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Ob der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2018 nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht.

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