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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Vollstreckung Steuerschulden aus Spanien in Deutschland

 

Beitreibungsersuchen der spanischen Finanzbehörde nach der EU Richtlinie 2010/24

Gewinnbesteuerung bei Immobiliengeschäften in Spanien und Verteidigungsmöglichkeiten gegen Steuerbescheide in Spanien und Deutschland

In der Praxis häufig sind Fälle, in denen in Spanien Immobilien verkauft werden, und der Verkäufer danach in sein Heimatland endgültig abreist.

Die Zustelladresse für die spanische Finanzbehörde bleibt bei der verkauften Immobilie, damit erfährt der Immobilienverkäufer nichts vom dem Steuerbescheid, der durch öffentliche Zustellung und Bekanntmachung im Amtsblatt rechtskräftig und damit vollstreckbar wird.

Tipp:

Sorgen Sie dafür, dass bei der letzten Steuererklärung in Spanien, die zur Gewinnbesteuerung ausgefüllte Steuererklärung mit der Anschrift des spanischen Steuerberaters und ggf. unserer Kanzleianschrift versehen ist, so dass Zustellungen von der spanischen Finanzbehörde fristgemäss erwidert werden können, und so die Rechtskraft längst möglich verhindert wird.

Die Gewinnbesteuerung bei Immobilienverkäufen ist bei Nichtsteuerresidenten in Spanien mit dem Steuermodell 211 und 210 (früher: 212) zu erklären und bei Steuerresidenten in Spanien mit dem Modell D100.

Zur Zeit liegt der Steuersatz beim Gewinnen aus Immobilienverkäufen bei 21%, und zwar gleichermassen für Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien (Stand:1.2.2013).

In allen Steuererklärungen gibt es ein Adressfeld zur Eintragung des Steuerberaters in Spanien, welches bei Wegzug in jedem Fall ausgefüllt werden sollte, um die Zustellung zu sichern, bzw bei fehlender Zustellung den Einwand der Verletzung des ordre public erheben zu können.

Hinweis:

Alle Belege sind aufzubewahren, insbesondere die bei einem Immobilienkauf in Spanien anfallenden Kostenbelege, Steuern u.a., um den Gewinn beim Immobilienverkauf gering halten zu können.

Die Finanzbehörden berechnen den Gewinn aus den genannten Werten in den notariellen Urkunden zum Kauf und Verkauf, und nehmen damit keine Rücksicht auf die Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Steuerberater- und Anwaltskosten, Baukosten bei Neubau etc.

Verteidigung gegen Steuerbescheiden aus Spanien:

Verteidigung in Spanien

Die Verteidigung muss in Spanien begonnen werden. Meist handelt es sich um einen Steuerbescheid (liquidacion provisional), der die Hauptschuld festsetzt und die Verzugszinsen.

Darüberhinaus wird ein Bussgeld verhängt, wegen fehlender Abgabe der Steuererklärung und Nichtzahlung der Steuerschulden.

In Spanien muss ein besonderes Rechtmittel eingelegt werden, wenn schon Rechtskraft eintrat. Es wird die fehlende Zustellung gerügt und damit eine Verletzung des öffentlichen Rechts. Es wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangt.

Verteidigung in Deutschland

Die Verteidigung in Deutschland ist begrenzt, da die deutschen Behörden aufgrund der europäischen Richtlinie 24/2010 zur Amtshilfe verpflichtet sind. Auch die Androhung der Vollstreckung und zwangsweisen Durchsetzung in Deutschland enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

NEU ist mit dem Beschluss des Finanzgerichtes Baden Württemberg, Beschluss vom 07.11.2016, dass einem Aussetzungsantrag der Vollstreckung stattgegeben wurde.

Der Grund war, dass der Steuerschuldner eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhielt
Der Beschluss sagt, dass die Restschuldbefreiung auch gegen ausländische Insolvenzgläubiger gilt, wenn sie deren Forderungen nicht angemeldet haben.

HINWEIS: Ein Immobilienverkauf in Spanien führt zu einer Steuerpflicht in Spanien, naemlich zur Abgabe der spanischen Gewinnsteuererklärung. Sie sollten dies ernst nehmen, wir stehen Ihnen zur Verfügung, so dass Sie in Spanien Ihre Steuerpflichten erfüllen können.

Artikel 2: Anwendungsbereich

  1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit
    1. Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten, einschliesslich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden
    2. Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind
    3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.

     

  2. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst
    1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden
    2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden
    3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Buchstaben a und b um Amtshilfe ersucht werden kann.

     

  3. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
    1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind
    2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren
    3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe
    4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst sind.

Hinweis:

Beachtung findet der Absatz 3, dass insbesondere Sozialversicherungsbeiträge aus Spanien nicht in Deutschland vollstreckt werden können.

Artikel 9: Art und Weise der Zustellung

    1. Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt.
    2. Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt.Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

Hinweis:

Beachten Sie, dass die Steuerbehörde aus Spanien auch direkt mit Einschreibebrief zustellen könnte. Dies ist in der Praxis jedoch unüblich, da die Behörde durch die Amtshilfe den Vollstreckungsapparat der deutschen Finanzbehörde nutzen. Die spanischen und deutschen Finanzbehörden kommunizieren via email, damit müssen die originalen Verwaltungsakte nicht mehr versendet werden.

Der folgende Artikel 14 regelt die Abgrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten, somit kann im Ursprungsmitgliedstaat der Grundverwaltungsakt (Steuerzahlbescheid + Bussgeldbescheid) angefochten werden und in Deutschland, im vollstreckenden Staat, die Verwaltungsakte der Vollstreckungsmassnahmen wie Kontopfändung u.a.

Artikel 14: Streitigkeiten

Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats.

Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.

Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.

Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 16 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.

Ein solches Ersuchen ist zu begründen.

Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.

Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Tipp:

Die Verjährungseinrede ist ein effizientes Verteidigungsinstrument.

Bei einem Steuerbescheid aus Spanien findet das spanische Verjährungsrecht Anwendung.

Die Verjährung tritt nach 4 Jahren (+ Erklärungsfrist der jeweiligen Steuerart) ein.

Beachten Sie, dass die Vollstreckungsmassnahmen in Deutschland die Verjährung nach spanischem Recht hemmen.

Im Einzelfall ist die Verjährung zu prüfen und zwar schon mit der Berechnung nach Ende des Erklärungszeitraumens bis zur Zustellung und Kenntnisnahme des Steuerschuldners

Artikel 19: Fragen der Verjährung

Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geregelt.

Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat dieselbe Wirkung entfalten, sofern das geltende Recht des ersuchenden Mitgliedstaats die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der ersuchenden Behörde in deren Mitgliedstaat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.

Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht Massnahmen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen.

Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Hinweis:

In jedem Fall, sollte in Deutschland der Rechtsweg gegen die Vollstreckungsakte ausgeschöpft werden.

Die Unterlassungsklage, Feststellungsklage der Rechtswidrigkeit der einzelnen Vollstreckungsmassnahmen und die Beantragung der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung des Beitreibungsersuchens ist zu erwägen.

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