Firmengründung Spanien – Zinsschranke Darlehen
Stand 10.09.2019
In der Europäischen Union wurde am 20.6.2016 die ATAD (Anti Tax Avoidance Package) Richtlinie verabschiedet, die von den Mitgliedsländern bis zum 01.01.2019 in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden müssen.
Darin enthalten ist auch die Zinsschranke bei Darlehensvergabe und die beschränkte Abzugsfähigkeit in der Körperschaftssteuer.
Ausgangsfall vor der ATAD Richtlinie
Ein Unternehmen in Spanien erhält ein Darlehen aus einen Steuerparadies und entsprechend werden Zinsen bzw Gewinnbeteiligungen (teilhaberisches Darlehen) in das Niedrigsteuerland bezahlt und in dem spanischen Unternehmen in der Körperschaftssteuer abgezogen.
Dies soll die ATAD Richtlinie verhindern.
Der spanische Gesetzgeber hat dies bislang nicht vollständig umgesetzt. Es wurde eine Zinsschranke eingeführt und Unternehmensgruppen nach Art.42 Ccom (spanisches Handelsgesetzbuch) betroffen.
In Art.15. a LIS (spanisches Körperschaftsteuergesetz) anwendbar für jede Besteuerung einer spanischen SL (GmbH) ist geregelt.
- Zahlungen aus Eigenkapital (retribución de fondos propios) sind nicht abzugsfähig
- Zahlungen aus teilhaberischen Darlehen sind nicht abzugsfähig, wenn in der Unternehmensgruppe diese erfolgen, wobei es unerheblich ist, dass die spanische SL in Spanien ihren Sitz hat und die Gesellschafterin eine Hongkong LTD ist. Die spanische SL kann die Zinszahlungen an die Hongkong LTD steuerlich nicht absetzen, wenn es eine Unternehmensgruppe ist, sprich die LTD Gesellschafterin von mindestens 5% der spanischen SL ist.
Tipp
Lassen Sie im teilhaberischen Darlehen die Verpflichtung formulieren, dass es als Eigenkapital zur Kapitalerhöhung herangezogen wird, dann ist es kein teilhaberisches Darlehen mehr und es könnte abgeschrieben werden, von Seiten der Gläubigerin, im Falle der fehlenden Mittel zur Rückzahlung.
Sollte das Abzugsverbot als Ausgabe gemäß Art. 15.a. nicht greifen, dann wurde eine Zinsschranke nach Art.16.1. LIS eingeführt.
Finanzierungskosten können nur bis 30% der Nettoeinnahmen abgezogen werden, wobei diese Regelung erst ab 1 Mio EUR Finanzierungskosten greift, so dass Kleinunternehmer davon nicht betroffen sind.
Sollten die 30% nicht ausgeschöpft werden, so können sie in den Folgejahren genutzt werden.
Buchhaltungstipp
In der Buchhaltung sollen nach dem Institut für Rechnungswesen (ICAC) die gesamten Finanizerungskosten gebucht werden und dann in der Körperschaftsteuererklärung entsprechend geringer angesetzt werden, da die steuerliche Zinsschranke besteht.
Die nicht steuerlich geltend gemachten Zinskosten werden dann aktiviert (activo por impuesto diferido), um sie dann in den späteren Jahren steuerlich abziehen zu können. Sie werden dann vom Konto 4740 in der Erfolgskonto 6301 gebucht.
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