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Home Office Spanien

 

Betriebsstätte Spanien

 

Stand 06.05.2019

Zur Zeit steigt die Nachfrage nach sogenannten Home office.

Nach der spanischen Gesetzgebung ist das Home office nicht als Betriebstätte einzustufen, wenn dort nicht dauerhaft das deutsche Unternehmen in einem „Büro“ die Hauptaktivität ausüben lässt.

Bevor die spanischen Normen angewendet werden, ist zunächst der Art.5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Deutschland –Spanien anzuwenden. Wenn dieser keine Betriebsstätte bejaht, dann sind die spanischen Normen anzuwenden.

Auch der Art.5 des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) spricht im Absatz 1 von einer festen Geschäftseinrichtung.

Negativ grenzt der Art.5 DBA Spanien Deutschland ab, dass ein Lager, bsp Amazon Lager, keine Betriebsstätte in Spanien darstellt. Dies hat auch die spanische Finanzrechtsprechung DGT V2099-12 bestätigt.

Art.22 LIS spanisches Körperschaftssteuergesetz und Art.13 LIRNR, sehen auch die Betriebsstätte in Spanien nur als gegeben an, wenn

  • eine feste Einrichtung vorliegt,
  • in der dauerhaft und regelmäßig eine gewerbliche Aktivität ausgeübt wird

oder es liegt keine feste Geschäftseinrichtung vor, aber es gibt einen Vertreter mit Abschlussvollmachten.

 

Beispiel 1

Ein deutsches Unternehmen eröffnet eine Fabrik und verkauft Waren an Endkunden – es liegt eine Betriebsstätte vor.

Hat das Unternehmen lediglich einen Vertreter, der von zu Hause in Valencia, Madrid oder Barcelona die Kunden bedient, ohne Verträge abzuschließen oder entsprechende Abschlussvollmachten zu besitzen, dann liegt keine Betriebsstätte vor.

 

Beispiel 2

Der Softwareingenieur, der von zu Hause aus, für das deutsche Unternehmen, online Software generiert, erzeugt keine Betriebsstätte, aber wenn er auch die Produkte in Spanien verkauft und die Wartung anbietet, dann könnte eine Betriebsstätte angenommen werden. Dies ist auch konform mit Art.5 DBA Spanien Deutschland und der Abgrenzung in Absatz 2e) zur Hilfstätigkeit.

 

Tipp

Wenngleich der Softwareingenieur in der Regel keine Betriebsstätte darstellt, ist der deutsche Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, sich in Spanien bei der Finanzbehörde und Sozialversicherungsbehörde zu registrieren, da das Home Office und eine Erwerbstätigkeit von mehr als 25% für das deutsche Unternehmen in Spanien ausgeführt, zu einer Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers in Spanien führt.

Servicepaket Home Office Anmeldung Spanien

Wenn der Arbeitnehmer zudem länger als 183 Tage in Spanien ansässig ist, dann ist dieser in Spanien einkommensteuerpflichtig und der deutsche Arbeitgeber muss eine spanische Lohnabrechnung erstellen, mit Abführung des Lohnsteuerabzuges im Quartal an das spanische Finanzamt.

Nutzen Sie unseren Kanzlei Service mit deutscher Steuerberatung in Spanien, für die komplette Anmeldung des deutschen Arbeitgebers in Spanien und die laufende Lohnbuchhaltung und Vertretung vor der spanischen Finanzbehörde.


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