Stiftung – Immobilieneigentum in Spanien
Befreiung von der Grundsteuer
Die Anwendung der Steuerbefreiung hängt nur von der Aktivität des Steuerpflichtigen, der das Eigentum an der Immobilie hat, ab. Sie ist unabhängig von den Aktivitäten, die der Mieter in der Immobilie ausüben kann, wenn die Immobilie ganz oder teilweise an einen Dritten vermietet ist.
Eine Stiftung besitzt eine Immobilie, die sie an ein Unternehmen vermietet. Das Unternehmen betreibt ein Gastgewerbe. Die vom Vermieter erzielten Mieten sind seinem grundlegenden Zweck gewidmet: der Betreuung von Menschen mit Behinderung.
Entscheidung Steuerbehörde
DGT CV 13-3-19
Die Behörden haben die Freistellung von der Grundsteuer (IBI – Impuesto sobre Bienes Inmuebles) für die Immobilie zurückgezogen. Als Begründung wurde wirtschaftliche Nutzung der Immobilie angegeben.
Damit die Stiftung von der im Gesetz 49/2002, Art. 15.1. geregelten Befreiung von der Grundsteuer profitieren kann, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzungen Steuerbefreiung
- Es muss sich um eine gemeinnützie Einrichtung gem. Gesetz 49/2002 handeln.
- Die Anforderungen für die Anwendung der besonderen Besteuerung, Gesetz 49/2002, Art. 3 müssen erfüllt sein.
- Die Anwendung der Sonderbesteuerung wurde durch die Vorlage der ensprechenden Erklärung bei der Finanzbehörde beantragt
- Das Eigentum an der Immobilie, für die die Freistellung beantragt wird.
- Die Immobilien dürfen keiner wirtschaftlichen Verwertung unterliegen, die nicht von der Körperschaftssteuer befreit ist, und die selbst von der Stiftung ausgeübt wird. Mit anderen Wortern, die Immobilien müssen den Tätigkeiten der Stiftung zugeordnet werden, die von der Körperschaftssteuer befreit sind, gemäss Gesetz 49/2002 Art. 6 und 7
- Die zuständige Gemeinde muss über die Sonderbesteuerung, gemäss Gesetz 49/2002 informiert werden.
Die Anwendung der Steuerbefreiung gilt ab dem Steuerzeitraum, der nach dem Datum der Mitteilung über die Sonderbesteuerung endet.
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