Übertragung des Eigentums in Spanien
Schenkung einer Immobilie
Die Schenkung von Eigentum an die Kinder, wobei sich die schenkende Person das Recht vorbehält, bei bestimmten zukünftigen Transaktionen bestimmte Beträge zu erhalten, hat keinen Einfluss auf die Übertragung des Eigentums an der Immobilie.
Entscheidung Steuerbehörde
DGT CV 16-1-19
Ein Vater beschließt, seinen Kindern mehrere Immobilien zu schenken, wobei er sich das Recht vorbehält, einen Betrag zu erhalten, für den Fall, dass diese in der Zukunft zum Verkauf dieser Immobilien übergehen.
Die Generaldirektion für Steuern weist zunächst darauf hin, dass es sich in diesem Fall nicht darum handelt, dass sich der Vater das Recht vorbehält, über die Immobilie zu verfügen, sondern um eine Übertragung des Eigentums an der Immobilie, wobei sich die schenkende Person das Recht vorbehält, einen bestimmten Betrag zu erhalten, wenn die beschenkte Partei sich in Zukunft frei dazu entscheidet, besagte Übertragung durchzuführen.
Zweitens lehnt die Generaldirektion für Steuern im Hinblick auf die Klassifizierung dieser Art von Schenkung die Möglichkeit ab, dass sie als Schenkung mit einer Last eingestuft werden kann – da den Empfängern keine Steuer, Abgabe oder Leistung auferlegt wird, die unter dem Wert der Schenkung liegt.
Diese Art Schenkung wird darüber hinaus nicht als gewinnbringende Schenkung eingestuft – da die in Zukunft zu erhaltenden Beträge, falls vorhanden, nicht auf die Leistungen oder Dienstleistungen der beschenkten Partei für die schenkende Partei zurückzuführen sind.
Da die Möglichkeit der schenkenden Partei, diesen wirtschaftlichen Betrag zu erhalten, nur von dem Umstand abhängt, ob sich die Empfänger in Zukunft für die Übertragung des erhaltenen Eigentums entscheiden oder nicht, muss sie als Schenkung ohne besonderes Merkmal eingestuft werden.
Bezüglich der Bemessungsgrundlage, setzt sich diese aus dem tatsächlichen Wert des Guts, ohne jegliche Beeinträchtigung, zusammen.
Schließlich stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt des Todes der schenkenden Partei die Regelungen und die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Festlegung der Herrschaft als Folge dieses Todes anwendbar wären oder ob im Gegenteil die zum Zeitpunkt der Schenkung geltenden Regelungen und Bemessungsgrundlagen anwendbar wären.
In diesem Zusammenhang kommt die Generaldirektion zu dem Schluss, dass nachvollziehbar ist, dass es zu einer Auflösung der Herrschaft mit der Festlegung von Nießbrauch oder nacktem Eigentum gekommen ist, da in diesem Fall unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Empfänger erfolgt und daher in diesem Fall nicht von nacktem Eigentum, Nießbrauch oder Festlegung der Herrschaft gesprochen werden kann.
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