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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Einkommensteuer Spanien

Impuesto sobre las Rentas de Personas Físicas

 

Jeder, der sich in Spanien länger als 183 Tage im Jahr aufhält, ist mit seinem gesamten Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig. Beachten Sie, dass auch Zinszahlungen aus dem Ausland, sowie ausländische Einkommen der spanischen Einkommensteuerpflicht unterliegen.

 

In Abrenzung zur spanischen unbeschränkten Steuerpflicht und als Nachweis gegenüber den spanischen Finanzbehörden, bleibt man mit einer Wohnung in Deutschland auch dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, selbst wenn man dauerhaft in Spanien lebt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die spanischen Finanzbehörden an die 183 Tage Regelung anknüpfen und deshalb im Vorfeld eine ordentliche Steuerpflichtenplanung zu empfehlen ist.

 

Aktuelles Urteil FG Sachsen-Anhalt

 

A
Unbeschränkte Steuerpflicht – im Inland belegene, vollständig eingerichtete Wohnung als Wohnsitz iSd § 8 AO

Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt kann die Frage der Wohnsitzbegründung nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Streitjahres beurteilt werden. Die Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren bleibe unberücksichtigt. Das FG sieht eine im Inland belegene, vollständig eingerichtete Wohnung als Wohnsitz iSd § 8 AO an, wenn sie dem Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe und regelmäßig genutzt werde. Dabei spreche bereits ein über drei Wochen hinausgehender Aufenthalt im Jahr gegen ein bloßes Ferienquartier und für einen Wohnsitz.

(FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 1.3.2022 – 5 K 1350/15, rkr., BeckRS 2022, 8668 und demnächst in DStRE)

Steuerarten:

Einkommensteuer Spanien

Vermögenssteuer Spanien

Nichtresidentensteuer Beckham Ley Erklärung, Modelle 151 -> weiterlesen Beckham Ley

 

 

Unser Service

Unsere Rechts- und Steuerkanzlei berät Sie in allen Fragen des spanischen Einkommensteuerrechts. Wir berechnen Ihre Einkommensteuerpflicht und sind Ihn en bei der Ausfüllung des Steuerformulars behilflich. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihre unbeschränkte Einkommensteuerfpflicht in Spanien prüfen können. Beachten Sie dass auch Steuerinländer mit ausländischem Vermögen verpflichtet sind, eine Auslandsvermögensinformationserklärung, Modell 720, abzugeben. Die Erträge aus diesem Vermögen sind in der spanischen Einkommensteuererklärung anzugeben und in der Vermögenssteuererklärung zu Ihrem spanischen Vermögen zu addieren.

 

Aktuelles zur Einkommensteuer 2024

 

 

 

Fristen

Ab dem 07.05.2023 bis zum 30.06.2023 ist die Einkommensteuer und Vermögenssteuer für das Jahr 2023 zu erklären.

 

 

Wann ist man erklärungspflichtig?

Einkommensteuer: Personen, deren Einnahmen den Betrag von 22.000,00 EUR / Jahr nicht übersteigen, müssen keine Erklärung abgeben. Voraussetzung: das Einkommen muss von einem Arbeitgeber gezahlt werden. Bei mehreren Arbeitgebern beträgt die Grenze 15.000,00 EUR. Selbständige sind verpflichtet, in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Spanische Vermögenssteuer: ab dem Betrag von 2 Mio EUR Privatvermögen ist man auf jeden Fall erklärungspflichtig, selbst wenn sich aufgrund von Hypothekenbelastungen keine Erklärungspflicht ergibt. Wenn sich ene Zahlpflicht ergibt, was schon je nach Region verschieden, ab 500.000 EUR der Fall sein kann, ist ebenso die Vermögenssteuererklärung D714 abzugeben.

 

Tipp:

Nutzen Sie unseren Service der Steuersimulation der Vermögenssteuer, um die Erklärungspflicht festzustellen.

 

Spanische Einkommensteuer:

  • Wenn Sie mehr als 15.000 EUR Arbeitseinkünfte haben, ist zu prüfen, ob sie erklärungspflichtig sind, insbesondere wenn es zwei Arbeitgeber gab.
  • Wenn Sie Einkünfte aus Dividenden, Immobilienverkäufen, Verkäufen von Kryptowährungen (Bitcoins) über 1.600 EUR hatten, sind Sie erklärungspflichtig. Tipp für Immobilienverkäufer: Einkünfte aus Immobilienverkauf des Erstwohnsitzes mit Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund Reinvestition ist stets erklärungspflichtig.
  • Einkünfte aus Mieteinnahmen aus dem Ausland sind stets erklärungspflichtig.
  • Einkünfte aus dem Ausland, die in Spanien zu erklären sind und die ausländische Steuerlast im Anrechnungsverfahren abgezogen werden kann, sind stets erklärungspflichtig. (Arbeitseinkünfte, Mieten aus Deutschland etc).
  • Bei einer Umsiedlung nach Spanien und der erstmaligen Erklärungspflicht, ist stets ein ausländisches Bankkonto anzugeben und die Registrierungsnummer der sogenannten grünen Residentenkarte. Tipp für Umsiedler: Sollten Sie das erste Jahr erklärungspflichtig sein, beachten Sie die Frist der Auslandsvermögenssteuererklärung 720, die am 31.03.2024 endet und ab 50.000 Vermögen ausserhalb Spaniens abzugeben ist.

 

Abzüge

Abzüge durch verbesserte Energieeffizienz -> weiterlesen

 

Freibeträge

persönliche Freibeträge

  • Grundfreibetrag: 5.500,00 EUR
  • Steuerpflichtige > 65 Jahre + 1.150,00 EUR (auf Mallorca ist dieser Freibetrag 10% höher)
  • Steuerpflichtige > 75 Jahre: + 1.400,00 EUR

 

Freibeträge für Familienangehörige

  • Eltern > 65 Jahre oder mind. 33% Schwerbehinderung: 1.150,00 EUR
  • Eltern > 75 Jahre. 1.400,00 EUR
  • Kinder (auch Enkelkinder) < 25 Jahre
    • 1. Kind: 2.400,00 EUR
    • 2. Kind: 2.700,00 EUR
    • 3. Kind: 4.000,00 EUR (ab dem 3. Kind erhöht sich der Freibetrag in Madrid um 10%)
    • 4. Kind und weitere: 4.500,00 EUR

 

Freibeträge wegen Schwerbehinderung

  • leichte Behinderung: 3.000,00 EUR
  • Behinderung über 65%: 9.000,00 EUR

Diese Beträge können um 3.000,00 EUR erhöht werden, wenn eine Unterstützung durch Dritte notwendig ist

 

Arbeitseinkommen

Der Arbeitgeber zieht bei der Lohnabrechnung einen auf die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers angepassten Betrag vom Bruttolohn ab und führt diesen an das Finanzamt ab. Die Höhe der Abzüge hängt von den persönlichen Umständen jedes Arbeitnehmers ab – Anzahl der Kinder, Familienstand, Behinderungsgrad, etc.
Arbeitseinkünfte von bis zu 22.000 EUR von einem Arbeitgeber führen zu keiner Erklärungspflicht in der Einkommensteuer, ebenso wenn von mehreren Arbeitgebern weniger als 15.000,00 EUR bezahlt werden.

 

Steuerfreistellung, Arbeitnehmer Ausland

Ein Arbeitnehmer, der in Spanien ansässig ist, hat bis zu 60.100,00 EUR Arbeitslohn steuerfrei, wenn er im Ausland gearbeitet hat.
Diese Freistellung ist kompatibel mit einer Home Office Tätigkeit in Spanien, wenn der Ingenieur nicht nur planerisch von Spanien aus tätig ist, sondern auch auf der Baustelle in Deutschland arbeiten muss.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind:

Tätigkeit wird im Ausland, bsp Deutschland oder Schweiz ausgeführt.

  • Der Arbeitgeber ist kein Unternehmen, welches in Spanien ansässig ist.
  • Im Tätigkeitsstaat muss die Besteuerung der Arbeitseinkünfte erfolgen und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien existieren.
  • Für die Berechnung der maximalen Grenze von 60.100,00 EUR sind die Tage ausserhalb Spaniens zu berücksichtigen und die anteilsmässige Vergütung.
  • Diese Steuerfreistellung ist nicht kompatibel mit Zahlungen für Verpflegungsmehraufwand. Der Verpflegungsmehraufwand wird in Spanien steuerfrei gestellt, wenn er bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.
    Sogenannter Verpflegungsmehraufwand (Mahlzeiten, Hotelunterkunft) wird als manutencion y estancia bezeichnet und bei einem Auslandsaufenthalt in Deutschland oder Schweiz kann der Arbeitgeber 91.35 EUR täglich steuerfrei zahlen.

 

Selbständigkeit

Wenn Sie in Spanien freiberuflich sind, müssen Sie pauschale Steuervorauszahlungen auf Ihre Einkünfte leisten. Die Höhe der vierteljährlichen Vorauszahlungen richtet sich nach der für das Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuer. Jeder Steuerpflichtige, dessen Einkünfte einen bestimmten Mindestbetrag übersteigen, muss seine Steuerschuld selbst berechnen und nach Ablauf des Steuerjahres eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Etwaige Einkommensteuerrückstände sind bei Abgabe der Steuererklärung in voller Höhe oder in Raten zu zahlen.

 

Erträge aus Vermögen – Bankvermögen, Gewinne aus Immobilienverkäufen, Dividenden, Zinserträge

Wer in Spanien ansässig ist, unterliegt hinsichtlich der Erträge aus Bankgeschäften der spanischen Einkommensbesteuerung (IRPF). Die Banken behalten den für die Steuer bestimmten Teil der Zinsen ein. Der Steuerzahler erhält jährlich eine Übersicht – extracto fiscal – für die Steuerbehörde.

 

  • Kapitalanlagen
  • Dividenden
  • Zinserträge
  • Gewinne aus Immobilienverkäufen
  • Gewinne aus Verkäufen von Geschäftsanteilen an einer spanischen GmbH (SL)
  • Gewinne aus Bitcoinverkäufen

 

Besteuerungsgrundlage bis (EUR) Steuerzahlbetrag (EUR) Grundlage Rest (EUR) Steuersatz (%)
0 0 6.000 19
6.000 1.140 44.000 21
50.000 10.380 150.000 23
200.000 44.880 folgend 27
300.000 71.880 folgend 28

 

Gewinnbesteuerung auf Immobilienverkauf

Ein Gewinn aus einem Immobilienverkauf im Jahre 2022 ist zu erklären, wenn:

  • selbst wenn die Immobilie in Deutschland verkauft wurde und der Verkäufer dauerhaft in Spanien ansässig ist
  • wenn die verkaufte Immobilie in Spanien an den Mieter verkauft wurde. Hier ist zu beachten, dass der Anschaffungspreis durch die Abschreibung der Immobilie von 3% jährlich gemindert wurde, und damit beim Verkauf der Immobilie ein höherer Gewinn zu versteuern ist
  • Nichtssteuerresidenten müssen nicht jetzt den Verkauf einer Immobilie und den Gewinn erklären, sondern während des Jahres, und zwar innerhalb von 4 Monaten nach dem Verkaufstermin beim Notar.

 

 

Mieteinnahmen

Wenn Sie als Steuerreisdente Ihre Wohnung in Spanien vermieten, sind Sie verpflichtet, die Mieteinnahmen zu versteuern.

Absetzbare Ausgaben:

  • Nebenkosten des Kaufes der Ferienwohnung wie Notar, Grunderwerbsteuer (ITP), etc.
  • Erhaltungsaufwand – bsp. Fussbodenerneuerung
  • Kosten der Eigentümergemeinschaft (cuota de la comunidad)
  • jährliche Grundsteuer (IBI)
  • Zinsen für Bankkredite, die mit dem Kauf oder der Renovierung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
  • Versicherung der Wohnung

Alle Ausgaben müssen mit ordentlichen Rechnungen belegt werden.

 

 

Deutsche Lebensversicherung

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Besonderheiten Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria)

Miete für die Immobilie des Erstwohnsitzes kann bis 600,00 jährlich 20% steuermindernd angesetzt werden, wenn die Besteuerungsgrundlage 20.000,00 EUR bei Einzelverlanlagung und 30.000,00 EUR, gemeinsame Veranlagung nicht überschreitet. Weiterhin kann die Versicherung der Mietzahlungen bis zu 150,00 EUR jährlich steuermindernd angesetzt werden. Bei Vermietung hat der Vermieter 60% der Mieteinnahmen steuerfrei, wenn er dauerhaft eine Immobilie vermietet.

 

Besonderheiten Balearen (Mallorca, Ibiza)

Subventionen für Notsituationen müssen in der Besteuerungsgrundlage erfasst werden und können dann in Höhe des Durchschnittsteuersatzes der konkreten Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Schenkungen an gemeinnützige Sportvereine sind bis zu 25% von der Schenkungssumme abzugsfähig, maximal 150,00 EUR jährlich. Die Mietzahlungen bis 400,00 jährlich sind bei Mieten unter 36 jährigen Steuerfrei, Versicherung der Mietzahlung ist bis 400,00 jährlich steuermindern.

 

Besonderheiten Andalusien

In Spanien gibt es kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag wie in Deutschland, aber Andalusien zahlt jetzt ein Geburtengeld von 50,00 EUR Steuerminderung pro geborenes Kind im Jahre 2019.

 

Besonderheiten Extremadura

Kindergartenkosten bei Kindern bis 4 Jahre, Unterstützung für Jugendliche beim Kauf der ersten Wohnimmobilie.

 

Besonderheiten Madrid

Investition in ein neugegründetes Unternehmen (SL), Spenden – Steuererleichterungen, die die Einkommensteuerzahllast mindern (deducciones).

 

Nutzen Sie unsere Fachkompetenz im deutsch-spanischen Steuerrecht und lassen Sie sich beraten oder Ihre Einkommensteuererklärung, Vermögenssteuererklärung oder Auslandsvermögenssteuererklärung (Modell 720) erstellen.

 

 

Aktuell: Steuerreduzierung Mieteinnahmen

Vergleich Einkommensteuer Spanien und Deutschland, Steuerjahr 2019 (Abgabe 01.04.2020 – 30.06.2020)

 


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