Einkommensteuer Valencia
Aktuell 2019
Neben anderen Neuerungen wird seit dem 01.01.2019 ein neuer Abzug für die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung von Wohnraum in der autonomen Region Valencia vorgenommen.
L C.Valenciana 13/1997 art.4.uno.j), m), o) y art.4.cuatro redacc L C.Valenciana 27/2018 art.28, 29, 30 y 31, DOGV 28-12-18
L C.Valenciana 27/2018 disp.final 3ª, DOGV 28-12-18
Seit dem genannten Datum sind die wichtigsten Neuerungen bei den regionalen Abzügen die folgenden:
- Abzug bei der Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum.
Auf die Gesamteinnahmen für den Steuerzeitraum aus der Vermietung von Wohnraum, deren Einnahmen den Referenzpreis für private Mieten in dieser Autonomen Regiont nicht überschreiten, wird ein neuer Abzug von 5% vorgenommen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der gesamte Ertrag ergibt sich aus den während des Steuerzeitraums abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen im Einklang mit dem städtischen Mietrecht.
- Wenn die Wohnung zuvor für weniger als drei Jahre vermietet war, kann der Mieter nicht mit dem im vorherigen Vertrag festgelegten übereinstimmen.
- Die vereinbarte Monatsmiete darf den Referenzpreis für private Mieten in der Region Valencia nicht überschreiten.
- Die gemietete Immobilie muss sich in den zu diesem Zweck von dem zuständigen wohnungswirtschaftlichen Amt, das den Referenzpreis für private Mieten in der Region Valencia festlegt, angegebenen Gebieten befinden.
- Vor Ablauf des Steuerzeitraums muss die Hinterlegung der in den Rechtsvorschriften über Städtemieten genannten Kaution zugunsten der Regionalverwaltung erfolgen.
- Abzug von Beträgen, die für den Erwerb oder die Wiederherstellung des gewöhnlichen Wohnsitzes bestimmt sind, von öffentlichen Zuschüssen stammend.
Als Abzug wird der Betrag angesetzt, der sich aus dem Folgenden ergibt:
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102 EUR für jeden Steuerpflichtigen, sofern der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums tatsächlich den Kauf oder die Renovierung der Wohnung, die seinen gewöhnlichen Wohnsitz bildet oder bilden wird, finanziert hat, Beträge aus einem zu diesem Zweck von der Regionalverwaltung gewährten Zuschuss, der ihrem eigenen Haushalt oder dem des Staates belastet wird.
Wenn diese Beihilfen nach den Regeln der temporären Anrechnung von Einkünften aus den staatlichen Vorschriften über die Besteuerung in mehreren Jahren als Einkünfte angerechnet werden müssen, wird der Betrag des Abzugs zwischen den Jahren, in denen diese Anrechnung erfolgt, anteilig berechnet.
- Der Betrag, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen regionalen Steuersatzes auf den Betrag der öffentlichen Beihilfen ergibt, sofern der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums tatsächlich den Erwerb oder die Renovierung der Immobilie, die seinen gewöhnlichen Wohnsitz bildet oder bilden wird, finanziert hat, die Beträge, die aus den von der Stadtverwaltung zu diesem Zweck gewährten öffentlichen Beihilfen stammen, aus ihrem eigenen Haushalt oder dem des Staates im Bereich der Gebäudesanierung und der Stadterneuerung in den Stadtvierteln oder Gebäudekomplexen, die den Abriss und die Erneuerung ihrer Gebäude, die Neugestaltung ihrer Freiflächen oder die Überarbeitung ihrer Ausstattung erfordern, gegebenenfalls einschließlich der vorübergehenden Unterbringung von Einwohnern.
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102 EUR für jeden Steuerpflichtigen, sofern der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums tatsächlich den Kauf oder die Renovierung der Wohnung, die seinen gewöhnlichen Wohnsitz bildet oder bilden wird, finanziert hat, Beträge aus einem zu diesem Zweck von der Regionalverwaltung gewährten Zuschuss, der ihrem eigenen Haushalt oder dem des Staates belastet wird.
- Investitionen in Anlagen zum Eigenverbrauch von Strom oder zur Nutzung bestimmter erneuerbarer Energiequellen in Immobilien in der Region Valencia sowie für den Anteil der Beteiligung an Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen sich die Immobilien befinden.
Ab dem angegebenen Zeitpunkt wird dieser Abzug auf Investitionen im inländischen Bereich in jede Art von Immobilie angewandt (unter Berücksichtigung des Begriffs der Immobilie, der in den regionalen Verordnungen zur Regelung von Wohnraum enthalten ist), sowohl auf solche, die den Charakter von gewöhnlichem Wohnsitz aufweisen als auch auf solche, die einen Zweitwohnsitz darstellen, sofern sie sich im Gebiet der autonomen Region von Valencia befinden.
Die maximale Jahresbasis für diesen Abzug beträgt 3.000 Euro.
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