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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Firmengründung Spanien – Kapitaleinbringung

Vermeidung der Steuerlast

 

Art. 37 spanisches Einkommensteuergesetz
Art. 83 ss. Spanisches Körperschaftsteuergesetz

Stand 10.06.2019

Bei jeder Firmengründung einer spanischen SL (vergleichbar einer GmbH) ist ein Stammkapital von mindestens 3.000 Euro einzubringen.
Während die Einbringung einer Geldeinlage unproblematisch und steuerfrei ist, ist die Sacheinlage mit einer Steuerlast verbunden.

Dies gilt für Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten.

 

Beispiel aus der Praxis

Herr X bringt eine Immobilie von Cambrils in eine spanische SL ein.

Der Kaufpreis der Immobilie betrug 100.000 Euro und zum Einbringungstag hat sie einen Verkehrswert von 200.000 Euro.
Ist Herr X in Deutschland steuerlich ansässig, dann wird er in Spanien als Nichtsteuerresident angesehen und müsste auf die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Einbringungswert, unter Abzug von Erwerbskosten 19% Steuern zahlen, also hier 19.000 Euro.

Diese Steuerlast kann vermieden werden, wenn man das sogenannte regimen especial de diferimiento anwendet.

 

Tipp

Unter diesem Begriff des régimen especial gibt es verschiedene Unterarten, wie zum Beispiel auch die Einbringung eines Unternehmens, statt einer Immobilie.

 

Die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Steuererleichterung sind

  • Beteiligung an der spanischen SL mindestens 25% (früher 5%)
  • Die eingebrachte Immobilie muss gewerblich genutzt worden sein. Wenn die Immobilie vermietet wird, dann ist dies keine gewerbliche Aktivität, solange kein Angestellter zur Vermietung Vollzeit beschäftigt wird.

 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann muss Herr X nicht die 19.000 Euro Steuern bezahlen und die spanische SL verbucht die eingebrachte Immobilie höchstens zum Verkehrswert von 200.000 Euro und mit dem Anschaffungszeitpunkt des Kaufes durch Herrn X und nicht das Einbrigungsdatum.

Würde die Immobilie von einer anderen SL in eine neugegründete spanische SL eingebracht werden, dann wäre der Buchwert in der aufnehmenden SL zu buchen und nicht der Verkehrswert, da der Grundsatz des „diferimiento“ die Steuerbefreiung ist, solange die Immobilie der gewerblichen Aktivität dient.


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