Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien
Grundsteuer (IBI) – Änderungen 2019/2020
Verschiedene Aspekte der Grundsteuer im Zusammenhang mit Mietverträgen werden geändert.
LHL art.63.2 und 72.4. und 6, RDL 7/2019 – Stand 29.04.2019
Mit Wirkung seit dem 06.03.2019, ist die Gesetzesverordnung RDL 7.2019 in Kraft getreten, mit dringenden Maßnahmen in Zusammenhang mit Immobilien und Vermietung.
In Bezug auf Immobilien für Wohnzwecke, die zur Vermietung bestimmt sind, deren Einkommen durch eine gesetzliche Bestimmung begrenzt ist:
Es besteht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Rechnungstellung der Steuer an den Mieter, wenn der Vermieter dieser Immobilien eine Verwaltung oder eine öffentliche Einrichtung ist.
Die Stadtverwaltungen sind durch die Steuerverordnung befugt, eine Vergünstigung von bis zu 95% auf die volle Steuerschuld für diese Immobilien zu gewähren.
Die darin enthaltenen Maßnahmen betreffen übergreifend verschiedene Regelungen und Rechtsgebiete im Zusammenhang mit Vermietung, insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer:
Bezüglich des Zuschlags für dauerhaft unbewohnte Wohnimmobilien:
Bislang konnten die Stadtverwaltungen einen Zuschlag von bis zu 50% auf die Nettosteuerschuld festsetzen. Von nun an sind sie befugt, innerhalb dieser Grenze einen einzelnen oder mehrere Zuschläge per Steuerverordnung festzulegen, je nach Dauer der Zeit der Nichtbewohnung der Immobilie.
Im Hinblick auf das, was als dauerhaft unbewohntes Eigentum zu verstehen ist, bezieht sich das Gesetz der lokalen Finanzämter nicht mehr auf die durch die Verordnung festgelegten Bedingungen, obwohl für diese Zwecke das unbewohnte Eigentum gemäß dem, was in den entsprechenden sektoralen Wohnungsvorschriften festgelegt ist, als unbewohnt angesehen wird, autonom oder staatlich, nach dem Rang des Gesetzes und gemäß den Anforderungen, den Beweismitteln und dem Verfahren, die durch die Steuerverordnung festgelegt sind.
Für die kommunale Erklärung von dauerhaft unbewohntem Eigentum ist die vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen und der Nachweis der Zeichen der Nichtbewohnung durch die Stadtverwaltung erforderlich, um entsprechend dieser Verordnung zu handeln. Dies kann im Zusammenhang mit den Wohnsitzmeldungen der Gemeinde sowie dem Verbrauch von Versorgungsleistungen stehen.
Die Nichtbewohnung der Immobilie muss bis zum 31. Dezember bestätigt werden.
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Kontaktieren Sie uns
Advance Legaltax Solution
Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2
38650 Los Cristianos, Teneriffa
Telefon: 0034 922 788 881