Auslandsvermögenserklärung, Modell 720 – Verteidigung gegen Bussgeld
Aktuelles Urteil Mai 2021 zum Modell 720 Auslandsvermögenssteuererklärung gibt neue Verteidigungsstrategien
Mit dem aktuellen Urteil vom Finanzgericht in Madrid vom 27.05.2021 gibt es neue Verteidigungschancen gegen die unverhältnismäßig hohen Bußgelder bei verspäteter, aber freiwilliger Abgabe der Auslandsvermögenssteuererklärung.
Zur Erinnerung:
Die hohen Bußgelder von 5.000 EUR pro nicht erklärter Dateneinheit kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Finanzbehörde zur Abgabe der Steuererklärung 720 auffordert. Wird freiwillig, aber verspätet erklärt, kann das Bußgeld nur 100 EUR pro Dateneinheit betragen, mit einem Mindestbussgeld von 1.500 EUR.
In dem vorliegenden Urteil ging es um eine freiwillige Steuererklärung, die der Steuerpflichtige für Wertpapiere und Bankkonten bis zum 30.04.2013 hätte abgeben müssen, aber erst am 31.03.2015 abgab.
Die Steuerbehörde eröffnete am 24.11.2015 ein Bußgeldverfahren, welches am 09.12.2015 dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde.
Das Urteil erklärte das Bußgeldverfahren für verspätet, nach dem Finanzgericht, hatte die Behörde 3 Monate nach Einreichung der Steuererklärung Zeit, dass Bußgeldverfahren zu eröffnen und da die Finanzbehörde diese Frist versäumt hatte, war das Bußgeldverfahren rechtswidrig.
Das Urteil ist in der Praxis entscheidend, und
- man sollte freiwillig nacherklären, um das niedrigere Bußgeldrisiko zu haben
- und da die spanischen Finanzbehörden in der Regel nicht in 3 Monaten reagieren, kann das Bußgeld vermieden werden,
- sollten Sie ein Bußgeld erhalten haben, dann stehen wir Ihnen als deutsche spanische Steuerexperten und Rechtsanwälte für das Einspruchsverfahren zur Verfügung.
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