
Immobilienverkauf Spanien – Steuerprüfung
Die spanischen Steuerbehörden prüfen verstärkt die Immobilientransaktionen und die daraus entstehenden Gewinnsteuerverpflichtungen des Immobilienverkäufers als auch auf regionaler Ebene Grunderwerbssteuernacherhebungen zu Lasten des Immobilienkäufers. Dem Steuerpflichtigen als Immobilienverkäufer empfehlen wir, sich schon beim Verkauf durch unsere Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei beraten und begleiten zu lassen, und nicht erst, wenn der Steuerbescheid ergeht.
Hinweis Verkehrswertgutachten:
Verkehrswertbewertungen von Immobilien in Spanien sind mittlerweile der Normalfall und oftmals sind diese steuerlichen Verkehrswertbewertungen fehlerhaft und überhöht.
Hinweis 3% Steuerabzug:
Die staatliche spanische Finanzbehörde lässt es in der Regel nicht mehr ungeprüft zu, dass der Nichtssteuerresident seine Immobilie verkauft und die 3% IRNR als Steuerabzug vom Verkaufspreis hinnimmt, ohne die obligatorische Gewinnsteuererklärung im Modell 210 abzugeben. Aber nicht nur die fehlende Abgabe wird verfolgt, auch der Verkaufspreis der Immobilie in Spanien wird geprüft. Die Finanzbehörde geht dabei von einem Verkehrswert der spanischen Immobilie aus, der meist nicht erzielt werden kann, und stellt einen Steuerbescheid aus, der weit über dem wirklichen Verkaufspreis liegt. Hinzukommt, dass dann noch Bussgelder verhängt werden, da die Finanzbehörde stets annimmt, dass der Immobilienverkäufer unterverbrieft hat und Besteuerungsgrundlagen nicht korrekt angegeben hat. Selbst eine Strafanzeige durch die spanische Steuerbehörde wegen Steuerhinterziehung ist keine Seltenheit mehr, wenn der Steuerzahlbetrag 120.000 EUR überschreitet. Hiergegen sind regelmässig Rechtsmittel zu empfehlen, da von seiten der spanischen Finanzbehörden mit Fiktionen gearbeitet wird und dies ist rechtswidrig.
Immobilienverkauf in Spanien und Steuerprüfung in Spanien
Der Verkäufer einer Immobilie muss in 4 Monaten nach dem notariellen Verkauf der Immobilie in Spanien die Gewinnsteuererklärung abgeben, wenn er Nichtssteuerresident ist. Achten Sie darauf, dass Sie einen Steuerberater für die zukünftigen Zustellungen bestellen, ansonsten kann es Ihnen passieren, dass Sie nichts von einem Steuerbescheid erfahren, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und damit auch rechtskräftig wird. Sie erfahren davon erst, wenn dieser spanische Steuerbescheid in Deutschland auf Ihrem Bankkonto vollstreckt wird.
Immobilienkauf in Denia – Grunderwerbssteuer 10% (Comunidad Valencia 01.01.2017) und Steuerprüfung durch die Finanzbehörde in Valencia
Kaufen Sie eine Immobilie in Denia, dann ist die Region Valencia für die Grunderwerbssteuererhebung zuständig. Im Jahre 2017 beträgt die Grunderwerbssteuer 10% auf den Kaufpreis, der dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen muss. Entspricht der Kaufpreis der Immobilie in Denia nicht dem Verkehrswert, kann die regionale Steuerbehörde die Grunderwerbssteuer nacherheben. Hiergegen können Sie sich als Immobilienkäufer verteidigen, und das Urteil vom obersten Verwaltungsgerichtshof TSJ Valencia unterstützt Sie, wenn Sie schon die Bewertung der Immobilie durch die Finanzbehörde anfechten.
TIPP:
Tragen Sie vor, dass die Bewertung der Immobilie begründet sein muss.
Typischer Fehler:
Die Finanzbehörde bezieht sich auf ein Verkehrswertvergleich, der der Immobilienbewertung nicht beigelegt wird. Sie werden damit in Ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt und haben gute Erfolgschancen mit Ihrem Rechtsmittel. Genauso beziehen sich Gutachten der Finanzbehörden meist auf die Katasterdaten, die aber oftmals fehlerhaft sind und in jedem Fall nichts mit der Grunderwerbssteuererhebung zu tun haben dürfen. Der häufigste Fehler, der sich in den Bewertungsbescheiden befindet, ist, dass kein Hausbesuch durch den Sachverständigen der Finanzbehörde stattfindet, sondern vom „Schreibtisch“ der Wert festgesetzt wird, ohne die Immobilie gesehen zu haben. Dies ist rechtswidrig.
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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
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