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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Immobilienverkauf in Spanien

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Spanien

 

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien trat am 18.10.2012 in Kraft.

 

  1. Sie verkaufen als Privatperson

    Sie verkaufen eine Immobilie in Spanien, welche Sie als Ferienimmobilie genutzt haben. Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Dann greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.

    In Spanien werden Sie als Nichtsteuerresident qualifiziert.

    Vom Verkaufspreis werden Ihnen 3% zurückbehalten und Sie müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Immobilienverkauf eine Steuererklärung zum Gewinn aus dem Immobilienverkauf abgeben.

     

    TIPP:

    Nutzen Sie unseren Service als Steuerberater in Spanien: Steuererklärung – Steuervertretung – Rechtsmittel gegen Steuerbescheide – Vertretung vor deutschen und spanischen Finanzgerichten.

    In Deutschland findet ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die Anrechnungsmethode bei einem Immobilienverkauf in Spanien Anwendung.

    Damit wird nicht mehr wie früher ausschließlich in Spanien versteuert, sondern in Deutschland wird der Gewinn in der Besteuerungsgrundlage voll berücksichtigt.

  2. Sie verkaufen eine Immobilie in Spanien, welche Sie mit einer spanischen SL, Vermögenshaltungsgesellschaft halten. Es wird die gesamte SL verkauft, also die SL Gesellschaftsanteile.

    Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Dann greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien und zwar der neue Art.13 Abs.2 DBA

    In Spanien werden Sie als Nichtsteuerresident qualifiziert.

    Wenn Sie die Gesellschaftsanteile verkaufen, müssen Sie den Gewinn mit 19% versteuern. Der Vorteil ist zunächst, dass Ihnen vom Verkaufspreis der Immobilie nichts zurückbehalten wird.

    Hätten Sie die Immobilie mi Privateigentum direkt gehalten, wären Ihnen vom Verkaufspreis 3% zurückbehalten worden.

    In jedem Fall müssen Sie innerhalb von 4 Monaten nach dem Immobilienverkauf eine Steuererklärung zum Gewinn aus dem Immobilienverkauf oder Anteilsverkauf der spanischen SL Anteile abgeben.

    In Deutschland findet auch in diesem Fall die Anrechnungsmethode bei dem Immobilienverkauf in Spanien Anwendung.

    Damit wird nicht mehr wie früher ausschließlich in Deutschland versteuert, sondern jetzt besteht auch eine Steuerpflicht in Spanien und die deutschen Finanzbehörden müssen die in Spanien bezahlte Steuer anrechnen.

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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

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38650 Los Cristianos, Teneriffa

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