Selbstveranlagung und Steuerzahlung in Spanien
Für den deutschen Steuerpflichtigen in Spanien ist es in der Praxis besonders erklärungsbedürftig, dass man nicht von der spanischen Finanzbehörde zur Steuerzahlung durch Bescheid aufgefordert wird, sondern man muss selbst fristgemäss die Steuererklärung abgeben und den Steuerbetrag einzahlen. Wenn diese Einzahlung mit der Steuererklärung ordnungsgemäss ausgefüllt wird, dann ergeht nicht einmal ein Steuerbescheid und die steuerlichen Pflichten sind erfüllt.
HINWEIS: Bei Unterlassen der selbständigen Steuererklärung in Spanien droht Bussgeld und Verzugszins, der erstmals dann mit Steuerbescheid festgesetzt wird; beim Immobilienkauf, Schenkung oder Erbschaft bleibt Ihnen der Zugang zum Grundbuch verwehrt, wenn nicht zuvor die Steuererklärung freiwillig eingereicht und bezahlt wurde.
In Spanien ist die Finanzbehörde nur Kontrollorgan!
Beispiele aus der Praxis:
Immobilienverkauf in Spanien im Jahre 2024/25
Nichtresidentensteuer und gemeindliche Wertzuwachssteuer zahlt der Verkäufer, der Käufer zahlt die Grunderwerbssteuer (ITP). Nach dem Notartermin und Unterschrift des notariellen Kaufvertrages müssen Sie selbst die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen abgeben und bezahlen und zwar mit dem Modell 600 in der jeweiligen Region, wo die Immobilie belegen ist Vollstreckung
HINWEIS
Vollstreckung droht auch in Deutschland! Diese Steuererklärung wird in der Praxis oftmals vergessen. Dies bringt ein grosses Risiko. Sie verkaufen die spanische Immobilie und der Käufer behält 3% Nichtresidentensteuer zurück und zahlt sie innerhalb von 30 Tagen beim Fiskus ein.
Dies ist jedoch nur eine Steuervorauszahlung auf Ihre Steuerschuld als Immobilienverkäufer. Sie sind dann verpflichtet, Ihre Gewinnsteuererklärung selbst abzugeben. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Steuerbehörde die Steuerschuld schätzen und festsetzen. Da Sie als Immobilienverkäufer in Deutschland leben, erhalten Sie den Steuerbescheid nicht und dieser wird rechtskräftig und dann im Wege der Amtshilfe von der spanischen Finanzbehörde in Deutschland bei Ihnen vollstreckt. Sie haben kaum noch Verteidigungschancen, solange die rechtsstaatlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Sollte nicht fristgemäss abgegeben werden oder nicht bezahlt oder der Immobilienwert nicht mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen, erhalten Sie einen Steuerbescheid, mit Verzugszins und Bussgeld. Der Verzugsaufschlag beträgt schon beim ersten Tag nach Ablauf der Frist 5% auf den Steuerzahlbetrag.
TIPP:
Bei einem Immobilienverkauf in Spanien, sollten Sie uns als steuerlichen Vertreter namentlich mit Anschrift benennen, selbstverständlich nach vorhergehender Mandatserteilung. Dann erstellen wir Ihnen die Gewinnsteuererklärung und können mögliche Bescheide der spanischen Finanzbehörde empfangen und ggf anfechten, sollten Sie Ihre Vermögensinteressen gefährden. Sie ersparen sich hierdurch eine überrraschende Vollstreckung in Deutschland mit empfindlichen Bussgeldern.
Unsere Empfehlung
Diese Vertretung sollte 4 Jahre nach der Abgabe der Nichtresidentensteuererklärung mindestens beibehalten werden, da solange die spanische Steuerbehörde den Vorgang prüfen kann.
Ein Immobilienverkauf in Spanien ist auch in Deutschland einkommensteuerlich zu erklären, sollte die Immobilie vermietet worden sein und nicht mindestens 10 Jahre seit dem Erwerb vergangen sein. Steuer sparen können Eigennutzer einer Ferienimmobilie in Spanien
Schenkung in Spanien
Schenkungssteuer (ISD): nach dem Notartermin und Unterschrift des notariellen Schenkungsvertrages müssen Sie selbst die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen abgeben und bezahlen und zwar mit dem Modell 650 in Madrid.
ZUWIDERHANDLUNG:
Sollte nicht fristgemäss abgegeben werden oder nicht bezahlt oder der Immobilienwert nicht mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen, erhalten Sie einen Steuerbescheid, mit Verzugszins und Bussgeld.
Erbschaft in Spanien
Erbschaftssteuer (ISD) nach dem Todesfall haben Sie 6 Monate Zeit die Erbschaftssteuer zu erklären und ggf bezahlen. Sie haben die Möglichkeit bis zum 5. Monat eine Fristverlaengerung von weiteren 6 Monaten zu verlangen.
Nichtresidentensteuererklärungen bei Eigentum an einer spanischen Immobilie
Eigennutzung:
Die Eigennutzung müssen Sie jährlich besteuern, im Jahre 2024 erstellen wir die Steuererklärung für das Jahr 2023, wobei die Frist am 31.12.2024 endet. Auch hier gilt die Selbstveranlagung (autoliquidacion) mit dem Modell 210.
Vermietung der spanischen Immobilie:
Wenn Sie die spanische Immobilie vermieten, dann müssen Sie nicht mehr quartalsweise die Mieteinnahmen erklären, sondern seit dem 01.01.2024 nur noch einmal jährlich.
TIPP:
Wir prüfen Ihre spanische Steuererklärung für Mieteinkünfte, oftmals wird die 3% Abschreibung auf den Gebäudewert vergessen.
In Deutschland kann nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, nach Art. 6 und dem deutschen Einkommensteuergesetz, Art. 34C, in Deutschland die in Spanien bezahlte Einkommensteuer angerechnet werden, bzw. die Abzugsmethode gewáhlt werden.
Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Steuerarten, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc, die alle selbst und freiwillig erklärt werden müssen, ohne dass vorher ein Steuerbescheid ergeht. Die Vermögenssteuer und die Einkommensteuer sind im selben Zeitraum, in der Regel vom 3.5.xx bis zum 30.6.xx des Folgejahres, in Bezug auf das Vorjahr zu erklären. Sprich dieses Jahr wird, das Jahr 2023 erklärt.
Nutzen Sie unseren Komplettservice und lassen Sie alle spanischen Steuerangelegenheiten von
unserer Kanzlei fachkundig und fristgemäss in Spanien abwickeln.
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Kontaktieren Sie uns
Advance Legaltax Solution
Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2
38650 Los Cristianos, Teneriffa
Telefon: 0034 922 788 881