Fragen zur touristischen Vermietung / Eigennutzung der spanischen Immobilie im Alarmzustand
In Spanien wurde der Ausnahmezustand bis zum 07.06.2020 erklärt. Damit sind nicht nur viele Unternehmen betroffen, sondern auch Nichtresidenten, die Immobilien in Spanien an Touristen vermieten.
Sie alle sehen sich schwerwiegenden Einnahmeeinbussen gegenüber.
Frage
Was passiert mit der Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlungen von Gästen, die wegen der Corona Krise nicht einreisen?
Die Anzahlungen wurden bereits im Jahr 2019 als Einnahmen im Modell 210 dem spanischen Finanzamt gemeldet und versteuert.
Antwort
Normalerweise wird mit dem Bonussystem gearbeitet. Sie zahlen die Anzahlungen nicht zurück, sondern erlauben eine andere Reservierungszeit.
Wenn Sie zurückzahlen, dann können Sie die Rechnungen als nicht einzugsfähig buchen und als Ausgabe, die Rückzahlung.
Der Verlust kann zunächst nur im selben Kalenderjahr mit Einnahmen verrechnet werden.
Wir empfehlen, keine Anzahlungen zu melden, sondern erst bei Mietantritt die Mieteinkünfte zu melden und auch dann erst abzurechnen.
Frage
Durch den Rückgang der Buchungen und die laufenden Kosten werden bei den Quartalserklärungen der Mieteinnahmen negative Zahlen erreicht (Kosten übersteigen die Einnahmen).
Was passiert mit diesen Minusbeträgen?
Antwort
Der Minusbetrag kann im selben Kalenderjahr verrechnet werden. Ausgaben zur Reparatur und Instandhaltung der Immobilie, als auch Finanzierungskosten (Hypothek) können 4 Jahre lang als Verlust vorgetragen werden. In jedem Falle ist die Meldung für das 4. Quartal des Jahres abzugeben.
Frage
Muss die Steuer für den nicht vermieteten Zeitraum (Eigennutzungssteuer), Modell 210, gezahlt werden, wenn die Eigentümer nicht nach Spanien reisen dürfen?
Antwort
Die Eigennutzungssteuer ist eine objektive Besteuerungsart und aus diesem Grunde wird diese verlangt, wenn das haus nicht vermietet wird. Steuerrechtlich ist es ohne Belang, ob die spanische Immobilie nicht genutzt werden kann.
Frage
Sind die Fristen für die Abgabe der Quartalserklärungen gleich geblieben?
Antwort
Am 14.04.2020 hat die Regierung entschieden, die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen für Selbständige und Kleinunternehmer (PYMES) zu verlängern. Die verabschiedete Massnahme sieht vor, dass Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 600.000,00 EUR bis zum 20. Mai Zeit haben, die vierteljährlichen Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer) abzugeben, statt wie ursprünglich geplant am 20.04.2020. Ebenso wurde die Frist für Lastschriften auf den 15. Mai verlängert.
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