Buchhaltungspflicht Spanien
Seit dem 01.01.2019 entfällt die Befreiung von der Buchhaltungspflicht für Steuerpflichtige, die diese nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches führen, ohne durch die Steuerverordnung dazu verpflichtet zu sein.
Königliches Dekret 1461/2018
RIRPF Art.68.10 redacc RD 1461/2018 Art.único.cuatro, BOE 22-12-18
RD 1461/2018 disp.final 2ª, BOE 22-12-18
In der Einkommensteuer sind in der Regel nur Steuerpflichtige, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, deren Leistung nach der üblichen Modalität der direkten Schätzmethode bestimmt wird, verpflichtet, eine an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angepasste Buchhaltung zu führen.
Der Rest der Steuerzahler, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ist verpflichtet, die Nachweisbücher zu führen, die jeweils durch die Vorschriften der Steuer bestimmt werden.
Wenn die ausgeübte Geschäftstätigkeit nach Ansicht des Handelsgesetzbuches nicht kommerzieller Natur ist, sowie im Falle von Steuerpflichtigen, die Geschäftstätigkeiten ausüben, deren Leistung in vereinfachter Modalität nach der direkten Schätzmethode bestimmt wird, beschränken sich die buchhalterischen Verpflichtungen somit auf die Buchführung über Verkäufe und Einnahmen, Käufe und Ausgaben sowie über Kapitalanlagen.
Im Falle von Steuerpflichtigen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, deren Leistung nach der direkten Schätzmethode bestimmt wird, müssen sie in jeder ihrer Modalitäten Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben, Kapitalanlagen und Rückstellungen führen.
In bestimmten Fällen sind auch die Steuerzahler der objektiven Einschätzung verpflichtet, Nachweisbücher über Verkäufe oder Einnahmen und Kapitalanlagen zu führen.
Bis zu dem genannten Datum waren Steuerpflichtige, die freiwillig nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Buchhaltung geführt haben, nicht verpflichtet, die in den Steuervorschriften festgelegten Nachweisbücher zu führen.
Seit dem 01.01.2019 wurde diese bisherige Ausnahmeregelung jedoch aufgehoben, so dass diese verpflichtet sind, die von den Steuerregelungen geforderten Bücher zu führen, auch wenn sie ebenfalls eine an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angepasste Buchhaltung führen.
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