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Zweite Säule Schweiz Steuerpflicht Spanien

Stand: 30.08.2021

 

Ein Schweizer, der die Schweiz verlässt und nach Spanien seinen dauerhaften Wohnsitz in seine neu erworbene spanische Immobilie verlegt, und die zweite Säule ausbezahlt bekommt, hat in Spanien folgende Steuerpflichten und Gestaltungsempfehlungen. Zu einer teilweisen Steuervermeidung kann die vorläufige steuerliche Ansässigkeit in Deutschland führen.

 

Steuerpflichten Spanien

 

    • Einkommensteuerlast progressiv nach Art.17.2.1 y 5 LIRPF bis zu 47% je nach Region, durch die Gleichstellung mit einer Rentenzahlung. Das spanisch schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt die Besteuerung von privaten Renten nach Art.18 DBA, während Rentenbezüge als ehemaliger Schweizer Beamter auch bei Ansässigkeit in Spanien in der Schweiz ausschließlich nach Art.19 DBA steuerpflichtig bleiben.
    • Vermögenssteuerpflicht, da mit einem zur Auszahlung fälligen Pensionsplan verglichen wird. Rechtsprechung DGT 2019 vom 16.5.
    • Angabepflicht in der sogenannten Auslandsvermögensteuererklärung 720, aber nur wenn, zur Auszahlung fällig.

 

In Deutschland wird die Zweite Säule und die Steuerfreiheit der Auszahlung ebenso zur Zeit diskutiert und zur Zeit in der Revisionsinstanz

Verfahren BFH – VI R 46/20 anhängig, und zwar zu den Fragen

Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung über obligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse.

Inwieweit wird ein Zufluss bereits zum Zeitpunkt bei den Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskasse realisiert?

 

Das angefochtene Urteil hatte in der Vorinstanz entschieden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2020 – 3 K 1497/18

 

Entscheidend zu differenzieren, aber bislang in der spanischen Steuerrechtsprechung nicht genügend bearbeitet, ist die Tatsache, dass auch die Säule 2 zu unterscheiden ist und zwar in

  • Säule 2a: Obligatorische berufliche Vorsorge (gesetzliche Rentenregelung)
  • Säule 2b: über obligatorische berufliche Vorsorge, freiwillige Beiträge oberhalb des koordinierten Lohns. (Vertraglich vereinbart ohne gesetzliche Rentenregelung). Damit wären die Einzahlungen durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.


In der spanischen Rechtsprechung wird in DGT 1245/2019 die Abzugsfähigkeit beim Arbeitnehmer, in Bezug auf diese Einzahlung in diese Säule 2b verneint und damit müsste der gesamte Auszahlungsbetrag besteuert werden.

In der Einzelfallberatung ist zu erwägen, ob eine Einmal Kapitalauszahlung günstiger ist, da die Besteuerungsgrundlage um 30% reduziert werden könnte, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, die über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren angespart wurden.


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