Firma Spanien – Körperschaftssteuer
Übertragung von Immobilien
Nach den Kriterien des Obersten Gerichtshofs ist das Finanzgericht der Ansicht, dass die Bewertung einiger Immobilien, die für die Zwecke der entgeltlichen Übertragung von Vermögen durchgeführt wird, mit der Prüfung in der Körperschaftsteuer verbunden ist.
Im Rahmen einer Prüfung wird eine Anpassung vorgenommen, da der in der Bemessungsgrundlage für eine Kapitalherabsetzung mit Beitragsückzahlung enthaltene Betrag den Marktwert der Immobilien, durch die die Rückzahlung erfolgt, nicht berücksichtigt hat.
Nach Ansicht des Unternehmens ist das Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht korrekt, da zuvor eine Prüfung des Wertes der Immobilien durch die Autonome Region für die Zwecke der entgeltlichen Übertragung von Vermögen stattgefunden hat und der aus dieser Prüfung entstandene Wert derjenige ist, der sich durchsetzen muss. Daher reicht das Unternehmen vor dem regionalen Finanzgericht eine verwaltungs-und finanzrechtliche Beschwerde ein, in der es die Vorwürfe zurückweist.
Entscheidung Oberster Gerichtshof
Dieses legt in Anlehnung an das Kriterium der Rechtssprechung (Oberster Gerichtshof 9-12-13, EDJ 257881) den verbindlichen Charakter für die Prüfung der Steuern der vorherigen Bewertung durch das zuständige Organ der Autonomen Verwaltung fest, wenn es sich um den gleichen Wert handelt (in diesem Fall den Marktwert).
Somit wird die angefochtene Entscheidung sowie die zugrundeliegende Zahlung augehoben, die durch eine andere zu ersetzen ist, in der die Anpassung aus der Kapitalherabsetzung mit Beitragsrückerstattung unter Berücksichtigung der von der Autonomen Verwaltung geprüften Werte berechnet wird.
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