
Steuerprüfung Finanzbehörde Spanien
Aktuell 2022
Unternehmen
Trotz der Covid Krise werden in Spanien vermehrt Steuerprüfungen, auch in der Körperschaftssteuer durchgeführt.
Typische Prüfungsfelder sind
- ZEC Steuervergünstigungen von 4% Körperschaftssteuer, statt normalerweise 25%,
- Abschreibungen auf Anlagegüter
- Rückstellungen RIC und Einhaltung der Investitionsfristen von 3 Jahren und Halten der Investition von 5 Jahren.
Im Rahmen der internationalen Beziehungen zwischen Unternehmen werden auch die sogenannten verbundenen Geschäfte zwischen Tochter und Muttergesellschaften auf die Fremdverkehrsvergleichbarkeit geprüft.
Warum sollte man eine Steuerprüfung mit der sogenannten “disconformidad” abschliessen.
Die disconformidad drückt juristisch den Willen des Steuerprüfungssubjekts aus, dass kein Einverständnis besteht, weder mit dem ermittelten Sachverhalt noch mit den rechtlichen Feststellungen. Damit ist der Rechtsweg unbeschränkt offen.
Andere Optionen der Beendigung einer Steuerprüfung
- “Conformidad”, mit der Möglichkeit der gerichtlichen Diskussion von juristischen Fehlern im Steuerprüfungsbericht, aber nicht des Sachverhalts. Die “conformidad” kann zu einer Reduzierung des Bussgelds von bis zu 58% führen, doch diesen Rabatt sollten man sich wohl überlegen, da man eben teilweise sich mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt.
- In der Praxis selten, ist die teilweise Übereinstimmung (parcial) und die vollständige Übereinstimmung (acuerdo) in Sinne eines Vergleiches, bei dem kein Bussgeld verhängt wird, da das Finanzamt selbst Unklarheiten in sachlicher und/oder rechtlicher Natur einräumt.
Privatpersonen
Steuerresidenz in Spanien, Vermögenssteuerpflicht, Auslandsvermögen etc
Jede Steuerprüfung in Spanien hat 3 Stufen, und zu Beginn, geregelt in Art.147 ss (LGT) steht die Tatsachenermittlung und am Ende der Steuerbescheid (acta) in seinen verschiedenen Formen.
Wenn das Ergebnis von dem Steuerbescheid nicht akzeptiert wird, wird ein sogenannter acta de disconformidad erlassen, gegen den Rechtsmittel zulässig sind und der in der Regel mit einem Bussgeldbescheid ergeht.
Mit der Bussgeldrohung wird von der spanischen Finanzbehörde versucht, den Steuerpflichtigen zur Handlung zu bewegen. Hier ist zu beachten, dass die Bussgelddrohungen meist rechtswidrig erfolgen und es bei Zuwiderhandlung an dem Verschulden des Steuerpflichtigen fehlt.
Bussgelder wegen Verhinderung oder Erschwerung der Steuerpruefung können bis zu 600.000 EUR betragen
In dem von unserer Kanzlei obsiegten Urteil des obersten Verwaltungsgerichts TSJ Tenerife vom 01.07.2021 wurde das Bussgeldverlangen der Steuerprüfung als rechtswidrig annuliert, da das Verschulden des Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden konnte.
Wichtig ist auch bei Beginn einer Steuerprüfung, wenn die Steuerprüfer in das Geschäftslokal zur Beweisaufnahme eintreten, dass diese Durchsuchung oftmals verweigert werden kann, wenn es sich zum Beispiel um ein Geschäftslokal handelt, das nicht öffentlich zugaenglich ist und zu dem auch verfassungsrechtlich geschützter Wohnraum gehört, oder auch Räumlichkeiten, wo die Geschäftsfueührung interne Unternehmensentscheidungen trifft.
Hier gilt die Anwendung des Art.151 LGT, der den unangemeldeten Zutritt zu NUR bestimmten Räumlichkeiten zulässt.
So erging die Entscheidung des Finanzgerichtes von Galizien vom 14.05.2021, dass die Finanzbehörde nicht die privaten Computerdaten einsehen darf und die entsprechende Verweigerung nicht mit Bussgelddrohung erzwungen werden darf, und dieses handeln rechtswidrig ist, wenn es sich um verfassungsrechtlich geschützte Räumlichkeiten handelt, wie die Büroräume der Geschäftsführung.
Nutzen Sie unseren Service in Spanien, Sie in der Steuerprüfung, sei es in der Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbssteuer, und auch Erbschaftssteuer zu vertreten und Ihre Rechte, wenn notwendig auch vor den spanischen Finanzgerichten, Verwaltungsgerichten, bis hin zum europäischen Gerichtshof zu vertreten
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