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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Schenkung aus Deutschland – Steuerpflichten in Spanien

 

 

Fall aus der Praxis:

 

Die Eltern haben eine Immobilie im Bodenseeraum mit dem Verkehrswert von 500.000,00 EUR und leben dort. Sie gehört beiden Eltern zu jeweils 50%. Die Immobilie hat einen jährlichen Wert von 12.000,00 EUR. Die Eltern behalten sich den Niessbrauch zurück, beide haben ein Alter von 70 Jahren, so dass sie lebenslang die Immobilie nutzen können.

Die Tochter lebt in Spanien und erhält die Schenkung des wirtschaflichen Eigentums der Immobilie ohne Niessbrauch.

Grund der Schenkung der Immobilie unter Niessbrauchsvorbehalt ist die optimale Nutzung der steuerlichen Freibeträge in der Schenkung- und Erbschaftsteuer in Deutschland. Oftmals wird übersehen, dass das Kind in Spanien auch schenkungsteuerpflichtig ist. Andere Gründe können auch sein, dass Pflichtteilsansprüche anderer Kinder beim Erbfall ausgeschlossen oder limitiert werden sollen.

 

I. Niessbrauch nach deutschem Recht

II. Niessbrauchswert Immobilie Deutschland

III. Schenkungsteuer Deutschland

 

Welche Steuerpflichten hat die Tochter in Spanien?

 

A : Auslandsvermögensteuererklärung – Modell 720

B : Schenkungsteuererklärung in Spanien, Erklärungsfristen

C: Bussgeld und Verzugsaufschlag

 

I. Deutsches Niessbrauchsrecht

 

Der Übergeber, in diesem Falle die Eltern, behalten sich auf ihre Lebensdauer das unentgeltliche Niessbrauchsrecht an der Immobilie vor. Danach ist der Übergeber berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und verpflichtet sich, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschliesslich der ausserordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Niessbrauch hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die aussergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

Nach dem Ableben des Übergebers steht das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt dessen Ehefrau A auf deren Lebensdauer zu.

Die Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Übergebers sowie des aufschiebenden Nießbrauchsrechts zugunsten von Frau A an nächstoffener Rangstelle im Gleichrang untereinander im Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung eines jeden Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

 

II. Niessbrauchswert

 

Zunächst ist der Jahreswert zu ermitteln. Wenn die Wohnung durch die Eltern selbst genutzt wird, dann gilt 12 x eingesparte Monatsmiete.
Bei Vermietung gilt die 12 x Monatsmiete, jedoch gedeckelt mit dem Verkehrswert der Immobilie, dividiert durch 18.6

Nach Ermittlung des Jahreswertes ist die Sterbetafel anzuwenden und der Art 14 BewG.
Im vorliegenden Beispiel im Jahre 2018.
Eine Frau mit einem Alter von 70 Jahren hat einen Kapitalwert von 11,082
Ein Mann mit einem Alter von 70 Jahren hat einen Kapitalwert von 9,915

Berechnung Niessbrauchswert:
Frau: 132.984 EUR
Mann: 118.980 EUR
Nach Art.14 BewG hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zu letzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person massgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt.

Folglich ist hier der Niessbrauchswert 132.984 EUR und der Wert der Schenkung 367.016 EUR.

 

III. Schenkungsteuer in Deutschland

 

Aufgrund der Belegenheit der Immobilie in Deutschland fällt auch in Deutschland die Schenkungssteuer an. Ebenso ist der Anknüpfungspunkt der Wohnsitz des Schenkers in Deutschland und damit gilt dieser gesetzlich als Inländer und die Schenkung ist zunächst in Deutschland steuerpflichtig.

Steuerschuldner ist damit zunächst der Schenker. Entscheidend ist auch, dass erst mit der Ausführung der Zuwendung (rechtswirksamen Vermögensübergang) und damit mit der Grundbucheintragung die Schenkung vollzogen ist und damit die Schenkungssteuer dann erst entsteht. Der Bundesfinanzhof verlangt wenigstens eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Die Schenkung wäre in Deutschland schenkungssteuerfrei, da die Tochter einen Freibetrag von 400.000 EUR pro Elternteil hat.

 

Steuerpflichten in Spanien

 

Auslandsvermögenssteuererklärung Modell 720

 

Die meist übersehene Steuerpflicht gilt fuer alle unbeschränkte einkommensteuerpflichtige Personen in Spanien. Die blosse Ansässigkeit reicht in der Regel nicht aus.


TIPP:

Zur Abgrenzung zwischen Ansässigkeit in Spanien und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, wie bei den Beckham Ley Fällen und die Niedrigbesteuerung bei Gutverdienern, empfehlen wir unsere Erstberatung im spanischen Steuerrecht in unseren Kanzleien auf Teneriffa, Gran Canaria, Barcelona oder Madrid.

Es handelt sich um das Modell 720 – Auslandsvermögenssteuererklärung, welches eine Informationspflicht ohne Steuerzahllast enthält, für Vermögenswerte, die ausserhalb Spaniens liegen und zwar unterteilt in 3 Gruppen. Jede

  • Bankkonten, Beteiligungen an Investmentsfonds, Kapitalgesellschaften, stille Beteiligungen, Trusts, Stiftungen etc
  • Lebensversicherungen, Versicherung bei Invalidität
  • Immobilieneigentum

Im vorliegenden Falle geht es um Immobilieneigentum, welches den Wert von 50.000 EUR zum 31.12. des Vorjahres der Erklärung, die im Folgejahr bis zum 31.3.xx einzureichen ist, mindestens erreicht haben muss.


TIPP:

Sollten Sie vor dem 31.12. eine Schenkungsurkunde in Deutschland als Beschenkter unterschrieben haben, aber im Januar des Folgejahres erst im Grundbuch eingetragen werden und auch vorher den Besitz der Immobilie nicht erhalten, da noch ein Niessbrauchsvorbehalt besteht, dann ist die Voraussetzung des titular real zum 31.12. nicht gegeben, und die Immobilie nicht im Modell 720 anzugeben.

Hierzu gibt es zahlreiche Ausnahmen, so wird bei Beurkundung einer spanischen Schenkungsurkunde über eine Immobilie, bereits bei Beurkundung das Eigentum der Immobilie übertragen.

Hier empfehlen wir eine Beratung unserer deutch-spanischen Rechtsanwälte, die Sie telefonisch, online oder gerne persönlich beraten.


Merke:

Bei Schenkungen in Deutschland gilt der Verkehrswert der Immobilie am Tag des Eigentumserwerbs, wenn sich dieser zum 31.12.xx nicht verändert hat.

 

Schenkungsteuererklärung Spanien

 

Es müssen Besonderheiten in den einzelnen Comunidades Autónomas beachtet werden.

 

Wohnort Barcelona

Neben der Steuerlast in Deutschland in Bezug auf die Schenkung, ist die Schenkungsteuer in Spanien zu erklären, und zwar innerhalb von 30 Tagen, nach Eigentumserwerb. (negocio traslativo).

Auch hier ist entscheidend der Unterschied zwischen der notariellen Schenkungsurkunde in Deutschland und der Grundbucheintragung, mit dem erst der Eigentumserwerb der Immobilie in Deutschland stattfindet.

Es wird der Nettoschenkungswert, also der nach Abzug der Lasten, zur Besteuerung angesetzt und die bezahlte Schenkungsteuern in Deutschland, können abgezogen werden.

Im vorliegenden Beispiel wurde das „nackte Eigentum“ geschenkt, zum Wert von 367.016 EUR und zwar vom Vater und der Mutter, und daraus ergibt sich für die Miteigentumshälfte der Schenkungswert von 183.508 EUR.
In Katalonien und Barcelona hat die Tochter keinen Schenkungsfreibetrag.

 

Wohnort Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura)

Es gibt keinen Freibetrag in der Schenkungsteuer, aber als Tochter haben Sie eine Vergünstigung auf die Schenkungsteuerzahllast von 99,9%, damit sind die Kanarischen Inseln der zur Zeit günstigste Steuerstandort, wenn Kinder von Ihren Eltern Schenkungen erhalten.

TIPP:

Sollten Sie Schenkungen über die Jahre aufsplitten wollen, dann ist dringendst eine Einzelfallberatung in unserer Kanzlei auf Teneriffa zu empfehlen.

 

Wohnort Balearen (Mallorca, Ibiza)

Es gibt keinen Freibetrag für Immobilienschenkungen und auch keine steuerliche Vergünstigung, die zur Steuerminderung führt.

 

TIPP:

Hier empfehlen wir eine Beratung zur Schenkungsteuer, bevor Sie eine Schenkung aus Deutschland erhalten, schon in der steuerlichen Planungsphase der Schenkung, da bei Leibrenten von entfernten Verwandten (Gruppe III, IV) dies zu einer Vergünstigung von 70/73% führen kann.

 

Sonstige Regionen

Da in Spanien die Schenkungsteuer regional verschieden geregelt wird, kommt es auf den Wohnsitz des Beschenkten an, wenn die Immobilie ausserhalb Spaniens, wie hier in Deutschland gelegen ist.

Andalusien (Marbella, Malaga): kein Freibetrag für Schenkungen
Madrid: kein Freibetrag für Schenkungen an Kinder, aber eine Vergünstigung auf die Steuerzahllast von 99%. Wichtig ist, dass die Schenkung in notarieller Urkunde verbrieft wurde.
Valencia (Denia, Alicante): es gibt keinen Freibetrag für die Tochter in der Schenkungsteuer

 

Bussgelder Spanien

 

Die Bussgelder in Spanien sind erheblich. Sie können Bussgelder sparen, wenn Sie freiwillig nacherklären, auch wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird.

Wenn die Finanzbehörde Sie auffordert, dann ist mit Bussgeldern zu rechnen, die beim Modell 720 in der Regel 10.000 EUR nicht unterschreiten und bei Schenkungsteuererklärungen sind es bis zu 150% vom Schenkungsteuerzahlbetrag.

Bei einer freiwilligen Nacherklärung des Modells 720 kann mit einem Bussgeld von 1.500 EUR und 100 EUR zusätzlich für die Dateneinheit und bei der Schenkungsteuer von 5/10/15/20% auf den Schenkungsteuerzahlbetrag für die ersten Monate der Verspätung von 3/6/9/12 Monate nach der Erklärungsfrist und darüber hinaus der gesetzliche Verzugszinssatz von in der Regel 4% jährlich.

 


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38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

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