Ehegattensplitting Fallanwendung
Fallskizze:
Der Ehegatte lebt in Deutschland und die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in Spanien in einer Immobilie, die beiden Ehegatten zu jeweils 50% gehört.
Ansetzbarkeit der Hypothek (spanische Immobilie) in der deutschen Einkommensteuererklärung?
Die Hypothek der spanischen Bank ist nicht auf die deutsche Einkommenssteuer anzurechnen.
Absetzbarkeit der Privatschulkosten des Kindes in Deutschland?
Ausländische Privatschulen sind in Deutschland nur in spezifischen Fällen absetzbar. Ein solcher Fall wäre gegeben, falls das Kind eine deutsche Privatschule in Spanien besuchen würde (BFH-Urteil vom 14.12.2004, XI R 32/03, BFH/NV 2005, 946).
Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung in Deutschland?
Damit eine doppelte Haushaltsführung gegeben ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein:
- Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen benötigt
- Der Berufsausübungsort muss von der zweiten Wohnstätte aus schneller zu erreichen sein als von der ersten
- Unterhaltung eines eigenen Hausstands außerhalb des Berufsausübungsorts
- Hauptwohnsitz bildet den Lebensmittelpunkt
Da aus dem Sachverhalt kein beruflicher Kontext zu entnehmen ist, kann von dem Vorliegen einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen nicht ausgegangen werden, weshalb keine Kosten als doppelte Haushaltsführung absetzbar sind.
Anwendung der Splittingtabelle
Kann der Ehegatte in Deutschland die Splittingtabelle anwenden, obgleich seine Ehefrau in Spanien selbst Arbeitseinkommen hat? Wie wird das Arbeitseinkommen aus Spanien in Deutschland angesetzt?
Der Ehegatte in Deutschland kann die Splittingtabelle nicht anwenden, da hierfür beide Ehepartner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Dies ist nicht gegeben, da die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in Spanien in der Immobilie lebt und dort auf Arbeitseinkünfte erzielt.
Auf Antrag ist die Zusammenveranlagung theoretisch möglich, sofern der in Deutschland lebende Ehegatte der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 I EStG unterliegt und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat.
Die wäre vorliegend der Fall. Damit sich die Ehegatten gem. § 26b EStG zusammenveranlagen lassen können, muss ein Antrag auf Behandlung der Ehegattin als uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig gestellt werden (§ 1a I Nr. 2 EStG).
Hierdurch gelten dann die Voraussetzungen des § 26 I Satz 1 Nr. 1 EStG als erfüllt, wodurch eine Zusammenveranlagung möglich wird.
Dieser Text wurde von Felix Arnold und Loredana Bava als Projektarbeit im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsrechts verfasst. Datum 21.11.2022
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