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Steuerberater Teneriffa – Kanarische Inseln

 

Investitionsrücklagen auf den Kanaren (RIC) 2019

 

Mit Wirkung vom 07.11.2018 wurden hinsichtlich der Investitionsrücklagen auf den Kanaren Neuerungen bezüglich der Grundlage, auf der sie angewendet werden, der geeigneten Elemente für die Realisierung, der Erhaltung und der Inkompatibilität mit anderen Steueranreizen eingeführt.

L 19/1994 art.27.2, 4.A, 4.C, 5, 8 y 12 redacc L 8/2018 art.uno.Treinta y cuatro, BOE 6-11-18;
L 8/2018 disp.final única, BOE 6-11-18

Seit dem 07.11.2018 wurden die folgenden Neuerungen in die Regelung der Investitionsrücklagen auf den Kanarischen Inseln aufgenommen:

 

Neuerungen RIC 2019

 

  1. In Bezug auf die Gewinnrücklagen wird festgelegt, dass diejenigen, die sich aus der Übertragung von Vermögenswerten ergeben, deren Erwerb zur Auflösung der Investitionsrücklage mit steuerpflichtigen Gewinnen ab dem 1. Januar 2007 geführt hätte, nicht als solche betrachtet werden. Bei Vermögenswerten, die ab diesem Zeitpunkt nur teilweise der Auflösung der Rücklage zugeführt wurden, gilt der nicht ausgeschüttete Gewinn als der anteilige Teil desselben, der dem Anschaffungswert entspricht, der nicht zur Auflösung der Rücklage geführt hat.
  2.  

  3. Im Zusammenhang mit der Realisierung wird festgestellt, dass sie in keinem Fall beim Erwerb von Immobilien, die für touristische Zwecke bestimmt sind (Anfangsinvestitionen), oder bei der Sanierung oder dem Umbau dieser Immobilien erfolgen kann (patrimoniale Elemente des materiellen oder immateriellen Anlagevermögens, die nicht als Anfangsinvestition betrachtet werden können).Ebenso wird es im Zusammenhang mit der Investition, ob anfänglich oder nicht, in Boden, ob bebaut oder nicht, als geeignet hinzugefügt, wenn sie sich auf sozialgesundheitliche Tätigkeiten, Seniorenwohnheime, Pflegeheime sowie Rehabilitationseinrichtungen bezieht.
  4.  

  5. In Bezug auf die Anforderung, dass die Elemente auf der Inselgruppe ansässig sein müssen und dort verwendet werden müssen, wird folgendes bestimmt:
    • die EDV-Anwendungen und gewerblichen Schutzrechte, die nicht nur Unterscheidungsmerkmale des Steuerzahlers oder seiner Produkte sind, müssen durch das Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln gegründet oder von Dritten zur Umwandlung erworben worden sein, sofern seine wirtschaftliche Nutzung von den Kanarischen Inseln aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.
    •  

    • die Rechte an geistigem Eigentum erfüllen diese Anforderung, soweit sie mit den Mitteln des Unternehmens in der geographischen Reichweite der Kanarischen Inseln geschaffen oder von Dritten zur Umwandlung erworben wurden, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung von diesem Gebiet aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.

    Zu diesem Zweck ist der Begriff der Umwandlung derjenige, der in der sektoralen Gesetzgebung zum Schutz dieser Rechte vorgesehen ist und verlangt, dass das aus der Umwandlung resultierende Recht im gleichen Steuerzeitraum in Kraft tritt wie der Erwerb des ursprünglichen Rechts durch Dritte.

     

  6. In Bezug auf die Erhaltung der Elemente, in denen die Rücklage gebildet wird, wird festgelegt, dass, wenn die Dauer weniger als fünf Jahre beträgt (zuvor als Nutzungsdauer angegeben), diese Anforderung nicht als verletzt angesehen wird, wenn der Erwerb eines anderen Elements des Eigenkapitals veranlasst wird, der ihn durch seinen Nettobuchwert ersetzt, vor (Neuerung) oder innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausbuchung aus der Bilanz.
  7.  

  8. Im Zusammenhang mit der Inkompatibilität wird festgelegt, dass gebrauchte Vermögenswerte und Böden möglicherweise zuvor nicht von dieser Regelung für Schenkungen, die mit Leistungen aus Steuerperioden ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, profitiert haben. Es wird auch festgelegt, dass Investitionen in gebrauchte Vermögenswerte, die im entsprechenden proportionalen Teil nur teilweise von der Regelung der Investitionsrücklagen profitiert haben, als förderfähig angesehen werden.
  9.  

  10. Immobilienerwerb im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft – Investitionsrücklage (RIC) – weiterlesen

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