Steuererklärung Spanien – Verzugsaufschlag bei verspäteter Abgabe
Freiwillige Nachreichung einer spanischen Steuererklärung
Praxisrelevant in der Spanischen Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Vermögenssteuer und Körperschaftssteuer
Stand: 28.09.2021
Bislang wurde der Verzugsaufschlag in den ersten 3 Monaten als unverhältnismäßig hoch angesehen, denn es wurde vom ersten Verzugstag 5% von dem verspäteten Steuerzahlbetrag verlangt werden.
Beispiel
Wurde die Umsatzsteuererklärung statt am 20.7., am 21.7. abgegeben, und der Steuerzahlbetrag betrug 10.000 Euro, dann musste man für den diesen Verzugstag schon 500 EUR Verzugsaufschlag zahlen.
Dies ist jetzt mit dem Gesetz 11/2021 vom 09.07.2021 geändert worden und man zahlt jetzt nur noch 1% + 1 % pro Monat für den Verzug. Sollte der Verzug aber mehr als 12 Monate ausmachen, dann sind es 15% Verzugsaufschlag zzgl. dem gesetzlichen Verzugszins von zur Zeit 3% jährlich ab dem 13. Monat zu summieren.
Neu ist, dass bei einer freiwilligen Steuererklärung mit Einzahlung des Steuerbetrages und Verzugsbetrages ein darauf ergehender Steuerbescheid mit Nachzahlung im freiwilligen Zahlungszeitraum keine weiteren Verzugsaufschläge auslöst.
Ebenso wenig gibt es Verzugsaufschläge, wenn die Finanzbehörde eine Steuerschuld anmahnt und aufgrund dieser Mahnung, andere Steuerperioden freiwillig reguliert werden, sei es Steuerzahlung und Steuerschuldanerkennung und keine Rechtsmittel eingelegt werden als auch kein Bussgeldtatbestand erfüllt wurde.
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