
Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien
Vermögenssteuer Spanien – Pflicht auch für Nichtsteuerresidenten mit Immobilieneigentum
Aktuell 01.01.2023
Katalonien: der Spitzensteuersatz für Vermögen über 20 Mio Euro wurde verändert und jetzt 3,48% vorsieht, statt bisher 2,75%. Dies steht im Einklang mit der neuen Steuer für Wohlhabende, die als IGF bezeichnet wird, und vor allem relevant ist, für Regionen wie Madrid, Andalusien, wo die Vermögenssteuer abgeschafft wurde.
Aktuell 28.09.2022
In der autonomen Region Andalusien wurde ein Bonus von 100% über die ausgerechnete Vermögenssteuer eingeführt. Die neue Steuermaßnahme gilt bereits für die Steuererklärung 2022, die im Jahr 2023 abzugeben ist, was das verfügbare Einkommen der Haushalte erhöhen und Investitionen und Steuerzahler in die autonome Region Andalusien bringen wird.
Aktuell 13.02.2022
Die spanische Regierung reagiert auf das Urteil aus Bruessel und wendet ab dem 31.03.2022 auch rückwirkend ab dem 01.01.2020 die Verjährung von 4 Jahren von Steuerrechtsverletzungen auf die informative Steuererklärung, Modell 720, an. Das Bussgeld ist auf 50% der nicht eingezahlten Steuerzahllast begrenzt. Hier ist abzuwarten, wie das Gesetz formuliert wird, da das Modell 720 keine Steuerlast auslöst, sondern nur mögliche Einkommensteuernachzahlungen nach sich ziehen kann.
Aktuell 27.01.2022
Die Vermögenssteuer in Spanien wurde seit dem 01.01.2008 kontinuerlich von Jahr zu Jahr verlängert. Auch jetzt wurde wieder um ein weiteres Jahr, bis zum 31.12.2021 verlängert (voraussichtlich auch bis 31.12.2022). Beachten Sie, dass die Vermögenssteuer von den Regionen reguliert werden kann. Es gibt keine staatliche 100% Vergünstigung mehr in der Vermögenssteuer, aber noch haben die einzelnen Regionen die Gesetzgebungkompetenz , deshalb besteht eine unterschiedliche Besteuerung.
Erklärungfrist für das Steuerjahr 2021: 04.04. – 30.06.2022
Hinweis:
Oftmals wird vergessen, dass ein Nichtsteuerresident, der in Spanien Immobilieneigentum hat, zur Benennung eines Steuervertreters in Spanien nach Art. 6 LIP (spanisches Vermögenssteuergesetz) verpflichtet ist. Wenn die Finanzbehörde Ihnen nicht zustellen kann, dann werden Sie zur Zahlung der Steuern durch Veröffentlichung im Amtsblatt verpflichtet und Sie verlieren jede Widerspruchsmöglichkeit. Diese Steuervertretung ist äusserst wichtig, da die spanische Finanzbehörde dort zustellt und Rechtsmittelfristen beginnen, deshalb muss Ihr Steuervertreter zuverlässig sein und Ihnen alle Behördenschreiben rechtzeitig zusenden.
Wer ist verpflichtet, die Vermögenssteuererklärung in Spanien abzugeben?
Nichtsteuerresidenten ab einem Vermögen von 2.000.000 EUR oder wenn sich ein Steuerzahlbetrag ergibt. Die Steuererklärung ist freiwillig und ohne Aufforderung abzugeben. Bussgelder können verhängt werden, wenn sie nicht, oder verspätet abgegeben wird.
Lesen Sie weiter – erfolgreiche Verteidigung gegen das Bussgeld
Beachten Sie
dass Sie freiwillig die Steuererklärung im Modell 210 und D714 (Vermögenssteuer) abgeben müssen und Sie die Finanzbehörde nicht durch Veranlagungsbescheid auffordert. Kommt es zu Aufforderung, ist bereits ein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und Sie müssen Bußgeld zahlen.
Lesen Sie weiter: Reduzierung der Verzugsaufschläge ab 2022
Die Steuerliche Verjährungsfrist in Spanien beträgt 4 Jahre + Erklärungsfrist und wird durch die Aufforderung unterbrochen.
Steuersatz Vermögenssteuer (staatlicher Steuersatz)
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