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Sonderbesteuerung Spanien Schiff, Flugzeug, KFZ

 

Spanische Spezialbesteuerung IMT bei Einfuhr, Anmeldung im spanischen Register

 

Recht & Steuer Yacht, Mallorca, Teneriffa – Yachtnutzung Spanien 2020

 

IMT = Impuesto Especial Medios de Transporte – Sonderbesteuerung von Transportmitteln in der aktuellen Fassung vom 01.01.2015

Die materiellen Voraussetzungen der Besteuerung ist im Art.65 LIE festgelegt:

 

  • Registrierung (primera matriculacíon definitiva)
    1. Kraftfahrzeug bei der Verkehrsbehörde
    2. Schiff: Schiffsregister, ab 8 m Länge, in der Klasse 6 oder 7
    3. Flugzeug: ab 1.550 kg Startgewicht

     

  • Nutzung in Spanien, ohne Registrierung im Verkehrsregister

 

Hinweis

 

Die spanische Matrikulationsteuer für Schiffe ist vom Zeitwert des Bootes zu berechnen und fällt nicht nur bei der spanischen Beflaggung an, sondern auch durch die blosse Nutzung durch einen steuerlichen Ansässigen in Spanien und schon nach Ablauf von 30 Tagen Nutzung in Spanien.

Eine Verwaltungsentscheidung aus dem Jahre 2009 hat die Steuerpflicht bejaht, obgleich eine englische Kapitalgesellschaft Eigentümer des Schiffes war, aber der Nutzer des Schiffes Steuerresident in Spanien war.

Nach der Rechtsprechung von Mallorca aus dem Jahre 2014 ist schon die Anmietung eines Liegeplatzes, ausreichend, um eine Nutzung und damit Steuerpflicht anzunehmen.

 

Freistellung von der Steuerpflicht

 

    • Kraftfahrzeuge, die zumindest 50% gewerblich genutzt werden, Nutzung für Behinderte, Vermietungsgewerbe, Umzugsgut bei Wegzug von Deutschland nach Spanien.

 

    • Schiffe: Die spanische Spezialsteuer (IMT) für eine Yacht beträgt bei einer Yachtnutzung in spanischen Gewässern von mehr als 30 Tagen oder erste Anmeldung und Zulassung im spanischen Schiffsregister 11-12% vom Verkehrswert.

      Eine Ausnahme von dieser Steuerlast ist es, wenn die gewerbliche Aktivität des Chartering ausgeübt wird.Aber sie muss ausschliesslich ausgeübt werden, eine Privatnutzung der Yacht ist nicht erlaubt, bzw führt zur Zahlpflicht der Spezialsteuer.

      Von der DGT (Finanzbehördenaufsicht) wurden jetzt zu einem Fall Stellung genommen, in dem die Yacht ganz an eine Charterfirma vergeben wird, jedoch der Inhaber der Charterfirma für 40 Tage im Jahre die Yacht mietet und zwar zu 20% von dem normalen Charterpreis.

      Die Finanzbehörden sehen darin einen Umgehungstatbestand der „Exklusivität“ der gewerblichen Charteraktivitäüt und damit wurde das Unternehmen verpflichtet die Spezialsteuer zu zahlen.

      Beachten Sie das Urteil vom obersten Verwaltungsgericht Katalonien, Spanien, Urteil 1068/2010. Dort wurde auch die Mitnahme von Passagieren als Chartering definiert und damit von der Matrikulationssteuer freigestellt.
      Es muss also nicht das ganze Schiff vermietet werden, sondern es reicht die Sitzplatzvermietung mit Kapitän.

 

  • Flugzeuge bis 1.550 kg Startgewicht steuerfrei undChartering: Wenn Flugzeuge ausdrücklich zum Verchartern angeschafft werden, dann sind sie steuerfrei, aber diese Befreiung ist bei der spanischen Behörde zu beantragen und von dieser zu bescheiden.Ausbildung: Wenn Flugzeuge ausdrücklich zur Schulung angeschafft werden, dann sind sie steuerfrei, aber diese Befreiung ist bei der spanischen Behörde zu beantragen und von dieser zu bescheiden.

 

Steuersätze

 

Die Steuersätze variieren zwischen dem spanischen Festland, Balearen (Mallorca, Ibiza) und den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) und den verschiedenen Fahrzeugtypen:
Bsp: Segelboot mit 14 m Länge – steuerliche Bemessung gemäss der Klasse Epigrafe 5

  • Festland und Mallorca (Balearen): 12%
  • Ausnahme: Andalusien: 13,8%; Cantabria: 13%; Extremadura: 13%
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria): 11%

Steuertipp: Bis 15 m Länge und die ausschliesslichen Zweckbindung des Segelschiffes zur Vermietung (Chartering) führt zur Steuerfreiheit.

Segelboot bis 8 m Länge steuerfrei in der IMT

 

Die steuerliche Bemessungsgrundlage, auf die der Prozentsatz anzuwenden ist, wird ermittelt

 

  1. bei neuen Schiffen: Neupreis ohne Umsatzsteuer
  2. bei gebrauchten Schiffen: Verkehrswert

Entscheidender Ansatzpunkt für die Besteuerung ist die Meldepflicht und Matrikulierung im Schiffsregister oder aber auch nur die blose Nutzung im spanischen Territorium.

Gerade die Nutzung führt häufig zu Streitigkeiten, wenn das Schiff noch mit deutscher Flagge in Spanien unterwegs ist, also gerade nicht in Spanien im Schiffsregister gemeldet ist.

Hier empfehlen wir eine Beratung durch unsere Kanzlei, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben.

Praxisbeispiel:

 

Bootserwerb mit Einsatzort Mallorca – sie lassen ein Boot im europäischen Ausland bauen und es wird unter deutscher Flagge registriert. Wenn das neue Boot den ersten Einsatzort Mallorca hat, ist die spanische Umsatzstueer zu zahlen und nicht die deutsche Mehrwertsteuer.

Hierbei wird auf die Normen des Schiffsregister Bezug genommen. Während in der 6.Liste alle Schiffe von 2,5 m Länge bis 24 m Länge eingetragen werden müssen, und diese auch zur entgeltlichen Nutzung dienen können, werden in der 7.Liste nur Schiffe eingetragen, die unentgeltlich ausschliesslich zur Freizeitnutzung zur Verfügung stehen.

Die Matrikulationspflicht führt auch zu der Steuerpflicht, allerdings nur bei Schiffen über 8 m Länge.

Beachten Sie, dass die Sonderbesteuerung von Transportmitteln äusserst umstritten ist, und im Zweifel die Verfahren von der Steuerbehörde von Amts wegen eingeleitet wird.

Zuvor wird entweder von der Guardia Civil eine Routinekontrolle durchgeführt, oder auf den Kanarischen Inseln die Hafenregister geprüft und dann das Verfahren eingeleitet.

Entscheidend ist die richtige Argumentation schon beim ersten steuerlichen Prüfungstermin, der meist durch eine Ladung eingeleitet wird.

 

Boot chartern Mallorca – die Umsatzsteuerproblematik

Boot chartern Kanarische Inseln – die Umsatzsteuerproblematik

 


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