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Steuerpflichten Immobilienverkauf Spanien

Gemeindliche Wertzuwachssteuer – Plusvalía municipal

 

Aktuell – 01.11.2019

 

Am 31.10.2019 hat das spanische Verfassungsgericht in Madrid wiederum die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) und deren Regelung in Art.107 LHL für verfassungswidrig erklärt, da sie nicht die Finanzkraft des Steuerpflichtigen beachtet und konfiskatorische Wirkung hat.

Bei einem Immobilienverkauf in Zaragoza hatte der Verkäufer einen Gewinn von 3473,90 EUR und die Gemeinde von Zaragoza hatte 3560,02 EUR plusvalía verlangt.

Die Gemeinde von Zaragoza hatte dem Widerspruch nicht abgeholfen und auf dem Rechtsweg wurde das spanische Verfassungsgericht angerufen, welches wiederum die Verfassungswidrigkeit dieser Steuer, der sogenannten plusvalía municipal erklärt.

Bei Erbschaften in Spanien, Schenkungen als auch Immobilienverkäufen ohne Gewinn, kann dieses Urteil Grundlage für eine Rückforderung gegen die Gemeinde sein.

 

Unser Service

 

Unsere Kanzlei, Legalium, und RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien, hat verschiedene Verfahren auf Teneriffa, Gran Canaria und Mallorca und anderorts in Spanien gegen Gemeinden in Bezug auf die Rückforderung der plusvalía anhängig und gerne stehen wir Ihnen fuer Rückforderung auf Erfolgshonorarbasis zur Verfügung.

 

 



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