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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten Immobilienübertragung

Verkauf, Erbschaft, Schenkung

 

WERTZUWACHSSTEUER

 

 

AKTUELL: 27.10.2021 – gemeindliche Wertzuwachssteuer rechtswidrig

 

 

Aktuelle Entscheidung vom Verwaltungsgericht Madrid 201/2018

 

 

Stand: 11.10.2018

 

Mit der aktuellen Rechtsprechung von dem Verwaltungsgericht in Madrid wird die Diskussion weitergeführt.

Die Steuersetzung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer bei Immobilienverkäufen ohne Gewinn wurde als rechtswidrig befunden.

Zunächst wurde von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage im Art. 107 LH ausgegangen, nachfolgende Rechtsprechung sprach von einer Teilverfassungswidrigkeit.

Es musste die Berechnung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer nachberechnet werden, das die Berechnungen im Jahre 2018 von den Gemeinden nicht nur bei Immobilienverkäufen fehlerhaft ausgeführt wurden, sondern auch bei Erbschaften und Schenkungen, wo zunächst auf keinen Fall ein Gewinn anfällt, da es sich um einen unentgeltlichen Vermögensübergang in Spanien handelt.

Wir berechnen die korrekte gemeindliche Wertzuwachssteuer und führen das Anfechtungsverfahren bei der Gemeinde durch, so dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Bei den Verwaltungsgerichten in Teneriffa, Gran Canaria, Madrid, Barcelona, Malaga oder Valencia vertreten wir Ihre Rechte. 

Aktuelle Entscheidung vom Obersten Spanischen Gerichtshof vom 20.05.2018

 

Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der oberste spanische Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit der Gesetze zur Festsetzung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer – plusvalia municipal – impuesto sobre el valor de los terrenos de naturaleza urbana, erklärt. 

Nutzen Sie unseren Service:

Wir prüfen, ob Sie zuviel plusvalia bei Ihrem Immobilienverkauf, Erbschaft oder Schenkung bezahlt haben, und fordern den Überschuss von der Gemeinde zurück.

Neuerdings muss nicht mehr gegen den Steuerbescheid der Gemeinde Rechtsmittel eingelegt werden. Durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes können sofort die Verwaltungsgerichte angerufen werden, dies erspart Ihnen bis zu 4 Jahre Wartezeit bis die Gemeinden entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof hat die Tragweite der bisherigen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der bislang ergangenen Urteile bestätigt. Die Normen Art.107.1, 107.2 a) und 110.4, was im Urteil des VerfG 59/2017 erklärt wurde, beachten nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. In jedem Fall wurde die Nichtigerklärung der Liquidationen und die Anerkennung des Rechts auf Rückerstattung ungerechtfertigter Einkünfte beschieden. 

Damit wird klargestellt.

Wenn der Immobilienverkäufer mit Verlust die Immobilie verkauft hat, dann kann die Gemeinde keine plusvalía verlangen, dass selbe gilt bei Erbschaften und Schenkungen.

Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass durch das Urteil des VerfG 59/2017 folgendes erklärt wird:

    1. Die Teilverfassungswidrigkeit der Artikel 107.1 und 107.2.a des Gesetzes der lokalen Finanzämter, die eine objektive Regel für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei dem Verkauf von Grundstücken festlegen, deren Anwendung in jedem Fall die Existenz eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zur Folge haben müsste und der Steuerpflichtige dieses Recht des Beweises des fehlenden Gewinnes haben muss.

 

  1. Daraus folgt die Gesamtverfassungswidrigkeit des Gesetzes der lokalen Finanzämter Art.110.4.

Die völlige Nichtigkeit dieser Bestimmung erlaubt es den Steuerzahlern, seit dem Urteil des VerfG 59/2017 nachzuweisen, dass es keine Wertsteigerung des Grundstücks gegeben hat, und wenn das Gegenteil der Fall ist, wird die volle Anwendung des Gesetzes der lokalen Finanzämter Art. 107.1 und 107.2 a) ermöglicht. 

Aus dieser Interpretation lassen sich folgende Konsequenzen ableiten

Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das Grundstück keinen Wertzuwachs erfahren hat und, dass die Steuer auf den Wertzuwachs unbebauter Stadtgrundstücke nicht entstanden ist.

Ist nachgewiesen, dass kein Veräußerungsgewinn vorliegt, ist die plusvalía municipal nicht zu entrichten oder gegebenenfalls die vorgenommene Steuerveranlagung aufzuheben oder die Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Amts wegen zu berichtigen und der Anspruch auf Erstattung anzuerkennen.

Wenn die genannten Aspekte geklärt sind, stellt der Oberste Gerichtshof folgendes fest:

Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass keine Wertsteigerung des übertragenen Grundstücks vorliegt.

Wenn ihm der Beweis gelingt, hat die Gemeinde die Beweislast, dass doch ein Veräusserungsgewinn beim Verkauf vorlag.

Der Beweis mit indezierten Verkehrswerten ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr beweiskräftig, die Gemeindeverwaltung müsste einen Architekten beauftragen, der einen Verkehrswert feststellt, der von dem erzielten Immobilienverkaufspreis abweicht. 

Unser Service

Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt und Advance Legaltax Solution SL bei Ihrem Immobilienverkauf in Spanien. Wir bieten die Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht an, und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung bei der gemeindlichen Wertzuwachssteuer und erstellen auch die Gewinnsteuererklaerung beim Verkauf der Immobilie durch einen Nichtsteuerresidenten in Spanien. 


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