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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

 

VERKAUF DER SPANISCHEN IMMOBILIE

 

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.

 

 

Der Wertzuwachs ist auf der staatlichen Ebene und der gemeindlichen Ebene zu versteuern

 

a. Auf der staatlichen Ebene

 

beträgt der Steuersatz 19% (Stand 01.01.2024 EU-Bürger, Nichtsteuerresidente), angewendet auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis.

Bei Unterschrift des notariellen Kaufvertrages werden 3% des Kaufpreises als Steuervorauszahlung vom Käufer abgezogen und der Käufer muss diesen Steuerzahlbetrag innerhalb von 30 Tagen bei der spanischen Finanzbehörde einzahlen.

Als Immobilienverkäufer sind sie verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach dem notariellen Verkaufstermin, die Gewinnsteuererklärung abzugeben.

Die Bemessungsgrundlage kann gemindert werden

Die Erwerbskosten (Grunderwerbsteuer etc.) und die Verkaufskosten (Makler, gemeindliche Wertzuwachssteuer) können nur mit Nachweis und Rechnung abgezogen werden.

 

Gewinnsteuerminderung

 

Die Gewinnsteuerminderung bei einem Immobilienverkauf in Spanien kann durch sogenannte „Mejoras“ (substanzerweiternde, nutzungsverlängernde) Baumaßnahmen und entsprechende Rechnungsnachweise geltend gemacht werden. Die folgende Rechtsprechung zitiert, was nicht gewinnsteuermindernd ist, da keine sogenannte „Mejora“ vorliegt:

 

Der Beschluss des TEAC (Zentrales Wirtschaftsverwaltungsgericht) vom 23.03.2021 in der Sache 00-01760-2019 stellt fest, dass:

die vollständige Renovierung des Badezimmers, die Endreinigung der Bauarbeiten, der Kauf von Elektromaterial, Maurerarbeiten, Fliesen- und Bodenbeläge sowie die Erneuerung der Elektroinstallation keine Verbesserung darstellen. Ebenso wenig die Errichtung von Trennwänden, Bildung einer durchgehenden Decke, Einbau einer Dusche/Wanne oder eines WCs, Einbau von Türen, Arbeitsplatten, Abrissarbeiten, Fliesenverlegung, Anschluss von Heizkörpern, Einbau eines Motors/Lüftungssystems im Badezimmer, Änderung von Wasseranschlüssen, Einbau von Türen, Öffnung eines Lochs in der Zentralwand, Beseitigung von Abfällen, Einbau einer Eisentreppe, Abriss einer bestehenden und Einbau einer neuen Treppe, Steinverkleidung in Badezimmern, Einbau von hydraulischem Material in Badezimmern, Fliesenverlegung in Badezimmern, verstärkte Tür, Beleuchtung des Treppenhauses mit Leds und Bewegungssensoren, Polieren und natürliche Alterung von Fußböden, Türen und Fenstern, Ersatz des Fußbodens durch hydraulische Fliesen, Einbau einer Klimaanlage, wo vorher keine vorhanden war, oder Einbau von Scheiben, um die Energieeffizienz des Hauses zu verbessern.

 

Gemäss Gesetz DT9 IRPF, geändert durch 26/2014 kann für Immobilien, die vor 1996 erworben wurden eine Steuerfreiheit im Gewinn angewendet werden. Hierzu ist eine Einzelberatung durch unsere Steuerberater notwendig.

Eine Steuerfreiheit kann auch bestehen, falls nach dem Immobilienverkauf wieder eine Immobilie zur Begründung des dauerhaften Wohnsitzes erworben wird (Aktuell – Urteil vom 07.02.2018)

Beachten Sie, dass der Inflationskoeffizient seit dem 01.01.2015 nicht mehr zur Erhöhung der Erwerbskosten führt

Service: Wir berechnen Ihre Wertzuwachssteuer und beraten Sie, so dass Sie rechtmässig Steuern sparen.

 

Beispiel für das Jahr 2024

Gewinnsteuererklärung Spanien Nichtsteuerresidenten (Formblatt AEAT 210)

Sie verkaufen auf Teneriffa oder Mallorca eine Immobilie, die Sie für 200.000 EUR erworben haben und für 500.000 EUR verkaufen.

Gewinnsteuerberechnung:

500.000 – 200.000 = 300.000
19% Steuer
Steuerzahlbetrag: 57.000 EUR

 

Wie kann man die Steuern mindern?

Anschaffungskosten sind abzugsfähig:

 

  • a. Teneriffa: Grunderwerbssteuer 6.5%: 13.000 EUR
  • b. Mallorca. Grunderwerbssteuer 8%: 16.000 EUR
  • Grundbuch, Notar 1.200 EUR
  • Anwaltskosten 2.500 EUR

Verkaufskosten sind abzugsfähig:

  • Maklerkosten 25.000 EUR
  • Plusvalia Gemeinde: 5.000 EUR
  • Anwaltskosten 2.000 EUR

Ergebnis: Der Steuerzahlbetrag kann damit vermindert werden

auf Teneriffa: statt 57000 Euro zahlen Sie nur 47.842 EUR
auf Mallorca: statt 57000 Euro zahlen Sie nur 47.272 EUR

 

Steuer TIPP fuer Steuerresidenten:

Wenn Sie älter als 65 Jahre sind und die Immobilie verkaufen, oder 3 Jahre lang den dauerhaften Wohnsitz in der Immobilie hatten, dann kann die steuerliche Gewinnsteuer auf „0“ gesetzt werden.Wir beraten Sie zu Steuersparmodellen in Spanien.

 

Steuerfalle: Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen und über Jahre steuerlich die Abschreibung von 3% geltend gemacht haben, dann ist der Anschaffungswert entsprechend niedriger bei der Gewinnsteuerberechnung anzusetzen.

b. Auf der Gemeindeebene

 

Aktuell:

gemeindliche Wertzuwachssteuer verfassungswidrig ( Stand 27.10.2021)

 

Was ist die gemeindliche Wertzuwachssteuer in Spanien, auch als plusvalia municipal bezeichnet, oder Impuesto sobre el incremento de valor de terrenos urbanos ?

Die gemeindliche Wertzuwachssteuer fällt bei jeder Eigentumsübertragung einer Immobilie in Spanien an. Diese Steuer ist eine Gemeindesteuer, die die Gemeinde nach den Bodensteigerungswerten (Kataster) festsetzt.

Bei einem Immobilienverkauf muss der Verkäufer die gemeindliche Wertzuwachssteuer bezahlen. (Art.106 LHL) Die Frist beträgt 1 Monat nach dem Notartermin und der Eigentumsübertragung; in dieser Frist muss der Antrag auf Zahlung bei der Gemeinde gestellt werden.

Bei einer Erbschaft muss der Erwerber (Erbe, Beschenkte) die gemeindliche Wertzuwachssteuer an die Gemeinde zahlen. (Art.106 LHL) Die Frist zur Anzeige beträgt 6 Monate nach dem Todeszeitpunkt (deutsche Erbrecht) oder Übertragungszeitpunkt (spanisches Erbrecht).

 

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die spanische gemeindliche Wertzuwachssteuer

  • Verjährungseinrede 4 Jahre + Erklärungsfrist
  • Vergünstigungseinrede, abhängig von der Gemeinde und den lokalen Vergünstigungsregelungen
  • Einrede von Berechnungsfehlern gemäss der aktuellen Rechtsprechung, wobei die Rechtsprechung mittlerweile im Jahre 2019 die anfängliche Verfassungswidrigkeit zurückgenommen hat und nur noch bei Immobilienveräusserungen mit Wertverlusten eine Freistellung oder Reduzierung der spanischen gemeindlichen Wertzuwachssteuer bejahen.

 

Aktuelle Rechtsprechungen

Aktuell – 01.11.2019

Am 31.10.2019 hat das spanische Verfassungsgericht in Madrid wiederum die gemeindliche Wertzuwachssteuer und deren Regelung in Art. 107 LHL für verfassungswidrig erklärt, da sie nicht die Finanzkraft des Steuerpflichtigen beachtet und konfisktorische Wirkung hat.

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Aktuell – 20.07.2018

In der aktuellen Entscheidung vom 20.05.2018 hat das Oberste Spanische Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit der Gesetze zur Festsetzung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer – plusvalia municipal – impuesto sobre el valor de los terrenos de naturaleza urbana, erklärt.

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Aktuell – 07.02.2018

Bei einem Immobilienverkauf in Spanien ist auf den Gewinn 19% Steuer zu bezahlen. Als Steueransässiger in Spanien können Sie diese Steuerlast vermeiden, wenn Sie die Immobilie des dauerhaften Wohnsitzes veräussern und wieder eine Immobilie zur Begründung des dauerhaften Wohnsitzes erwerben. Im dem aktuellen Urteil vom 07.02.2018 wird nunmehr auch zugelassen, dass man ein Geschäftslokal erwirbt und dieses als neuen Erstwohnsitz nutzt und damit die Steuerbefreiung in der spanischen Gewinnsteuer erlangt.

 

Aktuell – 06.02.2018

Mit dem aktuellen Urteil aus Navarra, Spanien wird am 06.02.2018 wiederum ein Urteil erlassen, in dem ein Steuerbescheid einer Gemeinde in der Festsetzung der Plusvalía municipal afugehoben wird. Die Rechtsprechung hat sich nunmehr konsolidiert, dass ohne „Wertzuwachs“ und Bodenwertsteigerung auch keine Wertzuwachssteuer festgesetzt werden darf und damit die Rechtsgrundlage fehlt und jeder Steuerbescheid nichtig ist. Es führt dazu, dass die eingezahlte Wertzuwachssteuer nicht nur teilweise, wegen Berechnungsfehlern, sondern vollständig zurückbezahlt werden muss.

Urteil vom Obersten Gericht Navarra vom 06.02.2018 (sp.)

 

Aktuell – 01.02.2018

Aktuell im Jahre 2018 und jetzt mit dem Urteil vom Verwaltungsgericht in Las Palmas de Gran Canaria vom 29.01.2018 wird jetzt auch bei Erbschaften der Steuerbescheid der gemeindlichen Wertzuwachssteuer aufgehoben und zugunsten der Erben angeordnet, dass die Gemeinde die gezahlte Wertzuwachssteuer zzgl. Verzugszinsen zurückzahlt.

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Aktuell – 01.01.2018

Sollten Sie als Nichtsteuerresident eine Immobilie in Spanien verkaufen, und Sie waren verheiratet und jeder Eigentümer hatte 50% Eigentum, dann musste bei der Gewinnsteuererklärung in Spanien pro Ehegatte eine gesonderte Steuererklärung abgegeben werden. Ab dem 01.01.2018 kann für beide Ehegatten nur EINE Steuererklärung abgegeben werden.

 

Aktuell – 24.11.2017

Nunmehr ist die Rechtsprechung auch der Meinung, dass selbst bei Verkauf der spanischen Immobilie mit Gewinn, die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia) nicht mehr erhoben werden kann. Dies resultiert aus dem Art.107, der eine Rechenformel vorsieht, die aufgrund des aktuellen Kataster-Bodenwertes mit ensprechendem Multiplikationsfaktor die Steuerhöhe berechnet. Die korrekte Berechnungsweise wäre die Differenz zwischen dem Bodenwert im Kaufzeitpunkt und Veräusserungszeitpunkt.

Gerne beraten wir Sie in Verfahren zur Rückerstattung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer, als auch beim Immobilienverkauf, ob die gemeindliche Wertzuwachssteuer gespart werden kann.

 

Aktuell – Urteil 11.5.2017 (spanisches Verfassungsgericht) Nichtigkeit der Gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Das spanische Verfassungsgericht hat die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer erklärt, und zwar insoweit eine Wertzuwachssteuer erhoben wird, obgleich der Immobilienverkäufer einen Verlust beim Verkauf gemacht hat. Das spanische Verfassungsgericht begründet die Entscheidung, dass nur Steuern von einer Person mit Leistungsfähigkeit verlangt werden kann, aber bei einem Verlust aus dem Verkauf einer Immobilie, dann auch keine Steuerpflicht entstehen darf.

Sollten Sie wiederholt Immobilien einkaufen und wieder verkaufen, dann empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch unsere Rechtsanwälte zum Thema Vermögensgesellschaft, S.L., auch sociedad patrimonial genannt. Diese hilft Ihnen erheblich, Steuern zu sparen.

Ihre Steuerpflichten in Ihrem Heimatland, in dem Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden hier nicht erläutert. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich Einnahmen in Spanien zumindest anzugeben sind, da die Progression in der Einkommensteuer Ihres Heimatlandes damit erhöht wird.

Nutzen Sie als Käufer oder auch Verkäufer unser zuverlässiges Immobilienservicepaket, welches die gesamte rechtliche und steuerliche Abwicklung umfasst. Sie müssen zum Notartermin in Spanien nicht einmal anwesend sein. Darüberhinaus schliesst sich eine dauerhafte Betreuung an, so dass Sie sorgenfrei Ihr Immobilieneigentum geniessen können.


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