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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

Schenkungssteuer Spanien – Modell 651

 

Steuerarten, die mit diesem Modell erklärt werden

Schenkungssteuer

Gesetze: 29/1987 vom 18.12.1987 über Erbschafts- und Schenkungssteuer, Königliches Dekret 1629/1991, Verordnung 2488/2014 vom 29.12 über die Steuermodelle 650, 651, 655.

Grund der Abgabe

Vermögensübertragung aufgrund einer Schenkung

Hinweis

Wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf eine Erbschaft freiwillig verzichtet, zugunsten einer anderen Person, wird dies als Schenkung bewertet. Der Begünstigte ist demnach verpflichtet, eine Schenkungssteuer abzuführen, während der Erbe, der auf Erbschaft verzichtet, die Erbschaftssteuer abführen muss.

Pflicht zur Abgabe

  1. Spanische Steuerresidenten, die eine Schenkung aus dem Ausland bekommen haben
  2. Nichtsteuerresidenten, die eine Schenkung in Spanien angenommen haben. Die Steuerpflichtige Person muss einen Fiskalvertreter mit Wohnsitz in Spanien benennen.

 

Abgabedatum

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt 30 Arbeitstage, gerechnet ab dem folgenden Tag der Schenkung.

Form der Abgabe

Nach dem das Modell ausgefüllt wurde, muss der errechnete Betrag bei einem Finanzinstitut eingezahlt werden, der mit der Steuerbehörde kooperiert (Banken, Sparkassen)

 

Weitere Dokumente

  • Schenkungsurkunde, Original und Kopie, bei einer privaten Schenkungsurkunde muss eindeutlich der Beschenkte mit Namen, Adresse und NIE Nummer identifiziert sein.
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • NIE
  • Nichtssteuerresidenten müssen ein Dokument über Benennung eines Fiskalvertreters vorlegen

 

Hinweise zur Berechnung

Besteuerungsgrundlage

Als Besteuerungsgrundlage gilt die Summe der ermittelten Nettowerte.

Befreiung von der Steuerpflicht

Übertragung landwirtschaftlicher Flächen zwecks Zusammenfügung, unter der Bedingung, dass in der öffentlichen Schenkungsurkunde die Unteilbarkeit der Flächen für 5 Jahre gewährleistet wird.

Beachten Sie, dass seit dem 3.9.2014 das EuGH Urteil vorschreibt, dass Nichtsteuerresidenten steuerlich in Spanien bei Schenkungen und Erbschaften mit steuerlichen Ansässigen gleich zu behandeln sind.

Hieraus entstehen Steuervorteile, wie zum Beispiel bei Schenkungen auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa) gibt es steuerliche Vergünstigungen von 99,9% auf den Steuerzahlbetrag bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern.

Reduzierung der Steuerpflicht

Einzelgeschäftübertragung, Übertragung der Anteile an einer Gesellschaft:

Die Übertragung zu gunsten von Ehepartnern oder Kinder ist zu 95% befreit unter folgender Voraussetzungen:

  • Der Schenker ist mehr als 65 Jahre alt, oder wurde als geschäftsunfähig erklärt
  • Falls der Schenke an der Leitung der Firma beteiligt war, muss diese Tätigkeit aufgegeben werden, die eventuelle Lohnzahlung wird nicht fortgesetzt
  • Der Beschenkte muss das Geschäft weitere 10 Jahre führen

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird die anteilige Steuerlast zuzüglich Verzugszinsen berechnet.

Bei Schenkung landwirtschaftlicher Flächen oder Immobilien, die unter Denkmalschutz fallen, gelten weitere Reduzierungen in der Steuerlast. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

Steuerklassen

Gemäss Verwandschaftsgrad werden 4 Gruppen verwendet:

Steuerklassen

 

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV
Abkömmlinge unter 21 Jahren
(Kinder, Enkelkinder, auch Adoptivkinder)
Abkömmlinge über 21 Jahre
Ehegatten
Eltern (auch Adoptiveltern)
Großeltern
Verwandte 2. und 3. Grades Verwandte ab dem 4. Grad
Nichtverwandte

 

Steuerhöhe

 

Zur Berechnung der Schenkungssteuer und entwaigen Vergünstigunen ist es äusserst wichtig, welches regionale Recht Anwendung findet, da in manchen autonomen Regionen Besonderheiten gelten. Falls die Autonome Region in der sich das geschenke Vermögen befindet (Adresse der Immobilie), ein eigenes Gesetz zur Schenkungssteuer erlassen hatte, hat dieses Gesetz Vorrang von den zentralen Schenkunssteuernormen.

Eigene Gesetze gelten bsp. in Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln, Andalusien, Katalonien.

Besteuerungstabellen der zentralen spanischen Steuerbehörde

 

Besteuerungsgrundlage (EUR) Steuerzahlbetrag (EUR) Grundlage Rest (EUR) Steuersatz (%)
0,00 0,00 7.993,46 7,65
7.993,46 611,50 7.987,45 8,50
15.980,91 1.290,43 7.987,45 9,35
23.968,36 2.037,26 7.987,45 10,20
31.955,81 2.851,98 7.987,45 11,05
39.943,26 3.734,59 7.987,45 11,90
47.930,72 4.685,10 7.987,45 12,75
55.918,17 5.703,50 7.987,45 13,60
63.905,62 6.789,79 7.987,45 14,45
71.893,07 7.987,45 7.987,45 15,30
79.880,52 9.166,06 39.877,15 16,15
119.757,67 15.606,22 39.877,16 18,70
159.634,83 23.063,25 79.754,30 21,25
239.389,13 40.011,04 159.388,41 25,50
398.777,54 80.655,08 398.777,54 29,75
797.555,08 199.291,40 weiter 34,00

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitige Planung die wirksamste Methode ist, Schenkungssteuer zu sparen.

Wir bieten unseren Service der Schenkungsabwicklung in ganz Spanien an, und zwar in Zusammenarbeit mit unserem Hausnotar und der spanischen Steuerbehörde vor Ort.

Unser Service

Steuerliche Beratung zur Sparmodellen in der spanischen Schenkungssteuer

Vorbereitung der Schenkungsurkunde, Wahrnehmung des Notartermins

Abgabe der Schenkungssteuererklärung, Modell 651

Ummeldung der Güter (Liegenschaften, Fahrzeuge) auf den neuen Eigentümer

Betreuung in Recht und Steuer nach Schenkung

 

 

 


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Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

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