BITCOIN – Steuer Spanien
AKTUELL 01.08.2023: Einführung neuer Steuermodelle 172, 173 und 721
In Spanien wird die Bitcoin unter den Begriff Criptomoneda zusammengefasst.
Obgleich zur Zeit noch spezifische Regelungen fehlen, gilt zur Zeit im spanischen Steuerrecht folgendes:
Einkommensteuer Spanien
Der An un Verkauf von Bitcoins wird wie ein Wertpapierhandel besteuert und auf den Gewinn mit 19-23%, nicht proressiv.
Vermögensteuer Spanien
Auch hier gelten die Bitcoins wie Geld oder Wertpapiere – Vermögensbestandteil – und sind steuerlich zu erklären.
Erbschaftsteuer Spanien
Damit sind Bitcoins auch in der Erbschaftsteuer in Spanien nach deren Verkehrswert am Todestag zu besteuern, gemäss Art. 9 spanisches Erbschaftsteuergesetz.
Umsatzsteuer Spanien
Zur Zeit wird davon ausgegangen, dass der An- und Verkauf von Bitcoins nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Modell 720 – Auslandsvermögenssteuererklärung
Das Modell 720 ist besonders risikobehaftet, da die Nichterklärung oder Unvollständige steuerliche Erklärung von Vermögensgütern, die ausserhalb Spanien liegen, und einen Wert von 50.000 EUR überschreiten, mit einem bussgeld ab 5.000 EUR geahndet wird.
Doch gerade im gesezlich werden die Bitcoins nicht erfasst und da es sich um virtuelle Zahlungsmittel handelt, die weder in Spanien noch im Ausland liegen, dürfte beim Modell 720 zur Zeit keine Angabe erfolgen müssen.
Doch hier sollten Sie eine Beratung in unserer Kanzlei LEGALIUM in Deutschland (Berlin, Hannover, Tettnang) oder Spanien – Barcelona, Madrid, Gran Canaria, Teneriffa, als auch online in Anspruch nehmen. Es kommt bei der Besteuerung und der Angabe im Modell 720 stets auf den Einzelfall.
BITCOIN – Deutschland
Nach dem deutschen Zivilrecht und Steuerrecht gilt
Grundsätzliches sowie zivil- und aufsichtsrechtliche Einordnung von Kryptowährungen in Deutschland im Gegensatz zu Spanien.
Kryptowährungen bestehen aus verschlüsselten Datenpaketen und werden in sog. Wallets erworben und gelagert. Neue Einheiten können durch den Einsatz eigener Rechenleistung erzeugt werden (sog. Mining).
Zivilrechtlich qualifizieren Kryptowährungen mangels Körperlichkeit nicht als Sache, sondern als Gegenstand iSd § 90 BGB. Dieser Begriff kann sich – ebenso wie der Begriff des Vermögensgegenstandes iSd § 246 Abs. 1 HGB – auf Daten in unterschiedlicher Form sowie auf virtuelle (immaterielle) Gegenstände beziehen. Kryptowährungen verkörpern keinen Anspruch gegen einen Dritten und sind daher keine Forderungen.
Kryptowährungen sind weder Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch Buchgeld oder elektronisches Geld. Sie sind auch keine Fremdwährungen, da sie nicht von einem ausländischen Staat emittiert, anerkannt oder reguliert werden.
Die BaFin ordnet den Bitcoin als Rechnungseinheit iSd § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG und damit als Finanzinstrument im aufsichtsrechtlichen Sinne ein. Dies gilt grundsätzlich auch für andere Kryptowährungen und entspricht auch der Auffassung des BMF.
Der entgeltliche Erwerb von Kryptowährungen, der direkt über eine Wallet oder auch im Rahmen eines ICO erfolgen kann, ist ein Kauf sonstiger Gegenstände iSd § 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, so dass das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) entsprechend anwendbar ist. Werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel bei Erwerbsvorgängen eingesetzt, liegen Tauschgeschäfte iSd § 480 BGB vor.
Eine andere rechtliche Einordnung kann sich bei sog. Tokens ergeben, die nicht Blockchain-basiert sind. Diese können je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall auch als Wertpapiere iSd § 2 Abs. 1 WpHG bzw. § 2 Nr. 1 WpPG oder als Anteil an einem Investmentvermögen iSd § 1 Abs. 1 KAGB qualifizieren.
TIPP:
Der Vorteil im deutschen Steuerrecht liegt in der Steuerbefreiung von Veräusserungsgewinnen bei privaten Veräusserungen, wenn diese laenger als 1 Jahr gehalten wurden. Dies ist im spanischen Steuerrecht nicht der Fall.
Zu beachten ist aber im deutschen Steuerrecht, dass die Abgrenzung zur gewerblichen Taetigkeit zu beachten ist, da hier die Veräusserungsgewinne progressiv besteuert werden.
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