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Steuererklärung Auslandsvermögen, Modell 720

Erklärung Auslandsvermögen für steuerlich Ansässige in Spanien

 

Stand: 13.10.2020

 

Fallbeispiel aus der Praxis:

 

Sie leben als Rentner auf Teneriffa oder Mallorca seit dem Jahre 2010 und haben eine Immobilie in München mit einem Wert von 100.000 Euro und ein Aktienpaket mit 100.000 Euro.

Sie hätten bis zum 30.04.2013 die Erklärung des Auslandsvermögens in Spanien im Erklärungsformular 720 abgeben müssen.

Bemerken Sie jetzt im Jahre 2020 die Erklärungspflicht für das Auslandsvermögen, dann ist die Erklärung dringend nachzuholen, um ein Bussgeld von 10.000 Euro zu vermeiden und eine Gewinnbesteuerung von 19-23% zuzüglich Bussgeld von 150% in der Einkommensteuer.

Mit der aktuellen Rechtsprechung vom 21.09.2020 hat das oberste spanische Gericht (Audiencia Nacional) die fehlende Verjährung des Modells 720 (Auslandsvermögens) mit der folgenden Einkommensteuerpflicht als rechtswidrig angesehen, wenn es um die Straftat der Steuerhinterziehung geht.

 

 

Verjährt das Modell 720 nach 4 Jahren?

 

Nein

Der Gesetzgeber hat in Art.39.2. LIRPF, spanisches Einkommensteuergesetz formuliert, dass der im Modell 720 nicht angegebene Vermöegenszuwachs, weiterhin besteuert werden kann, obgleich die normale steuerliche Verjährungsfrist von 4 Jahren + Erklärungsfrist abgelaufen ist.

Das oberste Zivilgericht hat diese gesetzliche Vermutung als pure Fiktion zurückgewiesen, da schliesslich das spanische Finanzamt den Vermögenszuwachs von Gesetzes wegen, auf das letzte nicht verjährte Einkommensteuerjahr legt, obgleich der Vermögenzuwachs vor 10 Jahren stattfand.

 

 

Mit dieser neuen Rechtsprechung gibt es neben der EU Beschwerde wieder weitere Verteidigungsmöglichkeiten gegen

  • hohes Bussgeld des Modells 720 bei Nichtreinreichung, von ab 10.000 Euro
  • Gewinnbesteuerung in der Einkommensteuer ohne Verjaehrung
  • Bussgeld von 150% auf den nicht fristgemaess eingezahlten Einkommensteuerzahlbetrag

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