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ADVANCE LEGALTAX SOLUTION SL

Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Spanische Umsatzsteuer IVA im Jahre 2021

Praxisinformationen und Dienstleistungen Advance Legaltax Solution

Das Jahr 2020 hat in Spanien Erleichterungen durch die EU Reform in der Umsatzsteuer mit den Quick Fixes gebracht.

Nicht in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen erhalten jetzt schneller die spanische UST ID (ROI), sei es bei Lieferschwellenüberschreitungen / Amazonfälle oder Dienstleistungen in Spanien von nichtansässigen Unternehmen für nichtansässige Unternehmen (Bau von Industrieanlagen, Flughafentechnik, Logistikeinrichtungen, Messebau, Bewertung von Immobilien, Arhi etc)

Weiterhin problematisch und nur mit einer Begleitung durch unsere Kanzleien Advance Legaltax Solution und Legalium als qualifizierte Steuerberater in der Beratung, Anmeldung von spanischen und nicht spanischen Unternehmen und steuerliche Begleitung mit Buchhaltung nach den spanischen Vorschriften gut zu lösen.

Problemfelder und unsere Dienstleistung

 

  • Geltendmachung und Rückforderung von Vorsteuer IVA, IGIC
  • Steuerrechtliche Begleitung bei einer Umsatzsteuerprüfung in der IVA und IGIC (Umsatzsteuer auf den Kanarischen Inseln): Praxisfall: Vorsteuer aus dem Bau einer Industrieanlage oder auch Immobilie und Rückforderung der Umsatzsteuer führt zur Anordnung einer Steuerprüfung.
  • Anmeldung von nicht in Spanien ansässigen Unternehmen in Spanien und Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria); Bauvorhaben in Spanien, Hotelrenovierungen, Messebau etc; beim Messebau ist nach der gerichtlichen Entscheidung vom DGT 17.1.2012 nicht in jedem Falle die spanische Umsatzsteuer auszuweisen, sondern es kann das Reverse on Charge System greifen, was dem Leistungserbringer die Anmeldung in Spanien erspart. Beim Messebau ist der Einzelfall zu prüfen.
  • Lieferschwellenüberschreitung und Abgabe der Umsatzsteuer in Spanien
  • Wareneinfuhr Drittland und IVA Einfuhrbestimmung
  • SII Verfahren mit monatlichen Umsatzsteuermeldungen online, bei Unternehmen, die hohe Vorsteuerbeträge haben, wie der Reisesektor, oder auch bei Warenimport aus Drittländern.
    Umkehr der Steuerlast nach Art.84 LIVA (Nichtansässigkeit, Bausektor u.a.);
  • Rückforderung von Vorsteuer im allgemeinen Verfahren (régimen general) oder besonderen Verfahren, wie elektronisch vom Ausland aus.
  • Gutachten zu Reihen und Dreiecksgeschäften im Rahmen der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie 112/2006.

Im folgenden ein Überblick über die spanische Umsatzsteuer (IVA), die in ganz Spanien und den Balearen (Mallorca, Ibiza) gilt.

Abzugrenzen von der IGIC, der sogenannten Umsatzsteuer für die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria etc)

Hier sei bemerkt, dass die Kanarischen Inseln als Drittland gelten und nicht zum spanischen Umsatzsteuergebiet gehören.

Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage richtet sich in der spanischen Umsatzsteuer nach dem Gesetz 37/1992 und der Verordnung 1624/1992. Es werden alle Dienstleistungen und Warenverkäufe in Spanien besteuert. Es muss eine Gegenleistung erfolgen.

Nur Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt, nicht Privatpersonen.

Steuerbefreiungen

In der Praxis häufig ist, zum Beispiel der Unternehmensverkauf mit der Immobilie als Betriebsstätte, dann ist der Unternehmensverkauf umsatzsteuerfrei und die Immobilie wird vom Käufer mit der Grunderwerbssteuer besteuert.

Wird eine neue Immobilie zur Wohnnutzung verkauft, dann ist 10% Umsatzsteuer auszuweisen.
War die Immobilie 2 Jahre lang vermietet, dann gilt sie nicht mehr als neuwertig und der Verkauf ist umsatzsteuerfrei. Es fällt dann Grunderwerbsteuer an.

Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei, aber nicht die Vermietung einer Lagerhalle.

Praxisbeispiel

Ein Graphikdesigner mietet eine Wohnung zur Wohnnutzung und als Arbeitsstätte an. Der Vermieter muss Umsatzsteuer ausweisen und zwar für den gesamten Mietpreis.

Die touristische Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn keine Nebenleistungen aus dem Hotelsektor geleistet werden.

Hinweis

Auf den Kanarischen Inseln ist auch die private touristische Vermietung umsatzsteuerpflichtig, wenngleich die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden kann, was optional ist.

Besteuerungsort in der spanischen Umsatzsteuer

Der Besteuerungsort ist auf Spanien und Balearen begrenzt, ohne die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria etc) und ohne Ceuta, Melilla.

Besonderheiten gelten bei B2B Transaktionen in der europäischen Union, wo in der Regel im Zielland die Umsatzsteuer abzuführen ist.
Informatikunternehmen in Madrid leistet für ein Frankfurter Unternehmen. Beide Unternehmen haben die UST ID und entsprechend wird in Spanien keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es gilt das Reverse on Charge Verfahren, mit Umsatzbesteuerung in Deutschland.

Der spiegelbildliche Fall, nämlich ein deutsches Coaching Unternehmen coacht einen spanischen Unternehmer und stellt die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Dann muss der spanische Unternehmer dies steuerlich erklären.

 

Hinweis

Oftmals übersehen die spanischen Berater, dass in der Umsatzsteuererklärung in dem Modell 303 die Vorsteuer aus einem anderen EU Land eingetragen werden muss, als ausgewiesene und erlittene Umsatzsteuer. Wenn dies nicht erfolgt, dann kann die spanische Steuerbehörde nach Art.170 LIVA ein Bussgeld von 10% des Umsatzsteuerbetrages verlangen.

 

Umsatzsteuerausweis in Ausgangsrechnungen

Jeder Unternehmer muss die Besteuerungsgrundlage und die Umsatzsteuer separat in der Rechnung ausweisen.

 

Fälligkeit der spanischen Umsatzsteuer

Die spanische Umsatzsteuer ist zur Zahlung an den spanischen Fiskus faellig, wenn die Leistung erbracht ist oder zuvor die Rechnung ausgestellt wurde.
Der Regel ist eine Quartalsmeldung im Modell 303 abzugeben, und zwar zum 30.1., 20.4., 20.7 und 20.10 eines Kalenderjahres, zzgl einer Jahressammelerklaerung im Modell 390.

Sonderfall: Es wird eine Maschine vermietet mit Kaufoption oder verkauft unter Eigentumsvorbehalt. Dann ist die Umsatzsteuer faellig, wenn der Besitz uebergeht und nicht erst dann, wenn das Eigentum übergeht.

Besteuerungsgrundlage in der spanischen Umsatzsteuer

Die Besteuerungsgrundlage in der spanischen Umsatzsteuer ist der Nettobetrag der Dienstleistung oder der Warenpreis.
Es gibt keine Kleinunternehmerregelung wie in Deutschland.

Steuersatz

21% allgemeiner Steuersatz; 10% verminderter Steuersatz Wohnungskauf mit maximal 2 Garagen;
Verminderter Steuersatz von 4% Wohnungskauf von einer Immobiliengesellschaft mit dem Zweck zur Vermietung als Wohnraum;

 

Vorsteuerabzugsberechtigung

Es gilt das europaweite Prinzip der Neutralität. Jeder Unternehmer, der Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis an seine Kunden stellt, hat auch die Berechtigung Vorsteuer geltend zu machen. Des weiteren empfehlen wir unseren Service zur Rechtsverteidigung, wenn die spanische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug verneint, da nur ausschließlich in das europäische Ausland ohne spanische Umsatzsteuer abgerechnet wurde.

 


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38650 Los Cristianos, Teneriffa

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