in Spanien ansässig ist.
- ist das spanische Unternehmen zudem im monatlichen Umsatzteuerrückerstattungssystem (REDEME) eingetragen, dann muss die Umsatzsteuer nicht beim Zoll durch das DUA bezahlt werden, sondern erst in der monatlichen Umsatzsteuererklärung (IVA) miterklärt werden und dann sogar mit der Vorsteuer Verrechnungsoption.
Dies kann erhebliche Vorteile haben, wenn Schiffsladungen eingeführt werden, die hohe Werte haben.
Unterschied zu den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria)
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