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Grunderwerbssteuer, Stempelsteuer beim Immobilienkauf, Erbschaft

Mallorca, Ibiza (Balearen)

Bei Immobilienkäufen oder Erbschaften auf Mallorca, Ibiza (Balearen) wird die 30 tätige Steuererklärungsfrist um einen Monat verlängert, wenn die Erklärungsfrist zwischen dem 28.03.2020 und 01.05.2020 abläuft. Darüber hinaus kann für 3 Monate zinsfrei eine Stundung der Steuerschuld beantragt werden.

 

Alicante, Denia (Region Valencia)

Bei Immobilienkäufen oder Erbschaften in der Region Valencia wird die 30 tätige Steuererklärungsfrist um einen Monat verlängert, wenn die Erklärungsfrist zwischen dem 30.03.2020 und dem Ende des Alarmzustandes abläuft.

 

Madrid

Mit Wirkung zum 27.05.2020 werden die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen (Grunderwerbssteuer, Erbschaftsteuer, Stempelsteuer), um einen zusätzlichen Monat gegenüber den in der Verordnung vom 26.03.2020 festgelegten Fristen verlängert.

Diese Maßnahme gilt sowohl für Fristen, die noch nicht abgelaufen sind, als auch für Fristen, die sich aus steuerpflichtigen Ereignissen ergeben, die vor dem 27.03.2020 eingetreten sind, sofern die gesetzliche Abgabefrist nicht bereits am 12.03.2020 abgelaufen ist, sowie für Zeiträume, die aufgrund von steuerpflichtigen Ereignissen, die nach diesem Datum eintreten, verlängert werden.

 

 

Extremadura

Bei Immobilienkäufen oder Erbschaften in Extremadura wird die 30 tätige Steuererklärungsfrist um 3 Monate verlängert, wenn die Erklärungsfrist zwischen dem 14.03.2020 und dem 30.05.2020 abläuft.

 

Murcia

Bei Immobilienkäufen oder Erbschaften in der Region Murcia wird die 30 tätige Steuererklärungsfrist um 3 Monate verlängert, wenn die Erklärungsfrist zwischen dem 14.03.2020 und dem 30.06.2020 abläuft. In der Erbschaftssteuer gibt, dass Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker 3 Monate länger Zeit haben, die Fristverlängerung für die Erbschaftssteuer zu beantragen, nie normalerweise bis zum 5. Monat nach dem Todestag zu beantragen ist. Region Murcia erlaubt die elektronische Einreichung der Steuererklärungen, ohne dass das Original der Kaufurkunde oder Erbschatsurkunde persönlich vorgelegt wird.

 

 


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