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Besteuerung Segelboot Spanien – Aktuelles

 

1.Urteil vom 17.02.2017 -Pflicht der Zollzahlung

Die spanische Behörde für Steuerfragen (DGT) hat am 17.02.2017 entschieden, dass eine Segelyacht mit einer sogenannten touristischen Anmeldung in Spanien liegen kann, ohne dass Zoll gezahlt werden muss. Es bedarf jedoch eines expliziten Antrages der „Matricula turistica“ gemäss dem königlichen Dekret 1571/1993. Mit dem Antrag wird dann in der Regel ein Bescheid erlassen, der die Zollfreiheit bestätigt und den Zustand des zeitweisen Imports mit Freistellung für Zoll und Umsatzsteuer gemäss Art.24 spanisches Umsatzsteuergesetz.

2. Gesetz 38/1992– Freistellung Charter

In Spanien sind Segelboote bei der Erstanmeldung oder auch Nutzung zu besteuern, selbst wenn sie eine deutsche Flagge haben.

Die Besteuerung liegt zwischen 11 und 13,5% je nach Region.
Von der Besteuerung befreit werden Charterboote.
Doch hier zu beachten, dass die Klassifizierung als Charterboot bestehen muss.

Desweiteren darf die Nutzung als Charterboot nicht aufgegeben werden, was häufig ist, dass ein Gesellschafter sich das Boot von der Vermögensgesellschaft, die Inhaberin des Boots ist, selbst chartert.
Die Finanzverwaltung hat in einem Verfahren vor DGT mit Entschluss vom 23.01.2017 wie folgt entschieden:
Hier wurde im 4. Jahr nach Einfuhr in Spanien, ein Mietvertrag zur Nutzung zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter geschlossen und der Mietvertrag ging länger als 3 Monate.
Damit hat die Finanzverwaltung entschieden, dass eine Vercharterung nicht mehr vorliegt und damit rückwirkend der Befreiungstatbestand des Chartering wegfällt.

Der Beschluss sagt, dass keine gewerbliche Vercharterung mehr vorliege,da

  • Die Vercharterung an einen Gesellschafter der Vermögenshaltungsgellschaft ist ein verbundenes Geschäft, und damit kein Chartergeschäft, dies gilt umsomehr, wenn der Gesellschafter oder die Vermögenshaltungsgesellschaft Steuerresident in Spanien ist.
  • Die Vercharterung dauert länger als 3 Monate.
  • Es handelt sich nicht um einen Chartervertrag, sondern um einen Mietvertrag mit Kaufoption. Es ist völlig gleichgültig, ob der Mietpreis die Fremdverkehrsgesichtspunkte erfüllt.

Daraus folgt, dass darauf hinzuweisen ist, dass einen Nichtsteuerresidenten die Spezialsteuer nicht belasten kann und auch die Vermögenshaltungsgesellschaft frei von der Steuerbelastung ist, wenn sie in Deutschland oder Grossbritannien oder USA ihren Sitz hat und das Boot keine spanische Flagge.

Beachten Sie, dass innerhalb von 30 Tagen nach der Ankunft in einem spanischen Hafen die Spezialsteuer verlangt werden kann und deshalb sollte von vornherein entweder der Transit angemeldet werden, oder die Freistellung wegen Chartering, oder innerhalb der Frist wieder ausfahren.

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