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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

 

Einkommensteuererklärung 2023

 

Aktuelles zur Einkommensteuer

 

Steuerneuerungen, die durch das Gesetz 28/2022 eingeführt wurden

 

Mit der Schlussbestimmung des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember werden folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes 35/2006 mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt

 

I. ALLGEMEINE SKALA

 

Die Aufnahme einer neuen Stufe in die allgemeine Skala bez. IRPF: Artikel 63.1 des Einkommensteuergesetzes wurde 2021 geändert, indem der Satz von 24,50 % für diejenigen steuerpflichtigen Nettoeinkommen ab 2022 hinzugefügt wurde, die 300.000 € übersteigen, wie wir in der folgenden Tabelle sehen können.

 

Nettogrundlage

Bis zu €

Gesamtquote

Restbetrag Nettogrundlage

Bis zu €

Prozentsatz
0,00 0.00 12.450,00 9,50
12.450,00 1.182,75 7.750,00 12,00
20.200,00 2.112,75 15.000,00 15,00
35.200,00 4.362,75 24.800,00 18,50
60.000,00 8.950,75 240.000,00 22,50
300.000,00 62.950,75 Höherer Betrag 24,50

 

 

II. BESTEUERUNG DER ERSPARNISSE

 

 

Im Hinblick auf die Steuersätze für Ersparnisse in der persönlichen Einkommensteuer wurde auch eine neue Stufe für den Teil des steuerpflichtigen Nettoersparniseinkommens hinzugefügt. Bis zur Verabschiedung des Staatshaushaltsplans 2021 reichte die letzte bestehende Stufe bis zu einem zu versteuernden Nettoeinkommen von mehr als 50.000 €, aber mit den neuen Regelungen 2022 wurde eine weitere Stufe für ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 200.000 € mit einem anwendbaren Steuersatz von 13 % aufgenommen.

Diese Skala wird auch auf die Netto-Zinsbesteuerungsgrundlage angewendet, um die regionale Brutto-Steuerschuld zu ermitteln.

 

Nettogrundlage der Ersparnisse

Bis zu €

Gesamtquote

Restbetrag Nettogrundlage der Ersparnisse

Bis zu €

Prozentsatz
0 0 6.000 9,5
6.000,00 570 44.000 10,5
50.000,00 5.190 150.000 11,5
200.000,00 22.440 Höherer Betrag 13,00

 

 

Im Falle von Steuerpflichtigen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des spanischen Territoriums, wobei gleichzeitig eine weitere zusätzliche Skala in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage in den Fällen, in denen sie 200.000 € übersteigt, wie im vorherigen Beispiel, einbezogen wird.

Der anzuwendende Satz ist jedoch höher und beträgt 27 %.

Auf diese Weise werden die bisherigen Tabellen in Art. 66 und 76 des Einkommensteuergesetzes geändert.

Diese Skala gilt für die in den Artikeln 8.2 und 10.1 des Einkommensteuergesetzes genannten Umstände:

  • Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz in einem Land oder Gebiet nachweisen können, das als Steuerparadies gilt
  • Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit, deren Ehepartner, die nicht rechtlich getrennt leben, und minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hatten, weil sie den Status als: Mitglieder spanischer diplomatischer Missionen, Mitglieder spanischer konsularischer Vertretungen, Inhaber einer offiziellen Position oder Beschäftigung des spanischen Staates als Mitglieder von Delegationen und ständigen Vertretungen, die bei internationalen Organisationen akkreditiert sind oder die Teil von Delegationen oder Beobachtermissionen im Ausland sind, aktive Beamte, die im Ausland eine offizielle Position oder Beschäftigung ausüben, die nicht diplomatischer oder konsularischer Natur ist.

 

Nettogrundlage der Ersparnisse

Bis zu €

Gesamtquote

Restbetrag Nettogrundlage der Ersparnisse

Bis zu €

Prozentsatz
0 0 6.000 19
6.000,00 1.140 44.000 21
50.000,00 10.380 150.000 23
200.000,00 44.880 100.000 27
300.000,00 71.880 Höherer Betrag 28

 

 

III. EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT

 

In Bezug auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sowie aus Renten und passivem Vermögen wird eine weitere neue Skala zur Bestimmung des Abzugsprozentsatzes eingeführt, der auf steuerpflichtige Einkünfte über 300.000 € (47 %) anzuwenden ist.

 

Bemessungsgrundlage

Bis zu €

Gesamtquote des Abzugs

Restbetrag Bemessungsgrundlage

Bis zu €

Prozentsatz
0,00 0,00 12.450,00 19,00
12.450,00 2.365,50 7.750,00 24,00
20.200,00 4.225,50 15.000,00 30,00
35.200,00 8.725,50 24.800,00 37,00
60.000,00 17.901,50 240.000,00 45,00
300.000,00 125.901,50 Höherer Betrag 47,00

 

 

IV. ARBEITNERHMERENTSENDUNG NACH SPANIEN

 

Besondere Steuerregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer

Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien infolge ihres Umzugs in das spanische Hoheitsgebiet erwerben, können sich für die Zahlung der Einkommenssteuer für Nichtansässige entscheiden, wobei sie ihren Status als Steuerpflichtige mit persönlichem Einkommen (IRPF) während des Steuerzeitraums, in dem die Wohnsitzverlegung stattfindet, und während der folgenden fünf Steuerzeiträume beibehalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. dass sie in den zehn Steuerzeiträumen vor dem Zeitraum, in dem ihr Umzug in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt, nicht in Spanien ansässig waren.
  2. dass sie keine Einkünfte erzielt, die als durch eine auf spanischem Gebiet gelegene Betriebsstätte erzielt eingestuft werden würden.
  3. der Umzug in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt aufgrund eines der folgenden zwei Umstände:
  • Als Folge eines Arbeitsvertrags, mit Ausnahme des besonderen Arbeitsverhältnisses von Berufssportlern, das durch den Königlichen Erlass 1006/1985 vom 26. Juni geregelt ist. 
  •  Als Folge des Erwerbs des Status eines Geschäftsführers eines Unternehmens, an dessen Kapital er nicht beteiligt ist, oder andernfalls, wenn die Beteiligung an diesem Unternehmen nicht die Gegenleistung eines verbundenen Unternehmens gemäß den Bedingungen von Artikel 18 des Körperschaftssteuergesetzes bestimmt.

Steuerpflichtige, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten für die Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht als Gebietsansässige, da sie ausschließlich mit ihren Einkünften aus in Spanien gelegenen Quellen besteuert werden.

Die Option, der Verzicht oder der Ausschluss von der Sonderregelung erfolgt mit dem Formular 149. Die in Artikel 119.1 der Einkommensteuerverordnung vorgesehenen Unterlagen müssen der Optionserklärung beigefügt werden.

Steuerpflichtige, die sich für die Sonderregelung entscheiden, müssen eine besondere Einkommensteuererklärung auf dem Formular 151 abgeben, die an den Inhalt der Regelung angepasst ist.

 

Einbehalte und Abschlagszahlungen

Einbehalte und Abschlagszahlungen als IRPF-Abrechnungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Einkommenssteuer für Nichtansässige vorgenommen.

Der Prozentsatz der Einbehaltung oder Abschlagszahlung auf das Arbeitseinkommen beträgt 24 %. Wenn die von ein und demselben Zahler von Arbeitseinkommen im Laufe des Kalenderjahres gezahlten Vergütungen 600.000 EUR übersteigen, gilt für den übersteigenden Betrag der für das Jahr des Zuflusses geltende Abzugsprozentsatz.

Prozentsatz des Quellensteuerabzugs für den 600.000 Euro übersteigenden Betragab 2021: 47%

 

Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung? Gerne sind wir Ihnen in unseren Kanzleien in Teneriffa, Gran Canaria, Madrid, Barcelona oder in Deutschland behilflich, beraten Sie und erstellen Ihre Steuererklärung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und beruflichen Situation. Ebenso Vermögenssteuer und Auslandsvermögenssteuererklärung für Residente in Spanien mit Vermögen in Deutschland, bzw. ausserhalb Spaniens.

 

 

 


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