Einkommensteuer Spanien / Deutschland Seeleute
I. Prüfung gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland
Zunächst ist zu hinterfragen, ob es sich hierbei um einen unbeschränkt steuerpflichtigen oder einem beschränkt steuerpflichtigen Seemann handelt.. Um die jeweilige Steuerpflicht zu ermitteln, muss geprüft werden wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz innehat.
Seeleute sind dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besitzen, dabei spielt es keine Rolle, wo die jeweiligen Einkünfte erzielt werden. Die Staatsangehörigkeit spielt für die Ermittlung ebenfalls keine Rolle, da sowohl ausländische als auch deutsche Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Weiterhin muss geprüft werden, ob es sich bei einer Schifffahrt in fremden Gewässern um einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 Satz 2 AO handelt.
„Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
Beispiel aus der Praxis
Laut Angaben lebt der Seefahrer 100 Tage auf Teneriffa, 100 Tage in Malta und die restlichen Tage in Deutschland (Schifffahrt mit deutscher Flagge). Er hält sich körperlich auf einem deutschflaggig fahrendem Schiff auf. Somit könne man annehmen, dass es sich hierbei um einen gewöhnlichen Aufenthalt handeln könne.
Nach dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur heißt es wie folgt:
„Nur wenn der Seemann sich mit einem deutschflaggigen Schiff mehr als 183 Tage in fremden Hoheitsgewässern oder Häfen befindet und zusammenhängend nicht länger als ein Jahr auf dem Schiff beschäftigt wird, gilt dies nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In diesem Fall muss der Seemann nur für denjenigen Teil seiner Heuern anteilig Steuern zahlen, den er in deutschen Hoheitsgewässern und auf Hoher See erzielt hat. Die Inlands- und Auslandsanteile sind für jeden Lohnzahlungszeitraum im Schiffstagebuch und im Lohnkonto mit Datum und Uhrzeit des Einfahrens oder Ausfahrens aus fremden Hoheitsgewässern zu dokumentieren.“
Schlussfolgernd lässt sich zusammenfassen, dass nach Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ein Seemann mit deutschflaggigem Schiff mit mehr als 183 Tage andauerndem Aufenthalt in fremden Gewässern, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach § 9 Satz 2 AO begründet.
II. Prüfung gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland
Folgend ist zu hinterfragen, ob es sich bei den vorliegenden, bereits oben genannten, Angaben um einen beschränkten oder unbeschränkten steuerpflichtigen Seemann handelt.
Wie bereits oben erörtert, hält sich der Seemann mehr 183 Tage in fremden Gewässern auf und hat somit auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt und auch keinen Wohnsitz in Deutschland, denn
Seeleute sind beschränkt mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
III. Arbeitsstätte eines Seemanns an Bord eines Schiffes
Der Bundesfinanzhof „habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 ausdrücklich entschieden, dass ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers sei, da es sich nicht um eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handele.
IV. Schiff unter Führung einer maltesichen Flagge
Art. 15 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und Malta:
„Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.“.
Art. 23 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und Malta:
„Bei einer in Malta ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des maltesischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer wird in den Fällen, in denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bei einer Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hinzugerechnet werden, die von diesen Einkünften gezahlte deutsche Steuer auf die maltesische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.“5
Einkommensteuerpflicht bei Ansässigkeit in Malta
Der Einkommensteuersatz für natürliche Personen beträgt zwischen 0 % und 35 %. Die Steuersätze für Einzelpersonen steigen schrittweise entsprechend der anwendbaren Einkommensgrenze an, d. h. je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Die Körperschaftsteuer ist auf 35 % festgesetzt. Für Unternehmen mit niedrigem Gewinn gelten ermäßigte Steuersätze oder vollständige Steuerbefreiungen.
Gebietsansässige (d. h. Personen, die sich in der Regel länger als 183 Tage pro Jahr im Land aufhalten) müssen das in Malta und im Ausland erzielte Einkommen versteuern. Ausländer, die in Malta leben und arbeiten, zahlen nur auf das in Malta erzielte Einkommen Steuern.
V. Weitere Hinweise und Abhandlungen zur Seeschifffahrt
Arbeitnehmereigenschaft
See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohnsteuerabzug
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Seeschiffer mit Inlandswohnsitz
Bei Beschäftigung für einen inländischen Reeder ist dieser zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Reeder beschäftigt, erfolgt eine Einkommensteuerveranlagung, sofern der Besteuerungsanspruch nach einem DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht.
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Seeschiffer ohne Auslandswohnsitz
Seeleute, die keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie auf deutschen Handelsschiffen überwiegend auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren. Fahren sie nur vorübergehend auf deutschen Handelsschiffen, sind sie i. d. R. beschränkt einkommensteuerpflichtig.
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Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer
Vergütungen an Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für die Tätigkeit auf einem deutschen Schiff während dessen Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer sind nicht steuerpflichtig.
Dieser Text wurde von Felix Arnold und Loredana Bava als Projektarbeit im Rahmen des Studium des Wirtschaftsrechts verfasst. Datum 06.10.2020
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