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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Zustellung im spanischen Steuerrecht

 

Verteidigung gegen Steuerbescheide ohne Kenntnis durch die Steuerpflichtigen

 

Die Zustellung im spanischen Steuerrecht ist häufig mangelhaft, insbesondere wenn die Zustellung an Ausländer oder nichtsteuerresidente Personen oder Gesellschaften erfolgen soll, die den Steuersitz in Deutschland haben.

Die spanischen Steuerbehörden suchen oftmals den Weg über die Zustellung an uns, als Steuervertreter in Spanien für die Mandantschaft, oder aber über die öffentliche Zustellung, wenn die Mandantschaft keinen Steuervertreter benannt hat.

Bei der öffentlichen Zustellung erlangt der Betroffene meist keine Kenntnis von dem Steuerbescheid, da die öffentlichen spanischen Amtsblätter, (BOE) seltenst von dem Normalbürger gelesen werden.

Dies kann schwerwiegende Folgen haben.

Aber Grundsatz bleibt, dass ein spanischer Verwaltungsakt, zum Beispiel der sogenannte spanische Steuerbescheid, acuerdo de liquidacion, im spanischen Steuerrecht erst wirksam wird, wenn er dem Steuerpflichtigen zugestellt ist. Er hat davon Kenntnis zu bekommen.

Hiervon gibt es Ausnahmen, wie zum Bespiel bei wiederkehrenden Steuerpflichten, die auch per öffentlichem Aushang zugestellt werden können, wenn bei der ersten Zustellung an den gemeldeten Wohnsitz keine Zahlung erfolgt. Diese besondere Zustellung (notificacion edictal) ist besonders gesetzlich geregelt. Bsp. Regelmässige Zahlung der spanischen Grundsteuer für spanische Immobilien.

Nur mit der persönlichen Zustellung von Verwaltungsakten und der damit verbundenen Wirksamkeitsvoraussetzung wird man spanischen Verfassungsprinzipien wie dem rechtlichen Gehör eines Steuerpflichtigen gerecht und rechtswidrige Massnahmen des spanischen Staates gegen die Bürger werden nahezu ausgeschlossen. Deshalb sieht der art.110 LGT (spanische Abgabenordnung) vor, dass die Zustellung an den Steuerschuldner zu erfolgen hat oder aber an den Steuervertreter. In der Regel hat die Zustellung am Steuerwohnsitz zu erfolgen.

Nur wenn die spanische Finanzbehörde nicht anderweitig nach 2 Versuchen zustellen kann, bleibt die Ladung des Steuerpflichtigen oder des Steuervertreters durch das entsprechende spanische Amtsblatt.

Das Gesetz schützt den Bürger, indem die spanische Finanzbehörde erst vollständig aller ihr bekannten Adressen des Wohnsitzes als Sendeadresse zur Zustellung nutzen muss. Insbesondere die angegebene Adresse und die des Steuervertreters, als dann hilfsweise die Adresse des Steuerwohnsitzes sind als Zustelladressen mindestens zweimal zu nutzen.

Sollte nach der Ladung durch das Amtsblatt der Bürger nicht erscheinen, erfolgt eine sogenannte (publicacion edictal) öffentliche Zustellung.

Sollte Sie erst durch Beschlagnahme Ihrer spanischen Immobilie oder Ihres spanischen Bankkontos von dem spanischen Steuerbescheid erfahren, dann sollten Sie sich unverzüglich bei uns melden, um die entsprechenden Rechtsmittel, sei es vor den spanischen Finanzgerichten oder darauffolgend vor den spanischen Verwaltungsgerichten einzureichen.

 


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