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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Firma in Spanien

 

IVA Registrierung Spanien – PAN EU – Versandhandel Spanien Europa

 

D.Luickhardt, Rechtsanwalt und spanischer Steuerberater begleitet Sie bei Erfüllung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Spanien

Als Steuerberater in Spanien ist es unser Tätigkeitsschwerpunkt, ausländische Unternehmen in Spanien steuerlich zu betreuen. Der direkte Versandhandel, Drop Shipping, PAN EU Programme sind für den Unternehmer interessante Vertriebsmechanismen.

Wenn Sie als Unternehmer, in der EU ansässig, beispielsweise in Deutschland, Waren nach Spanien verkaufen, dann müssen Sie bei Überschreitung der Lieferschwelle von 35.000 EUR, bei Lieferung von Ware an spanische Verbraucher (B2C) als Endkunden die spanische Umsatzsteuer in der Regel von 21 % ausweisen. Sondersteuersaetze sind 10 und 4% je nach Warenart.

Beachten Sie

Ab dem 01.07.2021 wird die Lieferschwelle in allen europäischen Ländern auf 10.000,00 EUR herabgesetzt. Aktuelle Informationen zu der Fernabsatzregelung ab Juli 2021.

 

Wie gehe ich als Unternehmer vor?

Wenn Sie im Vorjahr mit Ihren Warenlieferungen nach Spanien die 35.000 EUR Umsatzschwelle überschritten haben, dann müssen Sie spanische Umsatzsteuer (IVA) ausweisen.

 

Wie kann ich mich in Spanien in der IVA registrieren?

 

STEUERSERVICEPAKET LEGALIUM:

 

RA D.Luickhardt und das Unternehmen Legalium bieten eine komplette steuerliche Betreuung in Spanien an.

 

Stufe I – Registrierung in Spanien

Einholung der spanischen Steuernummer zur Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren IVA.

Hierzu benötigen wir von Ihnen als Unternehmer im Falle einer GmbH folgende Dokumente:

 

  • Handelsregisterauszug beglaubigt und apostilliert
  • Steuervollmacht, deren Entwurf wir Ihnen zukommen lassen

 

Damit wird die Registrierung in Spanien durchgeführt, die Steuernummer in Spanien eingeholt und die obligatorische Anmeldung im elektronischen Zustellsystem der spanischen Finanzbehörden erledigt.

 

Stufe II – Steuerliche Betreuung

Wenn Sie angemeldet sind, dann erfolgt die Pflicht quartalsweise die spanische Umsatzsteuererklärung im Modell 303 und die Jahressteuererklärung im Modell 390 abzugeben, was wir für Sie erledigen.

In diesen Steuererklärungen wird die eingenommene Umsatzsteuer an den spanischen Fiskus abgeführt.

Desweiteren kontrollieren wir Ihre spanische Email Zustellbox bei der spanischen Finanzbehörde, so dass Zustellungen der Finanzbehörde ordnungsgemäss empfangen und bearbeitet werden.

 

Stufe III – Sonderleistung unserer Kanzlei

  • steuerliche und rechtliche Vertretung in Spanien
  • Rückforderung spanische Umsatzsteuer (IVA)
  • Vertragsgestaltung zweisprachig
  • gerichtliche Vertretung
  • Prozessführung vor den spanischen Finanzgerichten
  • Firmengründung in Spanien
  • Firmengründung auf den kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Gomera) mit den Steuervorteilen von 4% Körperschaftsteuer
  • Steuerliche Betreuung von Unternehmen auf den Kanarischen Inseln, die nicht zum europäischen Umsatzsteuersystem gehören, sondern als Drittland erfasst werden
  • Infrastatmeldungen
  • INE Meldungen
  • Anmeldungen von EORI und europäischen Umsatzsteueridentifikationsnummern in Spanien

 

Aktuell 2021

Ab dem 01. Juli 2021 wird die Lieferschwelle in allen europäischen Ländern auf 10.000,00 EUR herabgesetzt.

Wenn ein spanisches Unternehmen Produkte an Einzelpersonen in einem anderen Land der Europäischen Union verkauft, in dem es die Ware von Spanien aus versendet, gilt die Fernabsatzregelung. In diesem Fall muss das Unternehmen die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland in Rechnung stellen und an die Steuerbehörden abführen (Richtlinie 2006/112/EG, Art. 33, 34; Mehrwertsteuergesetz, rt. 68.4).

Gegenwertig liegt die Grenze, wenn ein spanisches Unternehmen an Privatpersonen in Italien oder Frankreich verkauft, bei 35.000,00 EUR.

Obwohl diese Änderung bereits ab dem 01. Januar 2021 eingeführt werden sollte, wurde ihr Inkrafttreten aufgrund der Covid Gesundheitskriste um sechs Monate verschoben (Beschluss 2020/1109, Art 1). Daher muss Spanien diese Regelung vor dem 1. Juli 2021 umsetzen und in das Mehrwertsteuergesetz aufnehmen.


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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

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