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Einkommensteuer Spanien

 

„Beckham Ley“ – Besteuerung Führungspersonal

 

Aktuell 01.12.2022

Es ist in Spanien eine Gesetzesnovelle für das Jahr 2023 geplant, so dass in den Genuss des Beckham Leys nicht nur Arbeitnehmer kommen, die zu einem spanischen Arbeitgeber entsendet wurden, sondern auch sogenannte Home Office Mitarbeiter, zu denen auch Digitalnomaden gehören, und sogar deren Ehegatten und Kinder.

Damit würde die fixe Besteuerung von 24% für 5 Jahre greifen und nicht die Einkommensteuerprogression, die bei Spitzengehälter bis zu 47% ausmachen kann.

In jedem Einzelfall ist zu berechnen, ob die Einkommensteuerprogression aufgrund der Gehaltshöhe 24% überschreitet und sich der Antrag auf das besondere Besteuerungsrecht „Beckham Ley“ lohnt.


 

Auch im Jahre 2022 gelten weiterhin die Regeln dass ein Nichtsteueresident in Spanien als solcher behandelt wird, obgleich er seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt und nach der normalen Regelung die Steuerresidenz in Spanien erhalten würde.

Ein gutverdienender Angestellter mit 200.000 EUR Nettolohn im Jahr bezahlt aber in Spanien einen Spitzensteuersatz von 47%, wogegen der Nichtsteuerresident mit Anwendung dieser Sonderregelung nur 24% maximalen Steuersatz hätte.

 

Rechtliche Voraussetzungen nach Art.93 spanisches Einkommensteuergesetz:

 

Keine Ansässigkeit und steuerliche Residenz in den letzten 10 Jahren in Spanien

Die Gründe für die Einreise und Ansässigkeit in Spanien müssen sein,

– Arbeitsvertrag – Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer in einem spanischen Unternehmen;

– Aufahme einer Geschaeftsführertätigkeit in Spanien

– Es handelt sich nicht um eine Betriebsstättengründung

 

 

WICHTIG:

 

Sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichterfüllung eine Meldung an das spanische Finanzamt machen.

 

 

Wann spricht man von einer Nichterfüllung:

 

Arbeitgeberwechsel: die Entscheidung der DGT vom Februar 2011 sieht in dem Arbeitsstellenwechsel keine Nichterfüllung; diese Rechtsprechung wiederholt sich im Juni 2015. Schliesslich wird die Rechtsprechung von der DGT am 17.2.2017 bekräftigt und die DGT bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass eine kurzzeitige Unterbrechung durch Arbeitslosigkei, nicht den Status im Rahmen des Beckham Ley beeinträchtigt.

 


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