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Steuerpflichten Firma in Spanien

UMSATZSTEUER

Die Umsatzsteuerrückerstattung wird in Spanien häufig von der zuständigen Finanzbehörde verweigert, ohne dass die Verweigerung der Rückzahlung die gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (LIVA) erfüllt.

Umsatzsteuer Spanien VAT Quick Fixes 2020

VAT Quick Fixes 2020 (pdf)

 

Rechtsweg

Sollte die spanische Umsatzsteuer (IVA) von einem nicht in Spanien ansässigen Unternehmen zurückverlangt werden, dann ist zwar im Heimatland des Antragstellers der Antrag auf Rückerstattung nach den Regeln des art.119 LIVA zu stellen, aber ein negativer Steuerbescheid muss vor den spanischen Finanzbehörden angefochten werden.

  • 1. Stufe: Wiedervorlageeinspruch – recurso de reposicion – vor der Finanzbehörde in Madrid, zuständig für ausländische Antragsstellung.
  • 2. Stufe: Sollte der Einspruch zurückgewiesen werden – desestimado – dann ist Klage vor dem Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid einzulegen.
  • 3. Stufe: Sollte auch das Finanzgericht in Madrid Ihnen als Antragssteller kein Recht geben, dann sind die Verwaltungsgerichte in Madrid anzurufen.

Unser Service:

Wir stehen Ihnen mit unserer Kanzlei in Madrid, Marques de Urquijo 6-1C (Zentrum) als spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater zur Durchsetzung Ihrer Rechte in Madrid zur Verfügung. Gerade für die Akteneinsicht bei Gericht ist die örtliche Präsenz unserer Kanzlei notwendig, genauso bei Verhandlungen mit den Finanzbehörden in Madrid.

Sollten Sie als ansässiges Unternehmen in der Comunidad de Madrid Umsatzsteuerückerstattungen durchsetzen wollen, dann gilt der oben genannte Rechtsweg zu den Finanz- und Verwaltungsgerichten in Madrid.

Davon abgesehen, vertreten wir Sie in allen spanischen Regionen, wenn vor lokalen Finanz- und Verwaltungsgerichten Umsatzsteuerrückerstattungen im Klageweg erzwungen werden sollen.

Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer – IVA – in Spanien

Das zentrale Finanzgericht in Madrid (TEAC) hat einer nicht in Spanien ansässigen Fluggesellschaft mit dem Urteil vom 20.06.2013 recht gegeben, dass sie ihre spanische Vorsteuer über das Verfahren nach art.119 LIVA zurückverlangen kann, also das Rückerstattungsverfahren als nichtsteuerresidentes Unternehmen in Spanien benutzen darf.Es ist häufig, dass die spanischen Finanzbehörden schon aus formellen Gründen dies verweigern, wie im vorliegenden Fall, da die ausländische Fluggesellschaft in Spanien tätig war, in dem sie Flugleistungen, bzw Passagiere von Spanien nach Italien transportiert hat.

Doch dies ist gerade nicht der Fall, da die Transportleistungen im spanischen Territorium steuerbefreit sind, und damit diese Teiltransportleistung nicht der spanischen Umsatzsteuerbesteuerung unterliegt, und damit die Voraussetzung für das Umsatzsteuer Rückerstattungsverfahren nach art.119 LIVA erfüllt war. Die Finanzbehörde in Madrid wollte die Fluggesellschaft auf das allgemeine Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren verweisen, was dazu geführt hätte, dass die Umsatzsteuer nicht zurückbezahlt worden wäre.

Europäische aktuelle Rechtsentwicklung in der Umsatzsteuer

Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges hat die europäische Union die Richtlinie 2013/42/CE erlassen. Hervorzuheben ist, dass die Mitgliedsstaaten zur Vermeidung der Umsatzsteuerhinterziehung jetzt vermehrt die „Umkehr der Steuerverpflichtung“ (reverse on charge) auch im Binnenland anwenden können. Spanien hat schon im Art.84 im Bausektor auf diese Hilfsmittel zurückgegriffen, in dem jetzt der Bauherr die Umsatzsteuer nicht mehr an das Bauunternehmen zahlt, sondern die 10% IVA direkt an die spanischen Finanzbehörde abführt.Die europäische Union hat Spanien jetzt offen gelassen, in anderen Sektoren diese Umkehr der Steuerpflicht einzuführen. Bsp: Mobiltelefonsektor, Informatiktechnologie – Mikroprozesserhandel, Laptop, Tablet Handel, Strom-Gashandel, Telekommunikationsdienstleistungen u.a.

Wir stehen Ihnen als Berater im spanischen Steuerrecht und Rechtsanwälte zur Durchsetzung Ihrer Rechte in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Madrid, Barcelona, Teneriffa und Gran Canaria zur Verfügung.


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