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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten Firma in Spanien

 

UMSATZSTEUER

 

Die Umsatzsteuerrückerstattung wird in Spanien häufig von der zuständigen Finanzbehörde verweigert, ohne dass die Verweigerung der Rückzahlung die gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (LIVA) erfüllt.

Umsatzsteuer Spanien VAT Quick Fixes 2020

VAT Quick Fixes 2020 (pdf)

 

Rechtsweg

 

Sollte die spanische Umsatzsteuer (IVA) von einem nicht in Spanien ansässigen Unternehmen zurückverlangt werden, dann ist zwar im Heimatland des Antragstellers der Antrag auf Rückerstattung nach den Regeln des art.119 LIVA zu stellen, aber ein negativer Steuerbescheid muss vor den spanischen Finanzbehörden angefochten werden.

  • 1. Stufe: Wiedervorlageeinspruch – recurso de reposicion – vor der Finanzbehörde in Madrid, zuständig für ausländische Antragsstellung.
  • 2. Stufe: Sollte der Einspruch zurückgewiesen werden – desestimado – dann ist Klage vor dem Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid einzulegen.
  • 3. Stufe: Sollte auch das Finanzgericht in Madrid Ihnen als Antragssteller kein Recht geben, dann sind die Verwaltungsgerichte in Madrid anzurufen.

 

Unser Service:

 

Wir stehen als spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater zur Durchsetzung Ihrer Rechte in Spanien zur Verfügung. Gerade für die Akteneinsicht bei Gericht ist die örtliche Präsenz unserer Kanzlei notwendig, genauso bei Verhandlungen mit den Finanzbehörden in Madrid.

Wir vertreten Sie in allen spanischen Regionen, wenn vor lokalen Finanz- und Verwaltungsgerichten Umsatzsteuerrückerstattungen im Klageweg erzwungen werden sollen.

 

Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer – IVA – in Spanien

 

Das zentrale Finanzgericht in Madrid (TEAC) hat einer nicht in Spanien ansässigen Fluggesellschaft mit dem Urteil vom 20.06.2013 recht gegeben, dass sie ihre spanische Vorsteuer über das Verfahren nach art.119 LIVA zurückverlangen kann, also das Rückerstattungsverfahren als nichtsteuerresidentes Unternehmen in Spanien benutzen darf.Es ist häufig, dass die spanischen Finanzbehörden schon aus formellen Gründen dies verweigern, wie im vorliegenden Fall, da die ausländische Fluggesellschaft in Spanien tätig war, in dem sie Flugleistungen, bzw Passagiere von Spanien nach Italien transportiert hat.

Doch dies ist gerade nicht der Fall, da die Transportleistungen im spanischen Territorium steuerbefreit sind, und damit diese Teiltransportleistung nicht der spanischen Umsatzsteuerbesteuerung unterliegt, und damit die Voraussetzung für das Umsatzsteuer Rückerstattungsverfahren nach art.119 LIVA erfüllt war. Die Finanzbehörde in Madrid wollte die Fluggesellschaft auf das allgemeine Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren verweisen, was dazu geführt hätte, dass die Umsatzsteuer nicht zurückbezahlt worden wäre.

 

Europäische aktuelle Rechtsentwicklung in der Umsatzsteuer 2025

 

Ab dem 01.01.2025 sollte eine weitere Stufe der EU Verordnung 2020/285 in der spanischen Umsatzsteuer umgesetzt werden, für Kleinunternehmen, in Spanien, Pymes.
Doch diese Freistellung von der Umsatzsteuerpflicht, wenn nicht mehr als 85.000 EUR Umsatz erreicht wird, wurde schliesslich nicht in Kraft gesetzt.
 

HINWEIS:

Auf den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, bleibt die Kleinunternehmerregelung in der kanarischen Umsatzsteuer (IGIC erhalten, wenn nicht mehr 30.000 EUR Umsatz im Vorjahr erwirtschaftet wurde.

EU Gebiet

Lediglich findet die EU Verordnung im länderübergreifenden Warenverkehr Anwendung, aber nicht im spanischen Gebiet. Wenn ein spanisches Unternehmen Waren in Deutschland verkauft und umsatzsteuerpflichtig wäre, dann ist das deutsche Recht anzuwenden, was entprechend EU konform angepasst wird, zum 01.01.2025.
 
 

Reform der Kleinunternehmerregelung in Deutschland

§§ 19 und 19a UStG (Jahressteuergesetz 2024)
 
Die Neuregelung dient der Umsetzung der sog. Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285). Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden, wenn im vorangegangen Jahr 25000 Euro Umsatz in Deutschland, bzw im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht ueberschritten werden.

 


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