Kapitalerhöhung Firma Spanien
Wenn die Urkunde der Kapitalerhöhung ein anderes Jahr als die Eintragung in das Handelsregister aufweist, gilt das erste Datum, als das der Kapitalerhöhung.
Gerichtsentscheidung Verwaltungsgericht
TEAC 6-11-18
Bei einer Inspektion bezüglich der Unternehmenssteuer, wird unter anderem der Antrag auf Abzug aufgrund von Reinvestition von Gewinnen untersucht.
Die Realisierung ist in einer öffentlichen Urkunde im Dezember des geprüften Jahres dokumentierten Kapitalerhöhung erfolgt.
Aufgrund einer negativen Bewertung der Eintragung im April des folgenden Jahres musste jedoch für die Eintragung im Handelsregister eine Bewertungsurkunde erteilt werden.
Während der Steuerzahler der Ansicht ist, dass die Gültigkeit für die Realisierung des Abzugs bei der Reinvestition von Gewinnen das erste Jahr betrifft, ist die Behörde der Ansicht, dass es das zweite Jahr ist und daher in der Steuererklärung des geprüften Jahres nicht angewendet werden kann.
Der Steuerzahler reicht beim regionalen Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein, welches nicht zustimmt. Anschließend reicht er eine Beschwerde beim allgemeinen Verwaltungsgericht ein.
In Bezug auf die Realisierung der Reinvestition ist das allgemeine Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Zeitpunkt der Erteilung der öffentlichen Urkunde maßgebend ist, basierend auf der Auffassung des Obersten Gerichtshofs.
Dieses legt fest, dass bezüglich Einbringungen „in natura“, die Übertragung von Vermögenswerten durch den Gesellschafter an die Gesellschaft, als eine Übertragung gegen Entgelt, durch den Bezug von Aktien und die Auszahlung, erfolgt.
Das heißt, die Übertragung, fände bei der Gewährung der öffentlichen Urkunde über die Kapitalerhöhung statt, obwohl aus kaufmännischer Sicht die Eintragung ins Handelsregister noch aussteht, d.h. der Zeitpunkt ab dem Auswirkungen gegenüber Dritten bestehen.
Daher ist das allgemeine Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Zeitpunkt für die Prüfung des Abzugs bei der Reinvestition von außerordentlichen Gewinnen das Jahr sein sollte, in dem die öffentliche Urkunde gewährt wurde, obwohl sie in diesem konkreten Fall keine Wirkung hat.
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