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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuer aktuell 19.04.2017

 

Betriebsstättenbesteuerung

Der Artikel 22.1 LIS (spanisches Koerperschaftssteuergesetz) wurde insoweit abgeaendert, dass weder Gewinne noch Verluste aus Betriebsstätten im Ausland in Spanien auf die Körperschaftssteuer Einfluss haben.
Dies folgt nach dem Prinzip, dass die Betriebsstättenbesteuerung nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in den Staat zu erfolgen hat, in dem die Betriebsstätte besteht.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Betriebsstätte aufgegeben wird, dann koennen die Verluste abgezogen werden, allerdings vermindert, um die positiven Einkünfte, die im Betriebsstättenstaat, aber nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert wurden.

 

BEPS

Im Juni 2017 ist damit zu rechnen, dass auch in Spanien die BEPS Vorschriften der europäischen Union umgesetzt werden, um Steuerlöcher zu schliessen und das Abwandern von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden.

 

 

Verlust Abzugsfähigkeit in der Körperschaftssteuer

Die Abzugsfähigkeit richtet sich nach der Grösse des Unternehmens, bemessen nach den Umsatzzahlen:

Umsatz geringer als 20 Millionen Euro: Es sind 70% der Besteuerungsgrundlage, vor dem Abzug der Kapitalisierungsrücklage höchstens mit einem Verlustvortrag minderungsfähig.

Umsatz grösser gleich 20 Millionen Euro: Es ist höchstens 50% der Besteuerungsgrundlage durch bestehenden Verlustvortrag minderungsfähig.

Umsatz grösser gleich 60 Millionen Euro: Es ist höchstens 25% der Besteuerungsgrundlage durch bestehenden Verlustvortrag minderungsfähig.

 

 

SII Informationspflicht bei monatlichen Umsatzsteuermeldungen in Spanien

Am 01.07.2017 wird es zur Pflicht, dass Unternehmen, die am monatlichen Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren teilnehmen, ihre Buchhaltung in Bezug auf die Umsatzsteuer (Eingangs und Ausgangsrechnungen), buchhalterisch im elektronischen online System der Finanzbehörde erfassen.

Der Vorteil wird die schnellere Rückerstattung von Umsatzsteuer und das Ausbleiben von Umsatzsteuerprüfungen. Der Nachteil ist, dass die Buchhaltung funktionstüchtig erstellt werden muss, sprich Ausgangsrechnungen müssen innerhalb von 4 Tagen im elektronischen System gebucht sein. Es gilt die Fälligkeit der Rechnung und nicht der Zahlungsfluss. Das Modell 340 muss dann nur noch für Unternehmen eingereicht werden, die auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) ihren Sitz haben.

 

Spanisches Steuerrecht in der Rechtsprechung

 

Der Verkauf einer Immobilie mit Umsatzsteuer kann nur stattfinden, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und umsatzsteuerpflichtig bei der Finanzbehörde gemeldet. Es ist gleichgültig, ob der Käufer ein Unternehmer ist.
Wenn der Verkäufer der spanischen Immobiie kein Unternehmer ist, ist stets Grunderwerbssteuer (ITP) anzusetzen.

 

Aufbauend auf die vorliegende Rechtsprechung hat am 08.06.2016 die DGT entschieden, dass eine eheliche Gütergemeinschaft (sociedad ganancial) eine Immobilie erwirbt, um diese dann gewerblich zu vermieten, im ganzen, zu 100%, als Unternehmer gilt, selbst wenn nur ein Ehegatte der Unternehmer ist und der andere nicht gewerblich tätig ist. Damit ist ein Verkauf der Immobilie umsatzsteuerpflichtig, sollten die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

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