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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Miteigentumsauflösung in Spanien

 

Steuervergünstigung bei der Miteigentumsauflösung

Das oberste spanische Zivilgericht hat jetzt am 08.10.2018 entschieden, dass die Besteuerung von Miteigentumsauflösungen nicht mehr nach dem Gesamtwert zu erfolgen hat, sondern nach dem Anteilswert, der erworben wird.
 

Beispiel

Sie haben eine Immobilie zu dritt geerbt. Die Immobilie ist 100.000 Euro Wert und liegt auf Teneriffa.
Wenn ein Miterbe die 66,6% der anderen Miterben im Rahmen der Miteigentumsauflösung erwirbt, galt bislang, dass er 0,75% Steuern auf 100.000 Euro, also 750,00 Euro Steuern zahlen musste.

Mit der neuen Rechtsprechung müssten nur 0,75% auf 66,6%, also auf 66.600 Euro bezahlt werden, dies führt zu einer Steuerersparnis von 250,00 Euro.
 

TIPP

Sollten Sie in den letzten 4 Jahren eine Miteigentumsauflösung durchgeführt haben, dann ist es empfehlenswert, eine Rückforderung der zuviel bezahlten Steuer bei der Finanzbehörde der Region geltend zu machen.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
 

Wichtig

Obgleich Ihr Fall in der Vergangenheit liegt, besteht nach dem spanischen Steuerrrecht grundsätzlich die Möglichkeit 4 Jahre lang rückwirkend Steuern zurückzufordern, wenn die aktuelle Rechtsprechung diese Steuerfestsetzung als rechtswidrig erklärt.

Wir empfehlen den Antrag bei der Steuerverwaltung auf Rückforderung.

Unser Honorar:
107 Euro – Berechnung des Rückforderungsbetrages
214 Euro – Antrag auf Rückforderung gegenÜber der Steuerverwaltung
erfolgte Rückzahlung – 20% vom Erlös zzgl Mwst.


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