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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Besteuerung Coworking Platz Spanien

 

Stand: 13.05.2019

 

Ein deutsches Unternehmen möchte in Spanien keine Betriebsstätte gründen und mietet einen Coworking Platz an.

 

Zu beachten ist

 

    1. Mit einem Coworking Platz wird nach Art.5 DBA spanisch deutsches Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel keine Betriebsstätte begründet, wenn nur Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, bsp. Programmierung von Software ohne Kundenkontakt.

 

    1. Daraus folgt auch, dass der Coworking Platz in Barcelona, nicht dem deutschen Unternehmen ein Anspruch auf eine spanische UST ID gibt.

 

    1. Letztlich ist ein Coworking Platz Vertrag in Barcelona oder Teneriffa steuerlich nicht als Mietvertrag einzustufen, sondern vielmehr ein Dienstleistungsvertrag, der Infrastruktur (Internetverbindung, Telefon, Sitzplatz, Adresse) anbietet, und damit nicht die Vermietung von Räumlichkeiten. Damit muss das deutsche Unternehmen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rückbehalt von 19% von der Mietzahlung monatlich durchführen. Rechtsprechung zum spanischen Steuerrecht: DGT 3148-18

 

  1. Coworking Platz ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn das deutsche oder schweizer Unternehmen in Spanien nicht steuerlich ansässig ist, dann ist trotzdem die spanische Umsatzsteuer zu bezahlen, da der Leistungsort Spanien ist. In Barcelona würden für einen Coworking Platz 21% Umsatzsteuer bezahlt werden und auf Teneriffa, oder Las Palmas de Gran Canaria 7% IGIC. In beiden Fällen kann das ausländische Unternehmen im Heimatland die Umsatzsteuer in der Regel zurückfordern.

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