Touristische Vermietung in Spanien – Meldepflicht
RA D.Luickhardt berät Sie auf deutsch in Fragen der touristischen Vermietung, betreut Sie steuerlich in Spanien und beantragt die Genehmigung und vertritt Sie in Bussgeldverfahren in Sachen touristische Vermietung in ganz Spanien
Ab Januar 2019 müssen die Vermittler der spanischen Finanzbehörde die vermittelten Mietverhältnisse anzeigen, damit werden alle Vermieter steuerlich entdeckt, die die Mieteinnahmen nicht erklärt haben und zudem auch ohne Lizenz oder Antrag auf touristische Vermietung illegal vermietet haben.
Meldepflicht für touristische Vermietung in Spanien
Nur für diejenigen, die Vermittler sind, besteht die Einreichung der Meldepflicht des Modells 179
Entscheidung Oberste Steuerbehörde
DGT CV 28-11-18-18
Ein Zusammenschluss von Verbänden, der die Interessen der Verwalter von Mietobjekten für touristische Zwecke vertritt, wirft Fragen zu der zur Meldepflicht Verpflichteten auf, sowie zu den Daten, die nach dem Modell 179 zu speichern und zu übermitteln sind.
Es gibt drei verschiedene Szenarien, die separat dargestellt werden. Im Allgemeinen und im Voraus definiert die Generaldirektion für Steuer jedoch den Begriff „Vermittler“, d.h. die Person, die eine Vergütung aufgrund des Abschlusses eines Miet-Vertrages erhält, durch den sie vermittelt.
- In der ersten Frage zeigt sich die Situation, dass der Eigentümer eine Immobilie für einen festen monatlichen Betrag an einen Verwalter vermietet und dieser sie mit eigenen Mitteln an Touristen weitervermietet.
Die Generaldirektion für Steuer stellt fest, dass der Verwalter als Inhaber eines Untervermietungsrechts die vorübergehende Nutzung der Immobilie an einen Dritten, den Mieter, überträgt.
Er wird damit zum Abtretenden der Nutzung von Immobilien für touristische Zwecke und kann daher nicht als Vermittler in dem genannten rechtlichen Sinne angesehen werden. Folglich befindet er sich nicht in dem subjektiven Rahmen der Meldepflicht.
- Die zweite Frage betrifft die Annahme, dass der Eigentümer die Immobilie an einen Verwalter vermietet, der die Immobilie wiederum über eine Online-Plattform untervermietet.
Die Generaldirektion für Steuer geht davon aus, dass die Online-Plattform (Fewo, Booking, Airbnb etc), soweit sie eine Vergütung oder Provision für die wirksame Formalisierung der Übertragung der Nutzung von Wohnungen für touristische Zwecke erhält, ohne ein Nutzungsrecht an der Wohnung zu haben, einen Vermittlungsdienst erbringt und daher verpflichtet ist, die Informationen im Modell 179 bei der spanischen Finanzbehörde einzureichen.
- Schließlich stellt sich eine dritte Frage zur Pflicht zur Aufbewahrung einer physischen Kopie des Ausweises der Abtretungsempfänger der Immobilie und zur Verpflichtung des Verwalters, der Online-Plattform die Angaben zum Eigentümer der Wohnung mitzuteilen.
Nach den geltenden Vorschriften ist die zur Aufbewahrung der Kopien des Ausweises verpflichtete Person der Abtretende (RGGI Art.54.3), im konkreten Fall der Verwalter.
In Bezug auf die Bereitstellung von Daten verlangt die Vorschrift, dass in allen Fällen der Eigentümer der Immobilie identifiziert wird. Daher müssen die zu übermittelnden Daten die Identifizierungsdaten sowohl des Eigentümers der Wohnung als auch des Verwalters in seiner Eigenschaft als Abtretender enthalten.
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