Einkommensteuer Spanien 2022 – 2023
Besteuerung Gehälter aus deutscher GmbH bei Wohnsitz in Spanien
Zu beachten ist hierbei der Art. 14 Abs. 1 und 2 des DBA Spanien-Deutschland:
„Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.“
Desweiteren spielt auch Art. 4 des DBA Spanien-Deutschland bezüglich der Ansässigkeit eine Rolle, um Art. 14 des DBA genauer beurteilen zu können.
Befindet sich die Person länger als 183 Tage, verfügt über eine Wohnstätte, hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so werden die Gehälter in Spanien versteuert, da er bei Erhalt der Gehälter von der GmbH als Arbeitnehmer anzusehen ist.
Er erbringt die Arbeit also in Spanien (Art. 14 I DBA (SP-D).
Eine beschränkte Steuerpflicht begründet sich in Deutschland nicht, da der Betroffene als Arbeitnehmer weder Wohnsitz noch Inlandsvermögen hat.
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