Holding Spanien – Besteuerung
Vermeidung der Doppelbesteuerung national und international
Eine Holdingstruktur dient meist zur Kostenersparnis durch Zentralisierung von Verwaltungseinheiten, als auch zur Anhäufung von Kapital für Neuinvestitionen.
Steuertipp
In Spanien gilt das Prinzip der Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Körperschaftssteuer, sei es national oder auch international.
Hat eine spanische SL 1 (GmbH) Geschäftsanteile an einer anderen SL 2, dann ist die Dividendenausschüttung an die SL 1 steuerfrei, da die Besteuerung der Gewinne in der SL 2 bereits stattfand.
Gesetzliche Voraussetzung nach Art.21 LIS (spanisches Körperschaftssteuergesetz) ist es, dass mindestens 5% der Geschäftsanteile von der SL 1 an der SL 2 gehalten werden, oder eine Investition von 20 Mio. EUR getätigt wurde.
Würde die SL 2 nicht in Spanien ihren Sitz haben, dann muss entweder ein Doppelbsteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem entsprechenden Land bestehen, oder aber nachgewiesen werden, dass die SL 2 Gewinne einer effektiven Körpeschaftsbesteuerung von mindestens 10% unterliegen.
Steueroptimierung
Hat die spanische SL 1 Anteile an einer ZEC Gesellschaft SL 2, die auf Teneriffa oder Gran Canaria oder einer anderen Kanarischen Insel den Sitz hat und nur 4% Körperschaftssteuer zahlt, dann sind die Dividenden trotz der niedrigen Körperschaftssteuer in der SL 1 steuerfrei.
AKTUELL 2023
Mit dem Urteil vom 08.06.2023 wurde nochmals bestätigt, dass im Rahmen der Mutter Tochter Richtlinie eine Dividendenausschüttung der spanischen Tochtergesellschaft an deren EU Holding, in Spanien nicht besteuert werden darf.
Im vorliegenden Falle hatte die spanische Finanzverwaltung die Besteuerung versucht, mit dem Vortrag, dass ein steuerlicher Missbrauchstatbestand vorlag, doch hatte die Finanzverwaltung keinerlei Beweise und das oberste spanische Gericht hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass nicht der Steuerpflichtige die Beweispflicht hat, sondern die spanische Finanzverwaltung.
Tribunal Supremo sobre la cláusula antiabuso de la exención de la Directiva matriz-filial TS 8-6-23, EDJ 597
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