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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Selbstveranlagung und Steuerzahlung in Spanien

Für den deutschen Steuerpflichtigen in Spanien ist es in der Praxis besonders erklärungsbedürftig, dass man nicht von der spanischen Finanzbehörde zur Steuerzahlung durch Bescheid aufgefordert wird, sondern man muss selbst fristgemäss die Steuererklärung abgeben und den Steuerbetrag einzahlen. Wenn diese Einzahlung mit der Steuererklärung ordnungsgemäss ausgefüllt wird, dann ergeht nicht einmal ein Steuerbescheid und die steuerlichen Pflichten sind erfüllt.

HINWEIS: Bei Unterlassen der selbständigen Steuererklärung in Spanien droht Bussgeld und Verzugszins, der erstmals dann mit Steuerbescheid festgesetzt wird; beim Immobilienkauf, Schenkung oder Erbschaft bleibt Ihnen der Zugang zum Grundbuch verwehrt, wenn nicht zuvor die Steuererklärung freiwillig eingereicht und bezahlt wurde.

In Spanien ist die Finanzbehörde nur Kontrollorgan!

 

Beispiele aus der Praxis:

 

 

  1. Immobilienkauf in Spanien – Grunderwerbssteuer (ITP): nach dem Notartermin und Unterschrift des notariellen Kaufvertrages müssen Sie selbst die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen abgeben und bezahlen und zwar mit dem Modell 600 in der jeweiligen Region, wo die Immobilie belegen ist.ZUWIDERHANDLUNG: Sollte nicht fristgemäss abgegeben werden oder nicht bezahlt oder der Immobilienwert nicht mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen, erhalten Sie einen Steuerbescheid, mit Verzugszins und Bussgeld.
  1. Schenkung in Spanien – Schenkungssteuer (ISD) nach dem Notartermin und Unterschrift des notariellen Schenkungsvertrages müssen Sie selbst die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen abgeben und bezahlen und zwar mit dem Modell 650 in Madrid.ZUWIDERHANDLUNG: Sollte nicht fristgemäss abgegeben werden oder nicht bezahlt oder der Immobilienwert nicht mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen, erhalten Sie einen Steuerbescheid, mit Verzugszins und Bussgeld.
  1. Erbschaft in Spanien – Erbschaftssteuer (ISD) nach dem Todesfall haben Sie 6 Monate Zeit die Erbschaftssteuer zu erklären und ggf bezahlen. Sie haben die Möglichkeit bis zum 5 Monat eine Fristverlaengerung von weiteren 6 Monaten zu verlangen.

ZUWIDERHANDLUNG: Sollte nicht fristgemäss abgegeben werden oder nicht bezahlt oder der Immobilienwert nicht mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen, erhalten Sie einen Steuerbescheid, mit Verzugszins und Bussgeld. Der Verzugsaufschlag beträgt schon beim ersten Tag nach Ablauf der Frist 5% auf den Steuerzahlbetrag.

  1. Immobilienverkauf in Spanien – Grunderwerbssteuer (ITP): nach dem Notartermin und Unterschrift des notariellen Kaufvertrages müssen Sie als nichtsteuerresidenter Verkäufer selbst die Steuererklärung innerhalb von 4 Monaten abgeben und bezahlen und zwar mit dem Modell 210 in Madrid.ZUWIDERHANDLUNG: HINWEIS – Vollstreckung droht auch in Deutschland !Diese Steuererklärung wird in der Praxis oftmals vergessen und dies birgt ein grosses Risiko.Sie verkaufen die spanische Immobilie und der Käufer behält 3% Nichtresidentensteuer zurueck, die dieser auch innerhalb von 30 Tagen beim Fiskus einzahlt.

Dies ist jedoch nur eine Steuervorauszahlung auf Ihre Steuerschuld als Immobilienverkäufer. Sie sind dann verpflichtet, Ihre Gewinnsteuererklärung selbst abzugeben. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Steuerbehörde die Steuerschuld schätzen und festsetzen. Da Sie als Immobilienverkäufer in Deutschland leben, erhalten Sie den Steuerbescheid nicht und dieser wird rechtskräftig und dann im Wege der Amtshilfe von der spanischen Finanzbehörde in Deutschland bei Ihnen vollstreckt. Sie haben kaum noch Verteidigungschancen, solange die rechtsstaatlichen Vorgaben eingehalten wurden.

TIPP: Bei einem Immobilienverkauf in Spanien, sollten Sie uns als steuerlichen Vertreter namentlich mit Anschrift benennen, selbstverständlich nach vorhergehender Mandatserteilung, und dann erstellen wir Ihnen die Gewinnsteuererklärung und können moegliche Bescheide der spanischen Finanzbehörde empfangen und ggf anfechten, sollten Sie Ihr Vermögensinteressen gefährden. Sie ersparen sich hierdurch eine überrraschende Vollstreckung in Deutschland mit empfindlichen Bussgeldern.

  1. Nichtresidentensteuererklärungen bei Eigentum an einer spanischen Immobilie a. Eigennutzung: Die Eigennutzung müssen Sie jährlich besteuern, im Jahre 2020 erstellen wir die Steuererklärung für das Jahr 2019, wobei die Frist am 31.12.2020 endet. Auch hier gilt die Selbstveranlagung (autoliquidacion) mit dem Modell 210. b. Vermietung der spanischen Immobilie: Wenn Sie die spanische Immobilie vermieten, dann müssen Sie quartalsweise die Mieteinnahmen erklären. Die Steuererklärungen sind jeweils zum 20.04., 20.07., 20.10. und 20.01. abzugeben.

TIPP: Für Vermieter in Spanien, die nicht steuerlich ansässig sind, gibt es jetzt eine Vereinfachung. Bislang musste pro Immobilie und pro Mieter eine Steuererklärung angefertigt werden. Dieser Aufwand wird jetzt geringer, da mehrere Immobilien in einer Steuererklärung zusammengefasst werden können, als auch Zahlungen von wechselnden Mietern.

BEISPIEL: Sie vermieten vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2019 an den Mieter X und vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 an den Mieter Y und zwar jeweils die Wohnung für 500,00 EUR und die Garage für 100,00 EWUR. Bislang mussten im Quartal 4 Steuererklärungen eingereicht werden. Ab dem 01.01.2018 ist es nur noch eine Steuererklärung pro Quartal. Die Abgabe und Zahlung erfolgt wie bisher bis zum 20.04.2018.

Haben die ausgaben den Wert von 2.000,00 EUR erreicht, dann ist im ersten Quartal keine Steuererklärung abzugeben, sondern erst im 4. Quartal. Sollte allerdings im 2. Quartal ein Gewinn erwitschaftet werden, dann ist im 2. Quartal schon eine Gewinnsteuererklärung abzugeben.

Daraus folgt die Regel, dass gewinnüberschreitende Ausgaben stets in das 4. Quartal vorgetragen werden und dann bis zu 4 Jahren vorgetragen werden können. Der Verlustvortrag ist aber nur für bestimmte Ausgaben zulässig, wie zum Beispiel für Reparaturen.

  1. Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Steuerarten, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc, die alle selbst und freiwillig erklärt werden müssen, ohne dass vorher ein Steuerbescheid ergeht.Die Vermögenssteuer und die Einkommensteuer sind im selben Zeitraum, in der Regel vom 3.5.xx bis zum 30.6.xx des Folgejahres, in Bezug auf das Vorjahr zu erklären. Sprich dieses Jahr wird, das Jahr 2019 erklärt.

Nutzen Sie unseren Komplettservice und lassen Sie alle spanischen Steuerangelegenheiten von unserer Kanzlei fachkundig und fristgemäss in Spanien abwickeln.

 


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