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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

Steuererklärung Nichtresidenten

 

Fall 1: die Immobilie wird nicht vermietet:

 

Nichtresidente Immobilienbesitzer in Spanien sind verpflichtet eine Einkommensteuer auf die Eigennutzung der spanischen Immobilie abführen

Die Steuererklärung (Modell 210) ist bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben.

Mit dem Modell 210 wird die „fiktive“ Einkommensteuer – das bloße Besitzen vom Grundeigentum in Spanien ist als ein Einkommen anzusehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermieten oder verpachtet wird, abgeführt.

Jeder Eigentümer der Immobilie muss die Steuererklärung separat abgeben.

Das Modell 210 berechnet sich nach dem Katasterwert und davon werden 2% als die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgerechnet (falls der Katasterwert in den letzten 10 Jahren modifiziert wurde, werden 1,1% Steuer berechnet).

Falls Sie Ihre Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben haben, wird die Steuer nur anteilig berechnet.

Die Steuerschuld beträgt im Jahre 2022 19% der Bemessungsgrundlage.

Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten einen Fiskalvertreter haben. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.

Gerne sind wir Ihnen bei Erstellung und Abgabe der jährlichen Steuererklärung behilflich.

Honorar: 100,00 EUR zzgl. MwSt

Für die Erstellung benötigen wir folgende Dokumente:

Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr

Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

NIE Nummer

Kaufvertrag (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

 

Fall 2: Ihre Immobilie wird vermietet

 

  1. GelegenheitsvermietungSollte es sich um wenige Vermietungen an Urlauber im Jahr handeln, dann ist nach Erhalt der Mieteinnahme diese mit 19% zu versteuern. Diese Steuer wird unmittelbar nach Erhalt der Mieteinnahme fällig und ist innerhalb eines Monats zu bezahlen.Besonderheiten bestehen, wenn der Mieter die Steuerschuld schon zurückbehält und auf das Steuerkonto des Vermieters einzahlt.
  2. Dauerhafte Vermietung Man unterscheidet die dauerhafte Vermietung mit einer festen Betriebsstätte in Spanien und ohne eine solche. Nach Art.25 LIRPF ist eine feste Betriebsstätte gegeben, wenn ein Büro mit mindestens einem Vollzeit – Arbeitnehmer vorhanden ist.Dann wird diese Betriebsstätte steuerlich behandelt wie jede andere spanische Betriebsstätte. Insbesondere sind die Pflichten zu beachten, in Bezug auf den Steuerrückbehalt bei Zahlungsleistungen.Diese Fallkonstellation trifft man an, wenn ein Nicht-Steuerresident eine Wohnsiedlung erstellt und die Verwaltung nach dem teilweisen Verkauf der Wohnungen weiter führt.Sollte das Immobilieneigentum ohne eine feste Betriebsstätte gewerblich dauerhaft vermietet werden, dann besteht ebenso die Möglichkeit bestimmte Betriebsausgaben geltend zu machen. Es ist jedoch zu beweisen, dass die Betriebsausgaben angefallen sind, und zwar gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb.Service: Wir beraten Sie gerne zum Thema Abschreibungen auf das Immobilieneigentum sowie die Abgabe von kumulierten Steuererklärungen.

Aktuell – Mahnschreiben der spanischen Finanzbehörde wegen nicht eingereichter Steuererklärungen


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