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Erbschaft SL Anteile in Spanien – Immobilieneigentum

 

Die Neubewertung von Immobilien, die im Rahmen einer gerichtlich bestätigten Überprüfung der Werte durchgeführt wird, wenn der alleinige Gesellschafter die Anteile des Unternehmens durch Erbschaft erhält, gilt als freiwillig und hat daher keine Auswirkungen auf die Körperschaftssteuer.

 

Entscheidung Steuerbehörde

Die Leitung eines Unternehmens, das sich mit der Vermietung von Wohnungen und Räumlichkeiten beschäftigt, beabsichtigt, eine Neubewertung seines Eigentums vorzunehmen aufgrund der Überprüfung der Werte bez. der Erbschafts- und Schenkungssteuer seines einzigen Gesellschafters.

Dieser erhielt durch Vererbung 100 % der Anteile des Unternehmens und die Bewertung bez. der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde durch eine gerichtlich bestätigte Überprüfung der Werte abgeändert.

 

Folgen der Neubewertung

Einerseits ist zu beachten, dass die Buchhaltungsvorschriften keine freiwilligen Neubewertungen zulassen, da die Sachanlagen zum Anschaffungspreis bewertet werden, ohne dass diese nachträglich durch Anwendung des Fair Value/Verkehrswerts modifiziert werden können (PGC NRV 2ª).

Andererseits erlauben die Vorschriften bez. der Körperschaftssteuer auch keine freiwilligen Neubewertungen, es sei denn, sie erfolgen aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben, die eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung vorschreiben (LIS art.17.1).

Im vorliegenden Fall gilt die Neubewertung, die sich aus der Überprüfung von Wertpapieren des Alleingesellschafters ergibt, als freiwillig.

Da diese keine steuerlichen Auswirkungen hat, wird sie nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso werden die aus den Immobilien abgeleiteten Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage des Wertes vor der Neubewertung ermittelt, weshalb das Unternehmen die entsprechenden Anpassungen des Rechnungsergebnisses vornehmen muss, um die Bemessungsgrundlage für jedes Jahr zu bestimmen, in dem die Einnahmen und Ausgaben aus den neu bewerteten Immobilien berechnet werden.

Schließlich ist zu beachten, dass es in diesem Fall formelle Verpflichtungen gibt: Die Höhe der Neubewertung, die betroffenen Elemente und der Steuerzeitraum bzw. die Steuerzeiträume, in dem/denen die freiwilligen Neubewertungen durchgeführt wurden, sind im Jahresabschlussbericht zu erwähnen (LIS art.122).

Diese Informationen müssen in den Berichten jedes einzelnen Geschäftsjahres erscheinen, in dem sich die von der Neubewertung betroffenen Elemente im Vermögen der Gesellschaft befinden. Es besteht ein schwerer Verstoß, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.


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